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Kontrollbericht zu Uplengener Hof - Hotel, Restaurant, Uplengen

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Uplengener Hof - Hotel, Restaurant
Ostertorstraße 57
26670 Uplengen

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    4. Februar 2020
  • Frist
    6. März 2020
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgende…
An Landkreis Leer - Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Uplengener Hof - Hotel, Restaurant, Uplengen [#179279]
Datum
4. Februar 2020 18:48
An
Landkreis Leer - Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Uplengener Hof - Hotel, Restaurant Ostertorstraße 57 26670 Uplengen 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 179279 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/179279 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landkreis Leer - Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihres Antrages vom 04.02.2020. Ihr Antrag bezieht sich auf…
Von
Landkreis Leer - Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Uplengener Hof - Hotel, Restaurant, Uplengen [#179279]
Datum
7. Februar 2020 11:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihres Antrages vom 04.02.2020. Ihr Antrag bezieht sich auf den Betrieb „Uplengener Hof, Ostertorstr. 57, 26670 Uplengen“. Ich weise Sie darauf hin, dass Sie mit Ihrem Antrag ein Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt haben und dass die Möglichkeit besteht, Ihren Antrag zurückzuziehen. Die in Ihrem Antrag angegebene Postanschrift ist nicht erreichbar. Ohne Mitteilung einer korrekten Anschrift kann Ihr Antrag nicht weiter bearbeitet werden. Anschrift und Name sind für das nachstehende Informationsrecht des Lebensmittelunternehmers notwendig. Nach § 5 Abs. 2 S. 4 VIG bin ich auf Nachfrage des betroffenen Lebensmittelunternehmers rechtlich dazu verpflichtet, Ihren Namen und Ihre Anschrift mitzuteilen. Für den Fall einer Nachfrage des Lebensmittelunternehmers haben Sie sich mit der Datenweitergabe einverstanden erklärt. Bitte teilen Sie mir Ihre gültige Anschrift bis zum 14.02.2020 mit. Falls innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort eingeht, bin ich gehalten, Ihren Antrag abzulehnen. Falls Sie mir Ihre o. g. persönlichen Daten mitteilen, wird eine Anhörung des betroffenen Betriebes erfolgen, was nach § 5 Abs. 2 S. 2 VIG eine Bearbeitungsfrist von zwei Monaten zur Folge hat. Neben Ihrem Antrag ist eine Vielzahl ähnlicher Anträge eingegangen. Alle Anträge werden geprüft und beschieden. Es ist jedoch nicht absehbar, ob die in § 5 Abs. 2 VIG vorgesehenen Regelfristen eingehalten werden können. Bitte sehen Sie von Nachfragen zum Bearbeitungszeitpunkt Ihres Antrages ab. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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Landkreis Leer - Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihren Antrag auf Zugang zu Informationen gemäß §§ 1, 2 Verbraucherinformationsgesetz…
Von
Landkreis Leer - Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Uplengener Hof - Hotel, Restaurant, Uplengen [#179279]
Datum
2. März 2020 13:56
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihren Antrag auf Zugang zu Informationen gemäß §§ 1, 2 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) bezüglich des Betriebes "Uplengener Hof, Ostertorstr. 57, 26670 Uplengen " vom 04.02.2020 lehne ich ab. Begründung: Mit Schreiben vom 07.02.2020 habe ich Sie dazu aufgefordert, mir bis zum 14.02.2020 Ihre gültige Anschrift mitzuteilen oder Ihren Antrag zurückzuziehen. Eine derartige Mitteilung habe ich von Ihnen nicht erhalten. Der Anspruch des Lebensmittelunternehmers auf Offenlegung Ihres Namens und Ihrer Anschrift ist zeitlich unbegrenzt, d. h. der Lebensmittelunternehmer könnte auch noch nach beispielsweise ein, zwei Jahren die genannten Daten verlangen. In diesem Fall wäre ich verpflichtet, diesem Verlangen nachzukommen. Das Zurücknehmen des Antrages wäre nicht mehr möglich, da ich Ihnen gegebenenfalls bereits Ihre gewünschte Auskunft erteilt haben könnte. Die positive Bescheidung Ihres Antrages ist folglich rechtlich unmöglich. Ihrem Antrag kann somit nicht stattgegeben werden. Die beantragten Informationen sind vollständig zu einem späteren Zeitpunkt zugänglich, sofern Sie mir Ihre gültige Anschrift mitteilen. Dieser Bescheid ergeht für Sie gebührenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden. Die Klage wäre gegen den Landkreis Leer zu richten. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.