Das Landratsamt Nürnberger Land erlässt gegenüber Herrn Antragsteller/in folgenden
Bescheid
I.
1. Dem Antrag auf Informationsgewährung wird stattgegeben.
2. Die Informationsgewährung erfolgt in folgender Form:
a) Bekanntgabe der Daten der letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen.
b) Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte, wenn Beanstandungen im Sinne von unzulässigen Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB), der auf Grund des LFGB erlassenen Rechtsverordnungen und unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des LFGB vorliegen.
Die Information wird innerhalb von 10 Tage nach Zustellung dieses Bescheids an den betroffenen Dritten übermittelt, sofern bis dahin keine gerichtliche Untersagung erfolgt ist.
3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Bescheides sind kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
4. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei.
Hinweise:
Falls im Rahmen der Informationsgewährung Kontrollberichte herausgegeben werden, werden die personenbezogenen Daten, die nicht die Lebensmittelunternehmer/innen direkt betreffen, geschwärzt (Kontrollpersonal, Betriebspersonal etc.). Zudem werden alle Inhalte, die nicht dem Anwendungsbereich des VIG unterliegen, ebenfalls geschwärzt.
Wir möchten Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Verbraucherinformationsgesetz allein Auskunftsansprüche gegenüber Behörden umfasst, jedoch keine Aussage zur Zulässigkeit der Weiterverwendung der erhaltenen Informationen durch Sie als Antragsteller trifft. Ob und wie Sie
die Informationen weiterverwenden, liegt daher in Ihrer alleinigen Verantwortung und Risiko.
II.
Der Antragsteller stellte am 08.03.2019 per Email einen Antrag auf Informationsgewährung gemäß § 4 Absatz 1, 8 2 Absatz 1 VIG.
Der Antragsteller begehrt folgende Informationen:
"1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
...
2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts - unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend‘).“
Der Antragseingang wurde mit Email vom 20.03.2019 bestätigt.
Dem betroffenen Betrieb, dessen rechtliches Interesse durch den Ausgang des VIG-Verfahrens berührt werden konnte, wurde schriftlich Gelegenheit gegeben, sich zu der geplanten Herausgabe der erbetenen Informationen zu äußern. Der Betroffene hat sich nicht geäußert.
Das Landratsamt Nürnberger Land ist gemäß Art. 3 Abs. 2 / Artikel 21 a Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) i.V.m. Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) sachlich und örtlich zuständig.
Die Information wird gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 VIG antragsgemäß erteilt.
Die E-Mail vom 08.03.2019 stellt einen Antrag gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 VIG dar. Der Antrag ist hinreichend bestimmt.
Es ist ein Antrag auf Informationsgewährung gemäß § 4 Absatz 1, 8 2 Absatz 1 VIG bezüglich den letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen sowie auf Herausgabe der entsprechenden
Kontrollberichte im Falle von Beanstandungen für den Betrieb Weißes Lamm, Hauptstr. 24, 91238 Engelthal.
Im vorliegenden Verfahren waren Belange Dritter von dem Antrag auf Informationsgewährung betroffen. Deshalb wurde dem betroffenen Dritten gemäß § 5 Absatz 1 Satz’ 1, 2 VIG Gelegenheit gegeben, sich zur geplanten Informationsherausgabe zu äußern.
Der Betrieb äußerte sich im Rahmen der Anhörung nicht.
Ausschluss- oder Beschränkungsgründe greifen im vorliegenden Fall nicht.
Der betroffene Lebensmittelunternehmer erhält eine Ausfertigung dieses Bescheides und kann gegen diesen Bescheid Klage erheben.
Gemäß § 5 Absatz 4 VIG hat eine Anfechtungsklage in den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genannten Fällen keine aufschiebende Wirkung. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur
Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Der Zeitraum soll 14 Tage nicht überschreiten.
Dieser Bescheid und die Informationsgewährung ergehen gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG kostenfrei, der Verwaltungsaufwand lag unter 1.000 Euro.