Kontrollbericht zu Yaprak Grillhouse, Kornwestheim

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Yaprak Grillhouse
Bahnhofsplatz 14
70806 Kornwestheim

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Unbekannt

  • Datum
    26. April 2019
  • Frist
    28. Mai 2019
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

Felix Klenk
Felix Klenk
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte<< Anrede >> ich beantrage die Herausgabe …
An Landkreis Ludwigsburg - Dezernat für Gesundheit und Verbraucherschutz Details
Von
Felix Klenk
Betreff
Kontrollbericht zu Yaprak Grillhouse, Kornwestheim [#134132]
Datum
26. April 2019 14:36
An
Landkreis Ludwigsburg - Dezernat für Gesundheit und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte<< Anrede >> ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Yaprak Grillhouse Bahnhofsplatz 14 70806 Kornwestheim 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Personenbezogene Daten in den Informationen können Sie, soweit erforderlich, schwärzen. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Felix Klenk <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Felix Klenk << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Felix Klenk
Landratsamt Ludwigsburg
Antrag auf Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) und anderen Informationsfreiheits-Gesetzen Sehr g…
Von
Landratsamt Ludwigsburg
Via
Briefpost
Betreff
Antrag auf Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) und anderen Informationsfreiheits-Gesetzen
Datum
30. April 2019
Status
Warte auf Antwort

Antwort auf dem Postweg

Offenbar schickt Ihnen die Behörde eine Antwort auf dem Postweg. Bitte vergessen Sie nicht, die Antwort mit der Öffentlichkeit zu teilen. Sie können den erhaltenen Brief scannen oder fotografieren und unter dem obigen Menüpunkt „Post erhalten“ hochladen. Sie können ihr trotzdem über FragDenStaat antworten.

Sehr geehrte Damen und Herren, dem Landratsamt Ludwigsburg, Fachbereich Veterinärangelegenheiten und Verbraucherschutz, sind über das Internet-Portal "Frag den Staat - Topf secret" generierte Anträge auf Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), zu im Landkreis ansässigen Lebensmittelbetrieben zugegangen. Hierin sind auch Sie als Antragsteller benannt. Vor dem Hintergrund, dass im Internet auch immer wieder missbräuchlich falsche Identitäten verwendet werden, bitten wir Sie uns Ihr Auskunftsersuchen nochmals zu bestätigen. Die Bestätigung können Sie uns etweder schriftlich oder auch gerne telefonisch bzw. per Mail zukommen lassen. Die entsprechenden Kontaktdaten können Sie im Briefkopf finden. Sollten wir keine Nachricht von Ihnen erhalten, gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich des Auskunftsersuchens kein Interesse mehr haben bzw. Ihre Adresse missbräuchlich genutzt worden ist. Da bei etlichen Anfragen die Anschrift des Lebensmittelbetriebes unvollständig ist, bitten wir Sie im Rahmen der oben erwähnten Rückmeldung auch nochmals die genaue Anschrift des Lebensmittelbetriebes mitzuteilen, zu welchem Sie ein Auskunftsersuchen wünschen. Zum weiteren Verfahren zu Ihrem Auskunftsersuchen gemäß § 5 VIG möchten wir folgendes anmerken: Eine Herausgabe von Kontrollberichten sieht das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) nicht vor. Wir legen daher Ihren Antrag in diesem Zusammenhang dahingehend aus, dass Sie Informationen nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 VIG zu allen Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen nach dem Lebensmittelrecht, in dem genannten Betrieb für die beiden letzten Betriebsprüfungen wünschen. Nach Ihrer Rückmeldung werden wir die formellen Voraussetzungen Ihres Antrages prüfen. Sodann erhält i.d.R. der betreffende Betrieb Gelegenheit zur Äußerung. Auch abhängig davon wird