Kontrollbericht zu Wirtshaus Rolandseck, Berlin

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Wirtshaus Rolandseck
Scharnweberstraße 80
12587 Berlin

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    25. Januar 2019
  • Frist
    27. März 2019
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Treptow-Köpenick Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Wirtshaus Rolandseck, Berlin [#49721]
Datum
25. Januar 2019 05:27
An
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Treptow-Köpenick
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Wirtshaus Rolandseck Scharnweberstraße 80 12587 Berlin 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Personenbezogene Daten in den Informationen können Sie, soweit erforderlich, schwärzen. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall bitte ich um Mitteilung, damit ich entscheiden kann, ob ich meinen Antrag ggfls. zurücknehme. Einer Bescheidung des Antrags steht dies nicht entgegen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Treptow-Köpenick
Ihr Antrag ist hier eingegangen und wird geprüft. Von Rückfragen bitten wir auf Grund der Vielzahl der Anfragen A…
Von
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Treptow-Köpenick
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Wirtshaus Rolandseck, Berlin [#49721]
Datum
25. Januar 2019 08:36
Status
Warte auf Antwort
image001.png
9,5 KB


Ihr Antrag ist hier eingegangen und wird geprüft. Von Rückfragen bitten wir auf Grund der Vielzahl der Anfragen Abstand zu nehmen. Mit freundlichen Grüßen
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Treptow-Köpenick
ich nehme Bezug auf die E-Maifs vom 25.01.2019, die uns über eine Plattform mit der Bezeichnung „Topf Secret“ erre…
Von
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Treptow-Köpenick
Via
Briefpost
Betreff
Datum
22. März 2019
Status
Anfrage abgeschlossen

Identitätsnachweis

Die Behörde verlangt offenbar, dass Sie ihr eine Kopie eines Personalausweises schicken. Dies ist nicht rechtens und das sollten Sie der Behörde mitteilen. Dazu können Sie unsere Antwortvorlage nutzen.

ich nehme Bezug auf die E-Maifs vom 25.01.2019, die uns über eine Plattform mit der Bezeichnung „Topf Secret“ erreichte und in der der Name Antragsteller/in Antragsteller/in unter der Anschrift Bruno-Wille-Str. 4a, 12587 Berlin, angegeben ist und in der ein Antragsbegehren nach VIG formuliert ist [#49721-22-23]. Dieser Antrag ist so nicht bearbeitungsfähig, denn es bestehen zum einen Zweifel an der Identität des Antragstellers und zum anderen wurde der Antrag faktisch mit einer Bedingung versehen, die wir nicht für erfüllbar halten(1). Bitte beachten Sie auch die angegebenen Hinweise zum Verbot der Öffentlichkeit in einer Datenbank unternehmensbezogene Daten zeitlich unbegrenzt zugänglich zu machen(2) und zur Antragsbearbeitungszeit(3). 1. Im Antrag ist formuliert; „Ich weise darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte i. S. d. §5 Abs. 2S. 4VIG nur dann zulässig ist, wenn der betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall bitte ich um Mitteilung, damit ich entscheiden kann, ob ich meinen Antrag ggf zurückziehe. Einer Bescheidung des Antrags steht dies nicht entgegen.“ Diese Bitte hat einen bedingenden Charakter (vgl. §133 BGB). Die Verhinderung der Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten an den Dritten -hier an den Inhaber des Wirtshaus Rolandseck /Taj Mahal /Dresdner Feinbäckerei- durch vorherige Rücknahme Ihres Antrags, kann nicht sichergestellt werden. Die Behörde ist gegenüber Dritten gern. §5Absatz 2Satz 4VIG auf Nachfrage jederzeit auskunftspflichtig und der Dritte würde von Ihrem Antrag in Falle einer Beteiligung, spätestens Anhörungsverfahren (§ 5Absatz 1Satz 2und 3VIG i.V.m. §28 VwVfG) oder Bescheidung Ihres Antrags erfahren können. Der Auskunftsanspruch des Dritten ist durch das VIG, insbesondere durch § 5Abs. 2S. 4VIG zeitlich nicht begrenzt. Er richtet sich auf den (richtigen) Namen und die Anschrift des Antragstellers. Daher benötigen wir binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens Ihre Erklärung, dass Ihre Daten jederzeit gern. §5Absatz 4VIG oder aber gern. §28 VwVfG entsprechend herausgegeben werden können und um Herreichung einer Fotokopie der Vor- und Rückseite Ihres Personalausweises. Würde innerhalb dieser Frist die Erklärung und der Identitätsnachweis nicht beim Ordnungsamt eingehen, gehe ich davon aus, dass Sie den Antrag gar nicht gestellt haben oder aber nicht mehr daran festhalten wollen. 2. Für den Fall, dass Sie der Antragsteller sind und Ihrem Antrag entsprochen werden würde und Sie beabsichtigen, die erhaltenen Informationen zum Aufbau einer Datenbank an Dritte, z. B. foodwatch, weiterzugeben, weise ich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.03.2018 (Az; BvF 1/13) hin. Danach ist es einer Behörde verboten, der Öffentlichkeit in einer Datenbank unternehmensbezogene Daten zeitlich unbegrenzt zugänglich zu machen. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass eine zeitliche Begrenzung der Veröffentlichung durch Gesetz geregelt werden muss (BVerfG -RD 58), wobei ein solches Gesetz bisher nicht in Kraft gesetzt wurde. Die vom Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung aufgestellten Grundsätze können auch auf nicht behördliche Datenbanken -wie z.B. die von foodwatch geplante -angewandt werden. Betroffene Unternehmen können dagegen Vorgehen. In diesen Streit kann auch derjenige verwickelt werden, welcher unternehmensbezogene Daten zum Aufbau einer Datenbank weitergegeben hat. Aufgrund der Tatsache, dass der Antrag unter Ihrem Namen über die Internetplattform „Topf Secret“ gestellt wurde, vermuten wir, dass eine Veröffentlichung der unter Ihrem Namen beantragten Informationen oder Unterlagen auf der Internetplattform bezweckt wird. Diese Vermutung ergibt sich insbesondere aus der Zielsetzung der Plattform, die nach Durchsicht des Inhalts deutlich wird. Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) aber, sieht ein Veröffentlichungsrecht der Antragsteller gerade nicht vor. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Bewertung, die durch die Plattform zu einem etwaigen Veröffentlichungsrecht vertreten wird (siehe unter https://www.foodwatch.org/de/informiere…: F r a g e n u n d Antworten bei Frage: „Dürfen die Dokumente veröffentlicht werden?“) nicht zutreffend ist. Für den Fall einer Herausgabe von Informationen, die Sie aufgrund eines Antrags nach VIG erlangt haben, weisen wir daher vorsorglich auch noch darauf hin, dass Ihnen die Prüfung der Rechtsmäßigkeit einer weiteren Verwendung der erlangten Informationen selbst obliegt. 3. Schließlich bitten wir bereits jetzt um Verständnis dafür, dass die weitere Bearbeitung des unter Ihrem Namen gestellten Antrages etwas Zeit in Anspruch nehmen wird. Nach dem VIG -insbesondere §5 Absätze. 1und 4Satz 2-sind wir mindestens dazu verpflichtet, dem betroffenen Dritten vorab unsere Entscheidung bekannt zu geben und diesem einen ausreichenden Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen einzuräumen (§ 5Absatz 1Satz 2Nr. 1, Absatz 4Satz 2VIG). Die von §5Absatz 2 VIG vorgegebene Bearbeitungsfrist stellt dabei lediglich eine Regelfrist dar, die in besonderen Fällen überschritten werden kann. Aufgrund der hohen Anzahl ähnlich gelagerter Informationsbegehren ist eine Überschreitung des in §5Absatz 2VIG genannten Zeitraums unvermeidbar. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Wirtshaus Rolandseck, Berli…
An Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Treptow-Köpenick Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Wirtshaus Rolandseck, Berlin [#49721]
Datum
27. März 2019 14:51
An
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Treptow-Köpenick
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Wirtshaus Rolandseck, Berlin“ vom 25.01.2019 (#49721) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 49721 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Treptow-Köpenick
Sehr geehrtAntragsteller/in all Ihre Anfragen wurden mit Schreiben vom 22.03.19 beantwortet und Dieses hat an dem…
Von
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Treptow-Köpenick
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Wirtshaus Rolandseck, Berlin [#49721]
Datum
27. März 2019 14:55
Status
image001.png
5,8 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in all Ihre Anfragen wurden mit Schreiben vom 22.03.19 beantwortet und Dieses hat an dem Tag auch unser Haus verlassen. Mit freundlichen Grüßen