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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu Vana Eis - Die Manufaktur, Fellbach

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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REMS-MURR-KREI Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung Arnt 42 | Postfach 1a13 | 71328 Wabl*ven                                     Fachbereich Lebensmittelüberwachung ██ ██ ████                                                                                        Dienstgebåudo ██████████                                                                                    Erbstetter Straße 58 ██████████                                                                                     71522 Backnang Auskunft erteilt ███████████ ████        █████████ ████        █████████ ████ ██ Unser Zeichen Bitte bei Antworten immer angeben Durchführung des Verbraucherinformationsgesetz(VIG)                                            423,2019 VIG-FragDenStaat_148 30. August 2019 ███████████████ mit E-Mailvom 12.07.2019haben Sie über das Internetportal„FragDen-                             Ihre Nachricht vom/Zeichen Staat" einen Antrag auf Herausgabevon Informationen,bezüglichlebens-                           Ihre Nachricht/Zeichen mittelrechtlicherBetriebsüberprüfungenim Betrieb „Vana Eis - Die Manufak- tue in Fellbach,nach dem Verbraucherinformationsgesetz                      (VIG) gestellt. Es ergeht folgende l.                                      Entscheidung 1. Sie erhaltenzu Ihrer Frage 1. und Frage 2. Satz 1 in dieser Ent- scheidung,die Informationwann die beiden letzten Betriebskontrol- len stattgefundenhaben und ob es dabei zu Verstößenkam. 2. Die sofortigeVollziehung dieser Entscheidungwird angeordnet. 3. Für diese Entscheidungwird keine Gebühr erhoben. Il. Begründung:                                                                                 Telefon (Zentrale) 07151501-0 1. Sachverhalt                                                                                  AllgemeineSprechzeiten Am   12.07.2019  haben       Sie    einen      Antrag     per E-Mail über die Internetplattform Mo.-    Fr.   08:30- 12:00unr „FragDenStaat"auf Informationszugang                       nach dem  VIG gestellt. Sie möchten  Do.                        Uhr folgende Informationen erhalten:                                                                Bankverbindung Kreissparkasse   Waiblingen 1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen                   Betriebsüberprü-    IBAN DE296025 00100000 2000 37 fungen im folgenden Betrieb stattgefunden?                                                      BIC SOLAOESIWBN 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen?Falls ja, beantrage ich hiermit die                        WS Anschluss Herausgabedes entsprechendenKontrollberichts                       an mich.                    Bahnhof REMS-MURR-KREIS.DE Dem Betriebsleiterder Vana Eis - Die Manufakturwurde, als am Verfahren beteiligtem Dritten, mit einem Anhörungsschreibendie Gelegenheit einge-
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Ihrer VIG-Anfrage    zu äußern.   Davon    hat  er keinen    Gebrauch    gemacht. räumt,sich zu 2. Rechtsgrundlagen zu 1.1 1 VIG  hat jeder  nach Maßgabe      des  Verbraucherinformationsgesetzes             An- Gem.    S 2 Abs. spruch auf    freien  Zugang   zu allen Daten   über nach   Bundes-  oder   Landesrecht    zuständigen    Stellen    festgestellte  nicht zulässige von den Abweichungen von Anforderungen Futtermittelgesetzbuchs     und   des   Produktsicherheitsgesetzes, a) des Lebensmittel- und b) der auf     Grund   dieser  Gesetze   erlassenen    Rechtsverordnungen, Europäischen     Gemeinschaft       oder  der  Europäi- c) unmittelbargeltende Rechtsakte der schen   Union   im Anwendungsbereich       der  genannten     Gesetze Zusammenhang          mit den  in den   Buchsta- sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im ben a bis   c  genannten   Abweichungen      getroffen  worden     sind. nur,  soweit  kein Ausschluss- Dieser Anspruch auf freien Zugang der o.g. Daten besteht oder Beschränkungsgrund i.S.v. S 3 VIG vorliegt. nach  dem   VIG  werden    nur auf Antrag    erteilt. Der  Antrag  muss    gem.    S 4 Die  Informationen erkennen     lassen,  auf welche      In- Abs. 1 VIG hinreichend bestimmt sein und insbesondere formation er gerichtet ist. Sie haben am 12.07.2019 einen            schriftlichen  Antrag   über   die ist. Aus Online-Plattform „FragDenStaat" gestellt, welcher         inhaltlich   hinreichend   bestimmt Ihrem Antrag ist ersichtlich um welche       Informationen    Sie  zu  welchem     Betrieb  ersuchen. Zuständig ist die nach Landesrecht zuständige          Stelle.  Dies  sind   gem.  S 2 Abs.   1 Ausfüh- rungsgesetz zum Verbraucherinformationsgesetz             (AGVIG)     die  Lebensmittel-    und  Futter- mittelüberwachungsbehörden.          Somit ist hier das  Veterinäramt      und Lebensmittelüberwa- Chung des Landratsamt Rems-Murr-Kreis zuständig. Gem. S 4 AGVIG darf ein Informationszugang           erst dann    erfolgen,  wenn   die  Entscheidung bestandskräftig geworden oder wenn         die  sofortige Vollziehung      angeordnet   worden     ist. angeordnet.    Somit   ist diese  Voraussetzung       erfüllt. Nach 1.3wird die sofortige Vollziehung Die Behörde entscheidetnach pflichtgemäßem             Ermessen.     Die   Entscheidung    muss     geeig- net, erforderlich und angemessen       sein.  Die Maßnahme       ist geeignet,   da sie  den  Zweck, Ihnen die beantragten     Informationen   zugänglich    zu machen,      fördert. Die Prüfung    der   Ver- hältnismäßigkeit ergab     weiter, dass  die  Entscheidung     erforderlich,  sowie   geeignet    ist, da das öffentliche    Informationsinteresse,   in  diesem   Fall Ihr Interesse,   höher   gewichtet    wird   als das mögliche Interesse      des   Lebensmittelunternehmers        auf  Stillschweigen    der Information. Pie beiden letzten     Kontrollen  haben  an  folqenden    Terminen      mit anqeqebenem       Erqebnis stattqefunden: 1 12.06.2017, keine Verstöße 2.) 28.09.2018, keine Verstöße Da bei diesen beiden letzten      Kontrollen  keine  Verstöße    festgestellt   wurden,   sind  keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Seite 2 von 3
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zu 1.2 Die sofortigeVollziehungwird gem. S 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet,das heißt Widerspruchund Anfechtungsklagehaben gegen diese Entscheidung keine aufschiebendeWirkung. Gemäß Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfälltdie aufschiebendeWirkung in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interessebesonders angeordnet wird. Das besondereöffentlicheInteresse an dem Informationszugangan Verbraucherist durch das Bedürfnis der Verbraucher auf zeitnahe, umfassende Information öber le- bensmittelrechtlicheBelange gegeben. zu 1.3 Der Zugang zu Informationennach S 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer1 ist bis zu ei- nem Verwaltungsaufwandvon 1000 Euro kostenfrei,der Zugang zu sonstigen Informa- tionen bis zu einem Verwaltungsaufwandvon 250 Euro. Diese Entscheidung ergeht somit nach S 7 Abs. I Satz 2 VIG gebührenfrei. III. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellungschriftlich oder möndlich zur Niederschrift Widerspruch beim LandratsamtRems-Murr-Kreis,Alter Post- platz 10 in 71332 Waiblingen, erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen ß ß ß Seite 3 von 3
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