Kontrollbericht zu Unicorn Sportsbar, Pirmasens

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Unicorn Sportsbar
Bahnhofstraße 50
66953 Pirmasens

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. Dezember 2019
  • Frist
    15. Februar 2020
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgende…
An Kreisverwaltung Südwestpfalz - Abteilung Veterinärwesen und Landwirtschaft Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Unicorn Sportsbar, Pirmasens [#171695]
Datum
7. Dezember 2019 17:35
An
Kreisverwaltung Südwestpfalz - Abteilung Veterinärwesen und Landwirtschaft
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Unicorn Sportsbar Bahnhofstraße 50 66953 Pirmasens 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 171695 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/171695 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kreisverwaltung Südwestpfalz - Abteilung Veterinärwesen und Landwirtschaft
Eingangsbestätigung Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir haben Ihre E-Mail erhalten u…
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir haben Ihre E-Mail erhalten und werden Sie schnellstmöglich bearbeiten. Mit freundlichen Grüßen
Kreisverwaltung Südwestpfalz - Abteilung Veterinärwesen und Landwirtschaft
Ihre Anfrage nach dem VIG vom 07.12.2019; Betrieb: Unicorn Sportsbar Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestäti…
Von
Kreisverwaltung Südwestpfalz - Abteilung Veterinärwesen und Landwirtschaft
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage nach dem VIG vom 07.12.2019; Betrieb: Unicorn Sportsbar
Datum
9. Dezember 2019
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres Antrages vom 07.12.2019. Wir werden den von Ihnen benannten Betrieb zu Ihrem Antrag und unserer Antwort, insbesondere zur Frage in Ziffer 2 Ihres Antrages gemäß § 5 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) anhören, wodurch sich die Entscheidungsfrist um einen weiteren Monat verlängert. Gemäß § 5 Abs. 2 S. 4 VIG sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Lebensmittelunternehmers diesem Ihren Namen und Ihre Anschrift mitzuteilen. Der Anspruch des Lebensmittelunternehmers auf Mitteilung Ihrer Daten ist zeitlich nicht begrenzt. So kann der Antrag des Unternehmers etwa auch zu einem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem Sie die Informationen bereits erhalten haben. Eine Mitteilung an Sie liefe ins Leere, da eine Antragsrücknahme dann nicht mehr möglich ist. Sollten Sie folglich Ihren Antrag über den 09.01.2020 hinaus aufrechterhalten, werden wir mit der Bearbeitung Ihres Antrages fortfahren und auf Nachfrage des Lebensmittelunternehmers Ihren Namen und Ihre Anschrift übermitteln. Sollten wir bis zu diesem Zeitpunkt nichts von Ihnen hören, werden wir so verfahren. Aufgrund der Vielzahl an VIG-Anfragen, die über das Online-Portal "FragDenStaat" hier eingegangen sind. werden wir höchstwahrscheinlich Ihren Antrag nicht fristgerecht gemäß § 5 Absatz 2 VIG beantworten können. Unter Ausnutzung aller zur Verfügung stehenden Ressourcen werden wir die Anfrage in der Reihenfolge ihres Eingangs schnellstmöglich Bearbeiten und bescheiden. Mir freundlichen Grüßen

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Kreisverwaltung Südwestpfalz - Abteilung Veterinärwesen und Landwirtschaft
Vollzug lebensmittelrechtlicher Bestimmungen durch die amtliche Lebensmittelüberwachung Ihre Anfrage nach dem Gese…
Von
Kreisverwaltung Südwestpfalz - Abteilung Veterinärwesen und Landwirtschaft
Via
Briefpost
Betreff
Vollzug lebensmittelrechtlicher Bestimmungen durch die amtliche Lebensmittelüberwachung
Datum
19. Februar 2020
Status
Warte auf Antwort

Antwort auf dem Postweg

Offenbar schickt Ihnen die Behörde eine Antwort auf dem Postweg. Bitte vergessen Sie nicht, die Antwort mit der Öffentlichkeit zu teilen. Sie können den erhaltenen Brief scannen oder fotografieren und unter dem obigen Menüpunkt „Post erhalten“ hochladen. Sie können ihr trotzdem über FragDenStaat antworten.

Ihre Anfrage nach dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) vom 07.12.2019 zu dem Betrieb: Unicorn Sportsbar Sehr geehrteAntragsteller/in wir haben Ihren o.g. Antrag vom 07.12.2019 überprüft und teilen Ihnen mit, dass diesem aktuell keine Ausschluss- und Beschränkungsgründe entgegenstehen. Auch erfüllt Ihr Antrag die inhaltlichen Anforderungen gemäß § 4 VIG. Wir können Ihnen daher mitteilen, dass Ihrem Antrag vom 07.12.2019 gemäß den §§ 2, 4-6 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) stattgegeben wird. Die von Ihnen begehrten Informationen werden Ihnen nach Ablauf von 7 Werktagen in Form eines Bescheides auf dem Postweg zugesandt. Die Entscheidung über Ihren Antrag wird auch dem Betrieb Unicorn Sportsbar in Form einer Abschrift dieses Bescheides Mitgeteilt (§ 5 Abs. 2 S. 3 VIG). Da dem Betrieb Unicorn Sportsbar Rechtsbehelfe gegen den Stattgegebenen Grundbescheid zustehen, kann sich die Informationsgewährung zumindest in zeitlicher Hinsicht auf unbestimmte Zeit nach hinten verschieben. Abschließend möchten wir Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Verbraucherinformationsgesetz allein Auskunftsansprüche gegenüber Behörden umfasst und keine Aussage zur Zulässigkeit der Weiterverwendung der erhaltenen Informationen durch Sie trifft. Ob und wie Sie die erhaltenen Informationen weiterverwenden, liegt in Ihrer Verantwortung und Ihrem Risiko. In diesem Zusammenhang sei auch auf die aktuelle Rechtsprechung zu § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB sowie auf § 823 BGB hingewiesen. Mit freundlichen Grüßen