Kontrollbericht zu Vapiano, Mainz

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Vapiano
Rheinstraße 4 G
55116 Mainz

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    11. Juli 2019
  • Frist
    13. August 2019
  • 2 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgende…
An Landeshauptstadt Mainz - Rechts- und Ordnungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Vapiano, Mainz [#157161]
Datum
11. Juli 2019 14:12
An
Landeshauptstadt Mainz - Rechts- und Ordnungsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Vapiano Rheinstraße 4 G 55116 Mainz 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landeshauptstadt Mainz - Rechts- und Ordnungsamt
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 11.07.2019, deren Eingang wir hiermit bestätigen. …
Von
Landeshauptstadt Mainz - Rechts- und Ordnungsamt
Betreff
Kontrollbericht zu Vapiano, Mainz [#157161]
Datum
22. Juli 2019 14:36
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 11.07.2019, deren Eingang wir hiermit bestätigen. Eine weitere Nachricht wird Sie auf dem Postweg erreichen. Wir weisen jetzt schon darauf hin, dass aufgrund der hohen Anzahl an Anfragen, die Bearbeitung Ihres Antrages einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Mit freundlichen Grüßen
Landeshauptstadt Mainz - Rechts- und Ordnungsamt
Auskunft nach dem VIG: Kontrollbericht zu Vapiano Mainz #157161 Sehr geehrteAntragsteller/in wir kommen zurück au…
Von
Landeshauptstadt Mainz - Rechts- und Ordnungsamt
Betreff
Auskunft nach dem VIG: Kontrollbericht zu Vapiano Mainz #157161
Datum
27. Januar 2020 15:06
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in wir kommen zurück auf unser Schreiben vom 29.08.2019 in o.g. Angelegenheit. Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (B. v. 15.01.2020 -10 B 11634/19.OVG) kann die Informationsgewährung erst nach Bestandskraft des Bescheides erfolgen. Die sich aus § 5 Abs. 1 S. 1 VIG ergebende sofortige Vollziehung des Bescheides wird unter Beachtung der in dem Beschluss enthaltenen Interessenabwägung nach § 80 Abs. 4 VwGO ausgesetzt. Insofern wird sich die Informationsgewährung weiter verzögern, da der Dritte - in einem weiteren Fall - gegen den Grundbescheid Widerspruch eingelegt hat. Das Verfahren betreffend Ihrer Anfrage haben wir daher momentan ruhend gestellt. Die Informationsgewährung an Sie ist also erst möglich, wenn im sog. Hauptsacheverfahren ein gerichtlicher Beschluss vorliegt. Über den Ausgang des Verfahrens werden wir Sie sodann unterrichten. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen auch telefonisch zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Auskunft nach dem VIG: Kontrollbericht zu Vapiano Mainz #157161 [#157161] Sehr geehrteAntragsteller/in meine …
An Landeshauptstadt Mainz - Rechts- und Ordnungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Auskunft nach dem VIG: Kontrollbericht zu Vapiano Mainz #157161 [#157161]
Datum
8. Februar 2020 13:39
An
Landeshauptstadt Mainz - Rechts- und Ordnungsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Vapiano, Mainz“ vom 11.07.2019 (#157161) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 180 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 157161 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/157161 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Landeshauptstadt Mainz - Rechts- und Ordnungsamt
Antwort: AW: Auskunft nach dem VIG: Kontrollbericht zu Vapiano Mainz #157161 [#157161] Sehr geehrteAntragsteller/i…
Von
Landeshauptstadt Mainz - Rechts- und Ordnungsamt
Betreff
Antwort: AW: Auskunft nach dem VIG: Kontrollbericht zu Vapiano Mainz #157161 [#157161]
Datum
10. Februar 2020 07:23
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in wir verweisen auf unsere E-Mail vom 27.01.2020, in welcher wir Ihnen folgendes mitgeteilt haben: Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (B. v. 15.01.2020 -10 B 11634/19.OVG) kann die Informationsgewährung erst nach Bestandskraft des Bescheides erfolgen. Die sich aus § 5 Abs. 1 S. 1 VIG ergebende sofortige Vollziehung des Bescheides wird unter Beachtung der in dem Beschluss enthaltenen Interessenabwägung nach § 80 Abs. 4 VwGO ausgesetzt. Insofern wird sich die Informationsgewährung weiter verzögern, da der Dritte - in einem weiteren Fall - gegen den Grundbescheid Widerspruch eingelegt hat. Das Verfahren betreffend Ihrer Anfrage haben wir daher momentan ruhend gestellt. Die Informationsgewährung an Sie ist also erst möglich, wenn im sog. Hauptsacheverfahren ein gerichtlicher Beschluss vorliegt. Über den Ausgang des Verfahrens werden wir Sie sodann unterrichten. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen auch telefonisch zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen