Sehr geehrter Herr Schlag,
hinsichtlich Ihres Antrages vom 05.04.2019 auf Auskunftserteilung nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) ergeht folgender
Bescheid:
1. Ihnen wird Auskunft in folgender Form erteilt:
- Ihnen wird das jeweilige Datum der letzten beiden Kontrollen im Volkssolodarität Saale-Kyffhäuser e.V., Fliederweg 7 in 06268 Querfurt mitgeteilt.
- Insoweit es zu Feststellungen von aus lebensmittelrechtlicher Sicht nicht zulässigen Abweichungen kam, wird Ihnen in Form einer Mitteilung Auskunft darüber erteilt, zu welcher der beiden Kontrollen welche Feststellung getroffen wurde.
2. Im Übrigen wird Ihr Antrag abgelehnt.
Begründung:
I. Sachverhalt:
Mit E-Mail vom 05.04.2019 beantragten Sie die Herausgabe folgender Informationen:
„1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Volkssolidarität Saale-Kyffhäuser e.V.
Fliederweg 7
06268 Querfurt
2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja. beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.“
Ihren Antrag stützten Sie auf das VIG. Mit Schreiben vom 08.04.2019 wurden Sie auf die möglichen Rechtsfolgen hingewiesen, die die weitere Bearbeitung Ihres Antrages mit sich bringen kann. Eine Rücknahme des Antrages erfolgte Ihrerseits jedoch nicht. Seitens des Landkreis Saalekreis wurde daraufhin eine Drittbeteiligung vorgenommen. Im Rahmen dieser wurde dem betroffenen Dritten Gelegenheit gegeben, sich zur Sache zu äußern. Seitens des betroffenen Betriebes erfolgte hierauf eine Rückmeldung. Diese wurde seitens des Landkreises im Rahmen der Prüfung, inwieweit Ihrem Auskunftsbegehren nachgekommen werden kann, berücksichtigt.
II. Rechtliche Würdigung:
Der Landkreis Saalekreis ist gem. § 2 Abs. 2 S. 2 VIG i.V.m. § 2 VIG AG LSA informationspflichtige Stelle i.S.d. VIG und mithin zur Auskunftserteilung sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibts ich aus § 3 VwVfG i.V. m. § 1 VwVfG LSA.
Die vorliegende Entscheidung erging unter Einhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrens. Insbesondere wurde eine Beteiligung Dritter vorgenommen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden könnten, § 5 Abs. 1 VIG.
Die teilweise Bewilligung Ihres Antrages beruht auf § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 7 VIG. Hiernach hat jeder nach Maßgabe des VIG Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über (Nr. 1) von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellten nicht zulässigen Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des genannten Gesetzes sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen worden sind. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über (Nr. 7) überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen. Diese Ansprüche bestehen, soweit die begehrten Informationen bei der auskunftspflichtigen Stelle vorhanden sind und kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund vorliegt.
Die Frage zu Ziffer 1 Ihres Antrages vom 05.04.2019 zielt nach ihrer Formulierung auf die bloße Mitteilung ab, wann die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen stattgefunden haben. Informationen über die reine Durchführung von Betriebskontrollen unterfallen nicht dem Auskunftsanspruch des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG. da die reine Kontrolle weder eine nicht zulässige Abweichung noch eine Maßnahme oder Entscheidung im Zusammenhang mit einer solchen Abweichung darstellt. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine reine Überwachungsmaßnahme. Die Auskunftserteilung über solche Überwachungsmaßnahmen unterfällt daher § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 VIG. Das jeweilige Datum der letzten beiden Betriebskontrollen wird Ihnen hiernach mitgeteilt werden. Gegen eine Auskunftserteilung zu Ihrer Frage 1 sprechende Ausschluss- und Beschränkungsgründe nach dem VIG sind nicht ersichtlich.
Die Frage zu Ziffer 2 Ihres Antrages vom 05.04.2019 zielt nach ihrer Formulierung darauf ab, bei den beiden letzten Betriebskontrollen festgestellte Beanstandungen in Erfahrung zu bringen, wobei Sie darlegen, dass Sie unter Beanstandung eine unzulässige Abweichung von den lebensmittelrechtlichen Vorschriften verstehen. Sofern Beanstandungen festgestellt wurden, wünschen Sie die Herausgabe des jeweiligen Kontrollberichtes. Die Auskunftserteilung über nicht zulässige Abweichungen unterfällt dem Auskunftsanspruch des § 2 Abs. 1 S.1 Nr. 1 VIG. Eine nicht zulässige Abweichung von einer Rechtsvorschrift i.S.d. genannten Norm ist nach der Kommentierung gleichbedeutend mit einem Verstoß gegen diese Vorschrift. Eine Ahndung des Verstoßes muss nicht stattgefunden haben, dieser muss ausschließlich festgestellt worden sein. Eine solche Feststellung ist auch dann gegeben, wenn im Kontrollbericht nicht explizit die Norm notiert wurde, gegen die verstoßen wurde.