von uns über die Erteilung der Auskunft entschieden. Diese Entscheidung wird dem Betrieb in einem rechtsmittelfähigen Beschluss bekanntgegeben. Nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides erhalten Sie unsere Entscheidung, also ob ihrem Auskunftsersuchen stattgegeben wird oder dieses abgelehnt wird. Auf Nachfrage steht dem Lebensmittelbetrieb nach § 5 Abs. 2 Satz 4 des VIG das Recht zu, dass ihm Name und Anschrift des Antragstellers mitgeteilt wird. Über Nachfragen des Lebensmittelbetriebes zum Antragsteller werden wir Sie ggf. informieren, sodass Sie über die Rücknahme Ihres Antrages entscheiden können. Die Beantwortung der Frage, ob und ggf. in welchre Höhe Gebühren von Ihnen erhoben werden, bestimmt sich danach, welchen Stand das Verfahren bis zu einer eventuellen Rücknahme Ihres Antrages erreicht hat, welche Kosten bis dahin entstanden sind und ob diese die Gebührenfreigrenze überschritten haben. Die Auskunftserteilung ist grundsätzlich bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 € gemäß § 7 Abs. 1 VIG gebühren- und auslagenfrei, soweit bei der Betriebskontrolle keine Abweichungen festgestellt wurden. In sonstigen Fällen gilt eine Betragsschwelle von 1.000 €. Allerdings kann dieser Verwaltungsaufwand überschritten werden, wenn das betroffene Unternehmen im Rahmen des oben genannten Anhörungsverfahrens Einwendungen erhebt oder gar den Rechtsweg beschreitet. In diesem Fall könnten von Ihnen ggf. kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben werden. Weiterhin möchten wir Sie darauf hinweisen, dass ggf. privatrechtliche Maßnahmen wie z.B. Schadensersatzforderungen des Lebensmittelbetriebes, gegen Personen die Kontrollergebnisse öffentlich zugänglich machen, getroffen werden könnten. Wie oben dargestellt ist eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Abwägung zwischen Ihren Rechten nach dem VIG und den insbesondere durch das Grundgesetz geschützten Interessen des Lebensmittelbetriebes zu treffen. Aufgrund der Komplexität dieses Entscheidungsprozesses und aufgrund der Vielzahl hier eingegangener VIG Anfragen (über 120 Anfragen seit KW 3/19), über das Online-Portal "FragDenStaat" wird die im Gesetz und im Internetportal "Topf secret - Frag den Staat" genannte Regel-Frist von einem Monat meist nicht einzuhalten sein. Unter Ausnutzung aller zur Verfügung stehender Ressourcen werden wir die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs schnellstmöglich bearbeiten und bescheiden. Die Beantwortung Ihrer Anfrage erfolgt aus Datenschutzgründen nur postalisch. Sofern Sie also an Ihrem Antrag festhalten, benötigen wir Ihre Rückmeldung mit Benennung der konkret betroffenen Betriebe soweit diese nicht bereits unzweifelhaft erkennbar waren. Mit freundlichen Grüßen
Felix Klenk
Felix Klenk
AW: Antrag auf Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) und anderen Informationsfreiheits-Gesetzen [#…
An Landratsamt Ludwigsburg Details
Von
Felix Klenk
Betreff
AW: Antrag auf Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) und anderen Informationsfreiheits-Gesetzen [#134132]
Datum
3. Mai 2019 15:03
An
Landratsamt Ludwigsburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit melde ich mich zurück, um mein Auskunftsersuchen nochmals zu bestätigen. Ich gehe davon aus, dass der konkret betroffene Betrieb bereits unzweifelhaft erkennbar war. Mit freundlichen Grüßen Felix Klenk Anfragenr: 134132 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Felix Klenk << Adresse entfernt >>
Felix Klenk
Felix Klenk
AW: Antrag auf Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) und anderen Informationsfreiheits-Gesetzen [#…
An Landratsamt Ludwigsburg Details
Von
Felix Klenk
Betreff
AW: Antrag auf Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) und anderen Informationsfreiheits-Gesetzen [#134132]
