Kontrollbericht zu VELO, Heilbronn

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
VELO
Eichgasse 14
74072 Heilbronn

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Ergebnis der Anfrage

Wurde unter: https://fragdenstaat.de/a/246333 neueröffnet

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    13. April 2022
  • Frist
    17. Mai 2022
  • 3 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Stadt Heilbronn - Ordnungsamt - Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu VELO, Heilbronn [#246287]
Datum
13. April 2022 12:47
An
Stadt Heilbronn - Ordnungsamt - Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: VELO Eichgasse 14 74072 Heilbronn 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 246287 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/246287/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadt Heilbronn - Ordnungsamt - Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Heilbronn, den 14.04.2022 Az. 32.2/me-39.54.7-VIG003/2022 Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom…
Von
Stadt Heilbronn - Ordnungsamt - Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Betreff
AW: Kontrollbericht zu VELO, Heilbronn [#246287]
Datum
14. April 2022 11:30
Status
Warte auf Antwort
Heilbronn, den 14.04.2022 Az. 32.2/me-39.54.7-VIG003/2022 Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 13.04.2022. Leider hat sich bei der Überprüfung Ihrer persönlichen Daten herausgestellt, dass Sie unter der angegebenen Adresse nicht gemeldet sind. Aus Gründen der Rechtssicherheit können wir Ihren Antrag daher nicht weiterbearbeiten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, gerne verweise ich auf das Urteil des VG Augsburg vom 22.11.2021 - Au 9 K 21.667. …
An Stadt Heilbronn - Ordnungsamt - Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu VELO, Heilbronn [#246287]
Datum
14. April 2022 16:24
An
Stadt Heilbronn - Ordnungsamt - Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, gerne verweise ich auf das Urteil des VG Augsburg vom 22.11.2021 - Au 9 K 21.667. Hier wird ausgesagt, dass diese in diesem Falle entbehrlich sei. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 246287 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/246287/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Stadt Heilbronn - Ordnungsamt - Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Heilbronn, den 21.04.2022 Az. 32.2/me-39.54.7-VIG003/2022 Sehr Antragsteller/in vielen Dank für das Urteil des V…
Von
Stadt Heilbronn - Ordnungsamt - Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Betreff
AW: Kontrollbericht zu VELO, Heilbronn [#246287]
Datum
21. April 2022 14:47
Status
Warte auf Antwort
Heilbronn, den 21.04.2022 Az. 32.2/me-39.54.7-VIG003/2022 Sehr Antragsteller/in vielen Dank für das Urteil des VG Augsburg vom 22.11.2021 - Au 9 K 21.667. Das VG Augsburg stellt in diesem Urteil fest, dass die Angabe einer c/o-Anschrift für den Informationszugang nach dem VIG ausreichend ist. Des Weiteren führt das VG Augsburg auf, dass eine ordnungsgemäße Antragsbearbeitung problemlos möglich ist, wenn die antragstellende Person unter der angegebenen Adresse tatsächlich zu erreichen ist. Da Sie nicht unter der angegebenen Anschrift gemeldet sind, ist es von Seiten des Ordnungsamtes, Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, der Stadt Heilbronn nicht möglich festzustellen, ob Sie unter der Anschrift tatsächlich erreichbar sind. Um Sicherzustellen, dass Sie die von uns versandten Schreiben auch tatsächlich erhalten, bitten wir Sie um Angabe einer vollständigen c/o-Anschrift und Mitteilung der dort dauerhaft wohnenden Person. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen