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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu Vana Eis - Die Manufaktur, Fellbach“
Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:
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Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.
Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.
REMS-MURR-KREI Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung Arnt 42 | Postfach 1a13 | 71328 Wabl*ven Fachbereich Lebensmittelüberwachung ██ ██ ████ Dienstgebåudo ██████████ Erbstetter Straße 58 ██████████ 71522 Backnang Auskunft erteilt ███████████ ████ █████████ ████ █████████ ████ ██ Unser Zeichen Bitte bei Antworten immer angeben Durchführung des Verbraucherinformationsgesetz(VIG) 423,2019 VIG-FragDenStaat_148 30. August 2019 ███████████████ mit E-Mailvom 12.07.2019haben Sie über das Internetportal„FragDen- Ihre Nachricht vom/Zeichen Staat" einen Antrag auf Herausgabevon Informationen,bezüglichlebens- Ihre Nachricht/Zeichen mittelrechtlicherBetriebsüberprüfungenim Betrieb „Vana Eis - Die Manufak- tue in Fellbach,nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) gestellt. Es ergeht folgende l. Entscheidung 1. Sie erhaltenzu Ihrer Frage 1. und Frage 2. Satz 1 in dieser Ent- scheidung,die Informationwann die beiden letzten Betriebskontrol- len stattgefundenhaben und ob es dabei zu Verstößenkam. 2. Die sofortigeVollziehung dieser Entscheidungwird angeordnet. 3. Für diese Entscheidungwird keine Gebühr erhoben. Il. Begründung: Telefon (Zentrale) 07151501-0 1. Sachverhalt AllgemeineSprechzeiten Am 12.07.2019 haben Sie einen Antrag per E-Mail über die Internetplattform Mo.- Fr. 08:30- 12:00unr „FragDenStaat"auf Informationszugang nach dem VIG gestellt. Sie möchten Do. Uhr folgende Informationen erhalten: Bankverbindung Kreissparkasse Waiblingen 1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprü- IBAN DE296025 00100000 2000 37 fungen im folgenden Betrieb stattgefunden? BIC SOLAOESIWBN 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen?Falls ja, beantrage ich hiermit die WS Anschluss Herausgabedes entsprechendenKontrollberichts an mich. Bahnhof REMS-MURR-KREIS.DE Dem Betriebsleiterder Vana Eis - Die Manufakturwurde, als am Verfahren beteiligtem Dritten, mit einem Anhörungsschreibendie Gelegenheit einge-
Ihrer VIG-Anfrage zu äußern. Davon hat er keinen Gebrauch gemacht. räumt,sich zu 2. Rechtsgrundlagen zu 1.1 1 VIG hat jeder nach Maßgabe des Verbraucherinformationsgesetzes An- Gem. S 2 Abs. spruch auf freien Zugang zu allen Daten über nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige von den Abweichungen von Anforderungen Futtermittelgesetzbuchs und des Produktsicherheitsgesetzes, a) des Lebensmittel- und b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, Europäischen Gemeinschaft oder der Europäi- c) unmittelbargeltende Rechtsakte der schen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze Zusammenhang mit den in den Buchsta- sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im ben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind. nur, soweit kein Ausschluss- Dieser Anspruch auf freien Zugang der o.g. Daten besteht oder Beschränkungsgrund i.S.v. S 3 VIG vorliegt. nach dem VIG werden nur auf Antrag erteilt. Der Antrag muss gem. S 4 Die Informationen erkennen lassen, auf welche In- Abs. 1 VIG hinreichend bestimmt sein und insbesondere formation er gerichtet ist. Sie haben am 12.07.2019 einen schriftlichen Antrag über die ist. Aus Online-Plattform „FragDenStaat" gestellt, welcher inhaltlich hinreichend bestimmt Ihrem Antrag ist ersichtlich um welche Informationen Sie zu welchem Betrieb ersuchen. Zuständig ist die nach Landesrecht zuständige Stelle. Dies sind gem. S 2 Abs. 1 Ausfüh- rungsgesetz zum Verbraucherinformationsgesetz (AGVIG) die Lebensmittel- und Futter- mittelüberwachungsbehörden. Somit ist hier das Veterinäramt und Lebensmittelüberwa- Chung des Landratsamt Rems-Murr-Kreis zuständig. Gem. S 4 AGVIG darf ein Informationszugang erst dann erfolgen, wenn die Entscheidung bestandskräftig geworden oder wenn die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist. angeordnet. Somit ist diese Voraussetzung erfüllt. Nach 1.3wird die sofortige Vollziehung Die Behörde entscheidetnach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung muss geeig- net, erforderlich und angemessen sein. Die Maßnahme ist geeignet, da sie den Zweck, Ihnen die beantragten Informationen zugänglich zu machen, fördert. Die Prüfung der Ver- hältnismäßigkeit ergab weiter, dass die Entscheidung erforderlich, sowie geeignet ist, da das öffentliche Informationsinteresse, in diesem Fall Ihr Interesse, höher gewichtet wird als das mögliche Interesse des Lebensmittelunternehmers auf Stillschweigen der Information. Pie beiden letzten Kontrollen haben an folqenden Terminen mit anqeqebenem Erqebnis stattqefunden: 1 12.06.2017, keine Verstöße 2.) 28.09.2018, keine Verstöße Da bei diesen beiden letzten Kontrollen keine Verstöße festgestellt wurden, sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Seite 2 von 3
zu 1.2 Die sofortigeVollziehungwird gem. S 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet,das heißt Widerspruchund Anfechtungsklagehaben gegen diese Entscheidung keine aufschiebendeWirkung. Gemäß Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfälltdie aufschiebendeWirkung in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interessebesonders angeordnet wird. Das besondereöffentlicheInteresse an dem Informationszugangan Verbraucherist durch das Bedürfnis der Verbraucher auf zeitnahe, umfassende Information öber le- bensmittelrechtlicheBelange gegeben. zu 1.3 Der Zugang zu Informationennach S 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer1 ist bis zu ei- nem Verwaltungsaufwandvon 1000 Euro kostenfrei,der Zugang zu sonstigen Informa- tionen bis zu einem Verwaltungsaufwandvon 250 Euro. Diese Entscheidung ergeht somit nach S 7 Abs. I Satz 2 VIG gebührenfrei. III. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellungschriftlich oder möndlich zur Niederschrift Widerspruch beim LandratsamtRems-Murr-Kreis,Alter Post- platz 10 in 71332 Waiblingen, erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen ß ß ß Seite 3 von 3