Datum
28. Mai 2019 16:18
An
Landratsamt Ludwigsburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Yaprak Grillhouse, Kornwestheim“ vom 26.04.2019 (#134132) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Felix Klenk Anfragenr: 134132 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Felix Klenk << Adresse entfernt >>
Landratsamt Ludwigsburg
Antrag auf Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Sehr geehrter Herr Klenk, fur Ihr Schreiben vom …
Von
Landratsamt Ludwigsburg
Via
Briefpost
Betreff
Antrag auf Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
Datum
3. Juni 2019
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Klenk, fur Ihr Schreiben vom 29.05.2019 danken wir Ihnen. Wie bereits in unserem Schreiben vom 30.04.2019 dargelegt, ist die Regel-Frist von einem Monat zur Bearbeitung Ihres Antrages aufgrund der Komplexität des Vorgangs, den vorgegebenen Verfahrensschritten und nicht zuletzt aufgrund der Vielzahl der Anträge nicht einzuhalten. An die im genannten Schreiben gemachte Zusage, Ihren Antrag schnellstmöglich zu bearbeiten und zu bescheiden halten wir uns. Neben der Beantwortung der berechtigten Auskunftsansprüche von Verbrauchern müssen mit dem gegebenen Personalbestand auch noch viele andere dringende Aufgaben bewältigt werden. Bitte haben Sie hierfür Verständnis. Ihr Antrag ist von rund 150 hier eingeganenen die Nr. 130. Gegenwärtig sind wir bei der Anhörung des Gewerbebetriebes gemäß § 28 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. Mit freundlichen Grüßen,
Landratsamt Ludwigsburg
Antrag auf Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Sehr geehrter Herr Klenk, mit E-Mail vom 26.04.2…
Von
Landratsamt Ludwigsburg
Via
Briefpost
Betreff
Antrag auf Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
Datum
18. März 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Klenk, mit E-Mail vom 26.04.2019 haben Sie über das Internetportal "FragDenStaat" einen Antrag auf Herausgabe von Informationen, bezüglich lebensmittelrechtlicher Betriebsüberprüfungen im Betrieb "Yaprak Grillhouse, Bahnhofsplatz 14, 70806 Kornwestheim", nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) gestellt. Es ergeht auf Ihren Antrag folgende I. Entscheidung 1. Sie erhalten zu Ihrer Frage 1. und Frage 2. Satz 1 in dieser Entscheidung, die Information wann die letzten Betriebskontrollen stattgefunden haben und ob es dabei zu Beanstandungen kam. 2. Sie erhalten zu Ihrer Frage 2. Satz 2 über die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte ggf. die Information durch Akteneinsicht hier im Amt. 3. Die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung wird angeordnet. 4. Für diese Entscheidung wird keine Gebühr erhoben. II. Begründung: 1. Sachverhalt Am 26.04.2019 haben Sie einen Antrag per E-Mail über die Internetplattform "FragDenStaat" auf Informationszugang nach dem VIG gestellt. Sie beantragen folgende Informationen: 1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Yaprak Grillhouse, Bahnhofsplatz 14, 70806 Kornwestheim 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich. 2. Rechtsgrundlagen Zu I.1 Gem. § 2 Abs. 1 VIG hat jeder nach Maßgabe des Verbraucherinformationsgesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und des Produktsicherheitsgesetzes, b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, c) unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind. Dieser Anspruch auf freien Zugang der o.g. Daten besteht nur, soweit kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund i.S.v. § 3 VIG vorliegt und die Feststellungen nicht älter als fünf Jahre sind. Die Informationen nach dem VIG werden nur auf Antrag erteilt. Der Antrag muss gem. § 4 Abs. 1 VIG hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Information er gerichtet