Kontrollbericht zu Victoria Pizzaservice, Leipzig

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Victoria Pizzaservice
Lützner Straße 72
<< Adresse entfernt >>

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    13. März 2021
  • Frist
    17. April 2021
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr Antragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Infor…
An Stadt Leipzig - Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Victoria Pizzaservice, Leipzig [#215029]
Datum
13. März 2021 15:39
An
Stadt Leipzig - Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr Antragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Victoria Pizzaservice Lützner Straße 72 << Adresse entfernt >> 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 215029 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/215029/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadt Leipzig - Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt
Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) Sehr…
Von
Stadt Leipzig - Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt
Via
Briefpost
Betreff
Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG)
Datum
23. März 2021
Status
Warte auf Antwort

Antwort auf dem Postweg

Offenbar schickt Ihnen die Behörde eine Antwort auf dem Postweg. Bitte vergessen Sie nicht, die Antwort mit der Öffentlichkeit zu teilen. Sie können den erhaltenen Brief scannen oder fotografieren und unter dem obigen Menüpunkt „Post erhalten“ hochladen. Sie können ihr trotzdem über FragDenStaat antworten.

Sehr geehrte..., durch das Verbraucherinformationsgesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie Verbraucherprodukte, die dem §2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen. Mit Email vom 13.03.2021 (Einrichtung "Victoria Pizzaservice, Lützner Straße 72, << Adresse entfernt >>") begehren Sie Zugang zu Informationen im vorgenannten Sinn. Die Stadt Leipzig, Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt (folgend: VLA), ist die zuständige Stelle für den Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes und damit zuständig für die Entscheidung über Ihren Antrag und für die Gewährung des Zugangs zu den von Ihnen erbetenen Informationen. Wir bestätigen Ihnen zunächst den Eingang Ihres Antrages. Wir bitten Sie, bei weiterem Schriftverkehr das o.g. Aktenzeichen anzugeben. Bitte sehen Sie von telefonischen Rückfragen ab. Durch Ihren Antrag sind Dritte gemäß §5 Absatz 1 VIG an dem Verfahrung zu beteiligen, da Belange dieser Dritten von Ihrem Antrag auf Informationszugang betroffen sein können. Dritter ist vorliegend der Lebensmittelunternehmer, der die von Ihnen genannte Einrichtung betreibt. Die Frist zur Bescheidung Ihres Informationsersuchens verlängert sich damit gemäß §5 Absatz 2 VIG auf in der Regel zwei Monate. Aufgrund der Prioriät von Maßnahmen der behördlichen Gefahrenabwehr und des gesundheitlichen Verbraucherschutzes sowie der Vielzahl der aktuell vorliegenden Anfragen nach dem Verbraucherinformationsgesetz ist derzeit nicht absehbar, ob die vorgenannte Frist eingehalten werden kann. Wir weisen darauf hin, dass mit Ihrer Antragsstellung ein gesetzlich definiertes Verfahren beginnt. In diesem Verfahren kann Ihre Anonymität als Antragsteller nicht sichergestellt werden. Nach §5 Absatz 2 VIG besteht für das VLA die gesetzliche Pflicht, auf Nachfrage des Lebensmittelunternehmers, diesem Ihren Namen und Ihre Adresse herauszugeben. Sofern ein Auskunftsersuchen des betroffenen Unternehmers beim VLA eingehen sollte, wird das VLA Ihre Daten diesem Unternehmer unmittelbar bekanntgeben. Das weitere Verfahren gestaltet sich wie nachfolgend dargestellt. Zunächst informieren wir den Dritten (Lebensmittelunternehmer) über Ihren Antrag. Wir geben ihm Gelegenheit, Stellung zu nehmen (Anhörung). Hierfür ist eine Frist von zwei Wochen vorgesehen. Im Anschluss entscheiden wir über Ihren Antrag. Die Entschiedung hierzu geben wir Ihnen und dem Dritten bekannt. Nach Bekanntgabe der Entscheidung räumen wir dem Dritten eine Frist zur Einlegung von Rechtsbehelfen ein (§5 Absatz 4 VIG). Erst danach kann eine etwaige Weitergabe der Informationen erfolgen. Die Informationen werden wir Ihnen mit einem gesonderten Schreiben zur Verfügung stellen. Sollte der Dritte einen Rechtsbehelf einlegen, z.B. einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen, werden wir bis zum Abschluss dieses Verfahrens keine Informationen zur Verfügung stellen. Sie werden dann ggf. durch das Verwaltungsgericht beigeladen. Die Auskunftserteilung erfolgt im vorliegenden Fall kostenfrei. Die Beantwortung Ihrer Anfrage erfolgt aus Datenschutzgründen nur postalisch. Mit freundlichen Grüße

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AW: Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) …
An Stadt Leipzig - Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) [#215029]
Datum
5. April 2021 20:02
An
Stadt Leipzig - Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich ziehe meine Anfrage nach §2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes hiermit zurück. Ich hoffe Ihnen sind keine unnötigen Aufwände entstanden. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 215029 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/215029/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>