Kontrollbericht zu VOLKSSOLIDARITÄT Saale-Kyffhäuser e.V., Querfurt

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
VOLKSSOLIDARITÄT Saale-Kyffhäuser e.V.
Fliederweg 7
06268 Querfurt

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. April 2019
  • Frist
    12. Juni 2019
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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Christian Schlag
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Veterinär- und Lebensmittel- überwachungsamt - Landkreis Saalekreis Details
Von
Christian Schlag
Betreff
Kontrollbericht zu VOLKSSOLIDARITÄT Saale-Kyffhäuser e.V., Querfurt [#120294]
Datum
5. April 2019 19:30
An
Veterinär- und Lebensmittel- überwachungsamt - Landkreis Saalekreis
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: VOLKSSOLIDARITÄT Saale-Kyffhäuser e.V. Fliederweg 7 06268 Querfurt 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Personenbezogene Daten in den Informationen können Sie, soweit erforderlich, schwärzen. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Christian Schlag <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Christian Schlag << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Christian Schlag
Veterinär- und Lebensmittel- überwachungsamt - Landkreis Saalekreis
Amtliche Lebensmittelüberwachung Ihre Anfrage nach Verbraucherinformationsgesetz vom 05.04.2019 hier: Eingangsbest…
Von
Veterinär- und Lebensmittel- überwachungsamt - Landkreis Saalekreis
Via
Briefpost
Betreff
Amtliche Lebensmittelüberwachung Ihre Anfrage nach Verbraucherinformationsgesetz vom 05.04.2019 hier: Eingangsbestätigun
Datum
8. April 2019
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Schlag, mit E-Mail vom 05.04.2019 baten Sie um die Herausgabe von Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres Antrages. Dieser wird hier unter dem o.g. Aktenzeichen geführt. Geben Sie dieses bei weiterem Schriftverkehr bitte stets an. Sie begehren Zugang zu amtlichen Informationen zur Volkssolidarität Saale-Kyffhäuser e.V. im Fliederweg 7 in 06268 Querfurt. Durch eine eventuelle Herausgabe der beantragten Informationen könnten rechtliche Interessen des genannten Dritten berührt werden, weshalb dieser zunächst mittels Anhörung zu beteiligen ist. Hierdurch verlängert sich die Frist zur Bearbeitung Ihres Antrages gem. § 5 Abs. 2 S. 2 VIG auf zwei Monate ab vollständiger Antragstellung. Es wird darauf hingewiesen, dass wir dem genannten Dritten gem. § 5 Abs. 2 S. 4 VIG auf dessen Antrag hin Ihren Namen und Ihre Anschrift offen zu legen haben und dies ggf. auch tun werden. Es handelt sich hierbei um einen Anspruch des Dritten, den dieser zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens uns gegenüber geltend machen kann. Eine Beteiligung des Dritten unsererseits findet vor einer Bescheidung Ihres Antrages statt. Sollte ein Dritter um Mitteilung Ihres Namens und Ihrer Anschrift bitten, werden Sie vorab nicht gesondert hierüber informiert werden und Ihre Daten an den Dritten weitergegeben. Wenn Sie unter Berücksichtigung des Vorgenannten Ihren Antrag auf Informationszugang zurücknehmen möchten, teilen Sie uns dies bitte bis spätestens 28.04.2019 mit. In diesem Fall würde keine weitere Bearbeitung Ihres Antrages erfolgen und mithin auch der Dritte gar nicht über Ihre Antragstellung in Kenntnis gesetzt werden. Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass für die Bearbeitung Ihres Antrages Gebühren und Auslagen anfallen, welche Ihnen nach Maßgabe des § 7 VIG per Kostenbescheid in Rechnung gestellt werden können. Die von Ihnen eingereichten Anfrage könnte zumindest teilweise auch dem Informationsanspruch des § 2 Abs. 1 Nr. 7 VIG unterfallen. Für einen hiernach erteilten Informationszugang wäre ein gewährter Informationszugang lediglich bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250,00 € gebühren- und auslagenfrei. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Dr. [geschwärzt] Amtstierärztin