ist. Sie haben am 26.04.2019 einen schriftlichen Antrag über die Online-Platform "FragDenStaat" gestellt, welcher inhaltlich hinreichend bestimmt ist. Aus Ihrem Antrag ist ersichtlich um welche Informationen Sie zu welchem Betrieb ersuchen. Zuständig ist die nach Landesrecht zuständige Stelle. Dies sind gem. § 2 Abs. 1 Ausführungsgesetz zum Verbraucherinformationsgesetz (AGVIG) die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden. Somit ist hier der Fachbereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Landratsamtes Ludwigsburg zuständig. Gem. § 4 AGVIG darf ein Informationszugang erst dann erfolgen, wenn die Entscheidung bestanskräftig geworden oder wenn die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist. Nach I.3 wird die sofortige Vollziehung angeordnet. Damit ist diese Voraussetzung erfüllt. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Die Maßnahme ist geeignet Ihnen die nach dem VIG beantragten Informationen zugänglich zu machen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ergab weiter, dass die Entscheidung erforderlich ist, da die Informationen auf anderen Wegen nicht zugänglich sind, sowie angemessen, da das öffentliche Informationsinteresse, in diesem Fall Ihr Interesse, höher gewichtet wird als das mögliche Interesse des Lebensmittelunternehmers am Zurückhalten der Informationen. Die letzten Kontrollen vor Antragstellung haben an folgenden Terminen mit angegebenem Ergebnis stattgefunden: 1.) 06.06.2016, mit Beanstandungen 2.) 25.04.2016, mit Beanstandungen Unter Beanstandungen sind hierbei alle Abweichungen von Rechtssätzen im Lebensmittelrecht zu sehen, sodass hier Abweichungen ohne unmittelbaren Bezug zum Lebensmittel wie z.B. Defizite in Bezug auf Dokumentationen ebenso enthalten sein können wie Abweichungen mit unmittelbarem Bezug zu Lebensmitteln wie z.B. Abweichungen von Kühltemperaturen, Überlagerung, Verderb, Hygienemängel, etc. Eine Einstufung der Beanstandungen unsererseits wünschten Sie aber ausdrücklich nicht. Am 25.04.2016 wurden Defizite bei den Eigenkontrollen und Instandhaltungen, leichte Reinigungsmängel sowie Fehler in der Kennzeichnung auf der Speisekarte beanstandet (Beanstandung zu Vorschriften der Verordnung (EG) 852/2004 Anhang II, bzw. der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung). Bei der Kontrolle am 06.06.2016 wiederholten sich in weit geringerem Umfang Defizite bei den Eigenkontrollen sowie bei der Kennzeichnung. Die Mängel wurden zeitnah nach der Kontrolle beseitigt. Zu I.2 Von Ihrem Antrag weichen wir dahingehend ab, als dass wir, sollten entsprechende Kontrollberichte vorliegen, die Übermittlung der Information zu Ihrer Anfrage Nr. 2 Satz 2 durch Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte, nicht elektronisch vornehmen. Die informationspflichtige Stelle kann nach § 6 Abs. 1 VIG den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Dieser wichtige Grund ergibt sich insbesondere aus § 2 Abs. 1 VIG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Informationen, die in den Nr. 1 bis Nr. 7 (Informationen) aufgeführt sind, die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2, unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Als Voraussetzung der Informationsgewährung ist nach § 4 Abs. 1 VIG ein schriftlicher Antrag zu stellen. Sie selbst haben diesen Antrag gestellt. Wenn nun aber, wie in Ihrem Antrag formuliert, die Übermittlung der Kontrollberichte in elektronischer Form über Ihren E-Mail-Account auf der Online-Plattform "FragDenStaat" erfolgt, wird diese Information zunächst auch den Betreibern der Plattform, sowie ggf. durch Ihre Freigabe darüber hinaus einer unbestimmbaren Anzahl an Personen zur Verfügung gestellt, die zu dieser Auskunftserteilung keinen Antrag gestellt haben. Eine derartige antragslose