Umfasst sind von diesem Auskunftsanspruch jedoch ausschließlich festgestellte Abweichungen gegen die in der Anspruchsgrundlage genannten Rechtsvorschriften. Ihnen wird daher auch lediglich hinsichtlich solcher Feststellungen Auskunft erteilt werden. Betroffen ist hiervon bereits nur eine der beiden angefragten Kontrollen, da die andere ohne die Feststellung von Verstößen gegen die betreffenden rechtlichen Vorschriften verlaufen ist. Sofern im Rahmen der anderen Kontrolle Feststellungen zu wünschenswerten Verbesserungen getroffen wurden, denen jedoch kein Rechtsverstoß gegen die relevanten Normen im eigentlichen Sinne zugrunde liegt, haben Sie auch hierauf keinen Auskunftsanspruch. Ihr Anspruch beschränkt sich mithin allein auf diejenigen Feststellungen, die auch tatsächlich einen Verstoß gegen eine der genannten Rechtsvorschriften darstellen.
Insoweit Sie hinsichtlich Ihrer Frage 2 eine bestimmte Form der Auskunftserteilung beantragen, nämlich die Übersendung des Kontrollberichtes, ist dies abzulehnen. Gem. § 6 Abs. 1 S. 2 VIG darf, wenn ein Informationszugang auf bestimmte Art beantragt wurde, dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Gem. § 3 S.1 Nr. 2 a) VIG besteht ein Anspruch auf Auskunftserteilung wegen entgegenstehender privater Belange nicht, soweit Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird. Die Herausgabe des Kontrollberichtes würde solche personenbezogenen Daten umfassen, da auf dem Kontrollbericht sowohl Namen von Mitarbeitern des Betriebes als auch von Kontrolleuren des Landkreis Saalekreis vermerkt sind. Hinsichtlich dieser Daten haben Sie entsprechend der genannten Rechtsnorm überhaupt keinen Auskunftsanspruch. Darüber hinaus enthält der betreffende Kontrollbericht auch Feststellungen zu eingehaltenen gesetzlichen Bestimmungen, die aber logischerweise keinen Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften darstellen. Sowohl auf die personenbezogenen Daten als auch auf die positiven Feststellungen bezieht sich Ihr Antrag schon gar nicht. Darüber hinaus haben Sie auf eine Mitteilung insoweit (wie oben bereits dargelegt) auch keinen Anspruch. Eine Übermittlung des Kontrollberichtes ist mithin ausgeschlossen. Ihnen werden aber stattdessen diejenigen Inhalte des Kontrollberichtes, die dem Anspruch gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG unterfallen lückenlos mitgeteilt werden. Ein Informationszugang in dieser statt der beantragten Form ist auch interessengerecht. Sie werden damit nicht schlechter gestellt, als Sie mit der beantragten Form des Informationszuganges gestellt worden wären. Diejenigen Informationen, auf die sich Ihr Antrag bezieht und auf die Sie einen Anspruch haben werden Ihnen lückenlos zur Verfügung gestellt. Gleichzeitig werden aber Interessen Dritter gewahrt. Die Zugangsgewährung erfolgt mithin aus wichtigem Grund und darüber hinaus auch unter Abwägung der widerstreitenden Interessen. Eine Einschränkung Ihres Auskunftsanspruches findet nicht statt.
Insoweit Ihr Antrag abgelehnt wurde, erfolgte diese Ablehnung ermessensgerecht. Es werden nur diejenigen Informationen nicht an Sie herausgegeben, die Sie entweder nicht beantragt haben oder auf die Sie keinen Anspruch haben. Hinsichtlich der Form der Zugangsgewährung wurde eine Einschränkung zu Gunsten des Schutzes von Rechten Dritter vorgenommen. Dies erfolgte jedoch ohne Ihren Auskunftsanspruch zu begrenzen und ist mithin ermessensgerecht.
Die teilweise Ablehnung ist insoweit auch verhältnismäßig. Sie dient dem Schutz der Rechte Dritter, indem Ihnen nur das preisgegeben wird, worauf Sie nach dem VIG einen Anspruch haben. Zur Erreichung dieses Zwecks ist die teilweise Ablehnung auch geeignet. Sie stellt auch das mildeste Mittel dar, da sie Ihren eigentlichen Auskunftsanspruch nicht einschränkt. Ihnen werden alle beantragten Informationen erteilt, auf die Sie einen Anspruch haben. Auch die Abweichung von der beantragten Form ändert hieran nichts. Die teilweise Ablehnung war auch verhältnismäßig im eigentlichen Sinne. Ihr Interesse an einem vollständigen Informationszugang soweit Sie einen Anspruch darauf haben, wird nicht beschränkt. Demgegenüber stehen die schutzwürdigen Interessen Dritter, denen insoweit der Vorzug zu gewähren war, da die Sie treffende Benachteiligung als ausgesprochen gering anzusehen ist.
Insoweit Ihr Antrag abgelehnt wurde, ist auch nicht ersichtlich, dass Ihnen die Informationen zu einem späteren Zeitpunkt zugänglich gemacht werden können.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch bei dem Landkreis Saalekreis erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Landkreis Saalekreis, Domplatz 9, 06217 Merseburg erhoben werden. Der Widerspruch kann auch auf elektronischem Weg, d.h. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur, erhoben werden. Die E-Mailadresse lautet: <<E-Mail-Adresse>>.
Hochachtungsvoll