Veterinär- und Lebensmittel- überwachungsamt - Landkreis Saalekreis
Amtliche Lebensmittelüberwachung Ihre Anfrage nach Verbraucherinformationsgesetz vom 05.04.2019 hier: Bescheidung …
Von
Veterinär- und Lebensmittel- überwachungsamt - Landkreis Saalekreis
Via
Briefpost
Betreff
Amtliche Lebensmittelüberwachung Ihre Anfrage nach Verbraucherinformationsgesetz vom 05.04.2019 hier: Bescheidung
Datum
23. Mai 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Schlag, hinsichtlich Ihres Antrages vom 05.04.2019 auf Auskunftserteilung nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) ergeht folgender Bescheid: 1. Ihnen wird Auskunft in folgender Form erteilt: - Ihnen wird das jeweilige Datum der letzten beiden Kontrollen im Volkssolodarität Saale-Kyffhäuser e.V., Fliederweg 7 in 06268 Querfurt mitgeteilt. - Insoweit es zu Feststellungen von aus lebensmittelrechtlicher Sicht nicht zulässigen Abweichungen kam, wird Ihnen in Form einer Mitteilung Auskunft darüber erteilt, zu welcher der beiden Kontrollen welche Feststellung getroffen wurde. 2. Im Übrigen wird Ihr Antrag abgelehnt. Begründung: I. Sachverhalt: Mit E-Mail vom 05.04.2019 beantragten Sie die Herausgabe folgender Informationen: „1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Volkssolidarität Saale-Kyffhäuser e.V. Fliederweg 7 06268 Querfurt 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja. beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.“ Ihren Antrag stützten Sie auf das VIG. Mit Schreiben vom 08.04.2019 wurden Sie auf die möglichen Rechtsfolgen hingewiesen, die die weitere Bearbeitung Ihres Antrages mit sich bringen kann. Eine Rücknahme des Antrages erfolgte Ihrerseits jedoch nicht. Seitens des Landkreis Saalekreis wurde daraufhin eine Drittbeteiligung vorgenommen. Im Rahmen dieser wurde dem betroffenen Dritten Gelegenheit gegeben, sich zur Sache zu äußern. Seitens des betroffenen Betriebes erfolgte hierauf eine Rückmeldung. Diese wurde seitens des Landkreises im Rahmen der Prüfung, inwieweit Ihrem Auskunftsbegehren nachgekommen werden kann, berücksichtigt. II. Rechtliche Würdigung: Der Landkreis Saalekreis ist gem. § 2 Abs. 2 S. 2 VIG i.V.m. § 2 VIG AG LSA informationspflichtige Stelle i.S.d. VIG und mithin zur Auskunftserteilung sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibts ich aus § 3 VwVfG i.V. m. § 1 VwVfG LSA. Die vorliegende Entscheidung erging unter Einhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrens. Insbesondere wurde eine Beteiligung Dritter vorgenommen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden könnten, § 5 Abs. 1 VIG. Die teilweise Bewilligung Ihres Antrages beruht auf § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 7 VIG. Hiernach hat jeder nach Maßgabe des VIG Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über (Nr. 1) von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellten nicht zulässigen Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des genannten Gesetzes sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen worden sind. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über (Nr. 7) überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen. Diese Ansprüche bestehen, soweit die begehrten Informationen bei der auskunftspflichtigen Stelle vorhanden sind und kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund vorliegt. Die Frage zu Ziffer 1 Ihres Antrages vom 05.04.2019 zielt nach ihrer Formulierung auf die bloße Mitteilung ab, wann die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen stattgefunden haben. Informationen über die reine Durchführung von Betriebskontrollen unterfallen nicht dem Auskunftsanspruch des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG. da die reine Kontrolle weder eine nicht zulässige Abweichung noch eine Maßnahme oder Entscheidung im Zusammenhang mit einer solchen Abweichung darstellt. