Kontrollbericht zu Wienerwald, Heilbronn

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Wienerwald
Moltkestraße 48
74076 Heilbronn

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. Juni 2022
  • Frist
    20. August 2022
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Stadt Heilbronn - Ordnungsamt - Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Wienerwald, Heilbronn [#251380]
Datum
14. Juni 2022 09:15
An
Stadt Heilbronn - Ordnungsamt - Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Wienerwald Moltkestraße 48 74076 Heilbronn 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 251380 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/251380/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadt Heilbronn - Ordnungsamt - Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Heilbronn, den 15.06.2022 Az. 32.2/me-39.54.7-VIG009/2022 Antrag auf Informationszugang nach dem Verbraucherinf…
Von
Stadt Heilbronn - Ordnungsamt - Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Wienerwald, Heilbronn [#251380]
Datum
15. Juni 2022 13:25
Status
Warte auf Antwort
Heilbronn, den 15.06.2022 Az. 32.2/me-39.54.7-VIG009/2022 Antrag auf Informationszugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz Ihr Antrag vom 14.06.2022 betreffend „Wienerwald, Moltkestr. 48, 74076 Heilbronn“ Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihren Antrag vom 14.06.2022. Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) sieht einen Zugang nur zu bestimmten – in § 2 VIG aufgelisteten – Informationen vor. Ein Anspruch auf Herausgabe von Kontrollberichten, die darüber hinausgehende allgemeine Informationen enthalten, besteht nicht. Wir legen daher Ihren Antrag dahingehend aus, dass Sie Informationen nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 VIG zu allen Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen nach dem Lebensmittelrecht in dem genannten Betrieb für die beiden letzten Betriebsprüfungen wünschen. Wir werden den von Ihnen benannten Betrieb zu Ihrem Antrag und unserer beabsichtigten Antwort insbesondere zur Frage in Ziffer 2 Ihres Antrags gemäß § 5 VIG anhören, wodurch sich die Entscheidungsfrist um einen weiteren Monat verlängert. Gemäß § 5 Absatz 2 Satz 4 VIG sind dem Dritten (dem betroffenen Betrieb) auf dessen Nachfrage hin der Name und die Adresse des Antragstellers zwingend offen zu legen. Sollte der o.g. Betrieb die Übermittlung Ihrer Daten verlangen, sind wir daher verpflichtet, dem Betrieb Ihren Namen und Ihre Anschrift mitzuteilen. Sofern Sie nicht möchten, dass Ihre Daten dem Betrieb auf Nachfrage mitgeteilt werden, besteht nur die Möglichkeit, Ihren Antrag zurückzunehmen. Wir weisen Sie darauf hin, dass der Dritte auch noch nach Informationsgewährung an Sie Ihre Daten verlangen kann. Der Datenweitergabe haben Sie zugestimmt. Die Auskunftserteilung ist grundsätzlich bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 € gemäß § 7 Absatz 1 VIG gebühren- und auslagenfrei. Mit freundlichen Grüßen
Stadt Heilbronn - Ordnungsamt - Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Bescheid Bescheid
Von
Stadt Heilbronn - Ordnungsamt - Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Via
Briefpost
Betreff
Bescheid
Datum
22. Juli 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
Bescheid

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Stadt Heilbronn - Ordnungsamt - Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Auskunft Bei den Kontrollen am 02.09.2021 und 04.08.2021 wurden keine Mängel festgestellt.
Von
Stadt Heilbronn - Ordnungsamt - Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Via
Briefpost
Betreff
Auskunft
Datum
24. August 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
Bei den Kontrollen am 02.09.2021 und 04.08.2021 wurden keine Mängel festgestellt.