Informationserteilung an eine anonyme Gruppe von Internetbenutzern ist im VIG nicht vorgesehen, es sei denn, der Betreiber hätte einer solchen Veröffentlichung zugestimmt. Der Behörde wäre es in so einem Verfahren auch nicht möglich den Anspruch auf Auskunftserteilung einer anonymen Masse an Internetbenutzern zu prüfen. Auch ist nach einer internen Dienstanweisung des Landratsamtes der Versand von Bescheiden, insbesondere mit personenbezogenen Daten auf elektronischem Weg nicht zulässig. Wir werden Ihnen deshalb ggf. eine persönliche Akteneinsicht i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG gewähren. Bitte vereinbaren Sie hierzu ggf. einen Termin, wann Sie hierher kommen wollen, damit wir uns entspreschend vorbereiten können. Jedoch kann dieser Termin gemäß § 5 Abs. 4 VIG frühestens 14 Tage nach Zugang dieser Entscheidung an den betroffenen Lebensmittelbetrieb stattfinden. Der in diesem VIG-Verfahren drittbetroffene Betrieb erhält ebenfalls eine Ausfertigung dieser Entscheidung zugesandt. Zu I.3 Die sofortige Vollziehung wird gem. §80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet, das heißt Widerspruch und Anfechtungsklage haben gegen diese Entscheidung keine Aufschiebende Wirkung. Gemäß $ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet wird. Das besondere öffentliche Interesse der Verbraucher an dem Informationszugang ist durch das Bedürfnis der Verbraucher auf zeitnahe, umfassende Information über lebensmittelrechtliche Belange gegeben. Zu I.4 Der Zugang zu Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 Euro kostenfrei, der Zugang zu sonstigen Informaionen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro. Diese Entscheidung ergeht somit nach $ 7 Abs. 1 Satz 2 VIG gebührenfrei. III Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids beim Landratsamt Ludwigsburg mit Sitz in Ludwigsburg Widerspruch eingelegt werden. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] (Dieses Schreiben wurde in einem automatisierten Verfahren erstellt und ist auch ohne Unterschrift gültig, § 37 Abs. 5 Landesverwaltungsverfahrensgesetz B.-W.) Hinweis: Die VIG-Auskunft dient zu Ihrem privaten Gebrauch. Die weitere Verwendung erhaltener Informationen durch die Verbraucherin und den Verbraucher wird durch das VIG nicht geregelt. Eine Weiterverwendung bzw. Weitergabe der Informationen erfolgt daher in eigener Verantwortung, wobei Sie dabei das geltende Recht zu beachten haben. Im Hinblick auf die mit der Informationsplattform "Topf-Secret" verbundene kontroverse Diskussion können wir Sie nur vorsorglich darauf hinweisen, dass Sie, wie bei allen Meinungsäußerungen über Dritte, bon diesen rechtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können. Die Beantwortung der Rechtsfrage, ob derartige Ansprüche im Einzelfall gerechtfertigt sind, liegt nicht im Aufgabenbereich der Verwaltung und ist daher auch nicht Gegenstand der vorliegenden behördlichen Auskunft. Im Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten liegt die rechtsverbindliche Klärung solcher Rechtsfragen bei den zuständigen Gerichten. Ebenso ist die unautorisierte Veröffentlichung der Namen und Kontaktdaten von Behördenmitarbeitern, z.B. im Internet, unzulässig.

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Landratsamt Ludwigsburg
Antrag auf Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Yaprak Grillhouse Bahnhofsplatz 14 70806 Kornwest…
Von
Landratsamt Ludwigsburg
Via
Briefpost
Betreff
Antrag auf Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
Datum
26. März 2020
Status
Yaprak Grillhouse Bahnhofsplatz 14 70806 Kornwestheim nachrichtlich Felix Klenk Sehr geehrte Damen und Herren, Sie haben um die Nennung von Name und Anschrift des Antragstellers nachgefragt. Antragsteller ist: [meine Adresse] Mit freundlichen Grüßen