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine reine Überwachungsmaßnahme. Die Auskunftserteilung über solche Überwachungsmaßnahmen unterfällt daher § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 VIG. Das jeweilige Datum der letzten beiden Betriebskontrollen wird Ihnen hiernach mitgeteilt werden. Gegen eine Auskunftserteilung zu Ihrer Frage 1 sprechende Ausschluss- und Beschränkungsgründe nach dem VIG sind nicht ersichtlich. Die Frage zu Ziffer 2 Ihres Antrages vom 05.04.2019 zielt nach ihrer Formulierung darauf ab, bei den beiden letzten Betriebskontrollen festgestellte Beanstandungen in Erfahrung zu bringen, wobei Sie darlegen, dass Sie unter Beanstandung eine unzulässige Abweichung von den lebensmittelrechtlichen Vorschriften verstehen. Sofern Beanstandungen festgestellt wurden, wünschen Sie die Herausgabe des jeweiligen Kontrollberichtes. Die Auskunftserteilung über nicht zulässige Abweichungen unterfällt dem Auskunftsanspruch des § 2 Abs. 1 S.1 Nr. 1 VIG. Eine nicht zulässige Abweichung von einer Rechtsvorschrift i.S.d. genannten Norm ist nach der Kommentierung gleichbedeutend mit einem Verstoß gegen diese Vorschrift. Eine Ahndung des Verstoßes muss nicht stattgefunden haben, dieser muss ausschließlich festgestellt worden sein. Eine solche Feststellung ist auch dann gegeben, wenn im Kontrollbericht nicht explizit die Norm notiert wurde, gegen die verstoßen wurde. Umfasst sind von diesem Auskunftsanspruch jedoch ausschließlich festgestellte Abweichungen gegen die in der Anspruchsgrundlage genannten Rechtsvorschriften. Ihnen wird daher auch lediglich hinsichtlich solcher Feststellungen Auskunft erteilt werden. Betroffen ist hiervon bereits nur eine der beiden angefragten Kontrollen, da die andere ohne die Feststellung von Verstößen gegen die betreffenden rechtlichen Vorschriften verlaufen ist. Sofern im Rahmen der anderen Kontrolle Feststellungen zu wünschenswerten Verbesserungen getroffen wurden, denen jedoch kein Rechtsverstoß gegen die relevanten Normen im eigentlichen Sinne zugrunde liegt, haben Sie auch hierauf keinen Auskunftsanspruch. Ihr Anspruch beschränkt sich mithin allein auf diejenigen Feststellungen, die auch tatsächlich einen Verstoß gegen eine der genannten Rechtsvorschriften darstellen. Insoweit Sie hinsichtlich Ihrer Frage 2 eine bestimmte Form der Auskunftserteilung beantragen, nämlich die Übersendung des Kontrollberichtes, ist dies abzulehnen. Gem. § 6 Abs. 1 S. 2 VIG darf, wenn ein Informationszugang auf bestimmte Art beantragt wurde, dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Gem. § 3 S.1 Nr. 2 a) VIG besteht ein Anspruch auf Auskunftserteilung wegen entgegenstehender privater Belange nicht, soweit Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird. Die Herausgabe des Kontrollberichtes würde solche personenbezogenen Daten umfassen, da auf dem Kontrollbericht sowohl Namen von Mitarbeitern des Betriebes als auch von Kontrolleuren des Landkreis Saalekreis vermerkt sind. Hinsichtlich dieser Daten haben Sie entsprechend der genannten Rechtsnorm überhaupt keinen Auskunftsanspruch. Darüber hinaus enthält der betreffende Kontrollbericht auch Feststellungen zu eingehaltenen gesetzlichen Bestimmungen, die aber logischerweise keinen Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften darstellen. Sowohl auf die personenbezogenen Daten als auch auf die positiven Feststellungen bezieht sich Ihr Antrag schon gar nicht. Darüber hinaus haben Sie auf eine Mitteilung insoweit (wie oben bereits dargelegt) auch keinen Anspruch. Eine Übermittlung des Kontrollberichtes ist mithin ausgeschlossen. Ihnen werden aber stattdessen diejenigen