Kontrollbericht zu Valentino, Haag i

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Valentino
Rute 5
83527 Haag i. OB

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    11. Juni 2019
  • Frist
    11. Juli 2019
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

KORBINIAN Strasser
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Wann h…
An Landratsamt Mühldorf a. Inn - Lebensmittelüberwachung Details
Von
KORBINIAN Strasser
Betreff
Kontrollbericht zu Valentino, Haag i [#150062]
Datum
11. Juni 2019 12:22
An
Landratsamt Mühldorf a. Inn - Lebensmittelüberwachung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Valentino Rute 5 83527 Haag i. OB 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen KORBINIAN Strasser <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift KORBINIAN Strasser << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen KORBINIAN Strasser
Landratsamt Mühldorf a. Inn - Lebensmittelüberwachung
VIG-Anfrage für: Valentino Haag i. OB Sehr geehrter Herr Strasser, wir bestätigen dein Eingang Ihrer Anfrage nach…
Von
Landratsamt Mühldorf a. Inn - Lebensmittelüberwachung
Betreff
VIG-Anfrage für: Valentino Haag i. OB
Datum
12. Juni 2019 10:02
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrter Herr Strasser, wir bestätigen dein Eingang Ihrer Anfrage nach dem VIG für den o.g. Betrieb. Leider haben Sie Ihre Daten nicht vollständig angegeben. Sie werden daher aufgefordert, Ihre vollständige Adresse binnen einer Woche mitzuteilen. Bitte beachten Sie: Ohne entsprechende Angabe kann Ihr Antrag nicht weiter bearbeitet werden. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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Landratsamt Mühldorf a. Inn - Lebensmittelüberwachung
Ablehnung VIG-Anfrage vom 11.06.2019 Vollzug des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinf…
Von
Landratsamt Mühldorf a. Inn - Lebensmittelüberwachung
Betreff
Ablehnung VIG-Anfrage vom 11.06.2019
Datum
29. August 2019 13:53
Status
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Vollzug des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG); Ihr Antrag auf Informationsgewährung vom 11.06.2019 nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) bezüglich des Betriebs Cafe Valentino, Rute 5, 83527 Haag i. OB Sehr geehrte Damen und Herren, leider erhielten wir von Ihnen keine Rückmeldung auf unsere Email vom 12.06.2019. Sie wurden darin aufgefordert, Ihre vollständigen Meldeadresse anzugeben. Weiter wurden Sie bereits hingewiesen, dass Ihr Antrag ansonsten nicht bearbeitet werden kann. Nachdem die für die Antragstellung vorgegebenen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 VIG nicht erfüllt sind, trifft das Landratsamt Mühldorf a. Inn folgende Entscheidung: 1. Ihr Antrag vom 11.06.2019 wird abgelehnt. 2. Für dieses Verfahren entstehen keine Kosten. Diese Entscheidung wurde dem betroffenen Lebensmittelunternehmer bekanntgegeben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie Klage erheben. Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Bayerstraße 30, 80335 München (Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. Die Klage kann beim Bayerischen Verwaltungsgericht München auch elektronisch nach Maßgabe der der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de<http://www.vgh.bayern.de>) zu entnehmenden Bedingungen erhoben werden. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid beifügen (in Urschrift, in Abschrift oder in Ablichtung), ferner zwei Abschriften oder Ablichtungen der Klageschrift für die übrigen Beteiligten. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung - Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! - Nähere Informationen zur elektronischen Klageerhebung sind der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de<http://www.vgh.bayern.de>) zu entnehmen. - [Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:] Kraft Bundesrechts ist bei Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Hinweis: Bitte beachten Sie, dass auch Behördenmitarbeiter/innen ein Recht auf Wahrung ihrer Daten haben. Falls Sie dieses Schreiben im Internet veröffentlichen, müssen von Ihnen sämtliche personenbezogenen Daten geschwärzt werden. Dies gilt auch für Telefonnummern und Emailadressen. Mit freundlichen Grüßen