Inhalte des Kontrollberichtes, die dem Anspruch gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG unterfallen lückenlos mitgeteilt werden. Ein Informationszugang in dieser statt der beantragten Form ist auch interessengerecht. Sie werden damit nicht schlechter gestellt, als Sie mit der beantragten Form des Informationszuganges gestellt worden wären. Diejenigen Informationen, auf die sich Ihr Antrag bezieht und auf die Sie einen Anspruch haben werden Ihnen lückenlos zur Verfügung gestellt. Gleichzeitig werden aber Interessen Dritter gewahrt. Die Zugangsgewährung erfolgt mithin aus wichtigem Grund und darüber hinaus auch unter Abwägung der widerstreitenden Interessen. Eine Einschränkung Ihres Auskunftsanspruches findet nicht statt. Insoweit Ihr Antrag abgelehnt wurde, erfolgte diese Ablehnung ermessensgerecht. Es werden nur diejenigen Informationen nicht an Sie herausgegeben, die Sie entweder nicht beantragt haben oder auf die Sie keinen Anspruch haben. Hinsichtlich der Form der Zugangsgewährung wurde eine Einschränkung zu Gunsten des Schutzes von Rechten Dritter vorgenommen. Dies erfolgte jedoch ohne Ihren Auskunftsanspruch zu begrenzen und ist mithin ermessensgerecht. Die teilweise Ablehnung ist insoweit auch verhältnismäßig. Sie dient dem Schutz der Rechte Dritter, indem Ihnen nur das preisgegeben wird, worauf Sie nach dem VIG einen Anspruch haben. Zur Erreichung dieses Zwecks ist die teilweise Ablehnung auch geeignet. Sie stellt auch das mildeste Mittel dar, da sie Ihren eigentlichen Auskunftsanspruch nicht einschränkt. Ihnen werden alle beantragten Informationen erteilt, auf die Sie einen Anspruch haben. Auch die Abweichung von der beantragten Form ändert hieran nichts. Die teilweise Ablehnung war auch verhältnismäßig im eigentlichen Sinne. Ihr Interesse an einem vollständigen Informationszugang soweit Sie einen Anspruch darauf haben, wird nicht beschränkt. Demgegenüber stehen die schutzwürdigen Interessen Dritter, denen insoweit der Vorzug zu gewähren war, da die Sie treffende Benachteiligung als ausgesprochen gering anzusehen ist. Insoweit Ihr Antrag abgelehnt wurde, ist auch nicht ersichtlich, dass Ihnen die Informationen zu einem späteren Zeitpunkt zugänglich gemacht werden können. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch bei dem Landkreis Saalekreis erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Landkreis Saalekreis, Domplatz 9, 06217 Merseburg erhoben werden. Der Widerspruch kann auch auf elektronischem Weg, d.h. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur, erhoben werden. Die E-Mailadresse lautet: <<E-Mail-Adresse>>. Hochachtungsvoll

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Veterinär- und Lebensmittel- überwachungsamt - Landkreis Saalekreis
Amtliche Lebensmittelüberwachung Ihre Anfrage nach Verbraucherinformationsgesetz vom 05.04.2019 hier: Auskunftsert…
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Veterinär- und Lebensmittel- überwachungsamt - Landkreis Saalekreis
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Betreff
Amtliche Lebensmittelüberwachung Ihre Anfrage nach Verbraucherinformationsgesetz vom 05.04.2019 hier: Auskunftserteilung
Datum
3. Juli 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Schlag, hinsichtlich Ihres Antrages vom 05.04.2019 wird Ihnen auf den Bescheid vom 23.05.2019 hin hiermit nunmehr folgende Auskunft erteilt: Zu Ihrer Frage 1: - 07.11.2018 - 17.04.2019 Zu Ihrer Frage 2: Bei der Kontrolle vom 17.04.2019 wurde festgestellt: - „Trockenlager ist aufzuräumen u. zu reinigen“ - „TK-Raum ist aufzuräumen u. zu reinigen“ - „Damenumkleide: Fenster und Heizung reinigen“ - „TK-Raum: Lebensmittel sind mit Einfrierdatum zu versehen (Kuchen)“ Hochachtungsvoll Im Auftrag Dr. [geschwärzt] Amtstierärztin

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