Sehr geehrter Herr Klenk,
mit E-Mail vom 26.04.2019 haben Sie über das Internetportal "FragDenStaat" einen Antrag auf Herausgabe von Informationen, bezüglich lebensmittelrechtlicher Betriebsüberprüfungen im Betrieb "Yaprak Grillhouse, Bahnhofsplatz 14, 70806 Kornwestheim", nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) gestellt.
Es ergeht auf Ihren Antrag folgende
I. Entscheidung
1. Sie erhalten zu Ihrer Frage 1. und Frage 2. Satz 1 in dieser Entscheidung, die Information wann die letzten Betriebskontrollen stattgefunden haben und ob es dabei zu Beanstandungen kam.
2. Sie erhalten zu Ihrer Frage 2. Satz 2 über die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte ggf. die Information durch Akteneinsicht hier im Amt.
3. Die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung wird angeordnet.
4. Für diese Entscheidung wird keine Gebühr erhoben.
II. Begründung:
1. Sachverhalt
Am 26.04.2019 haben Sie einen Antrag per E-Mail über die Internetplattform "FragDenStaat" auf Informationszugang nach dem VIG gestellt. Sie beantragen folgende Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Yaprak Grillhouse, Bahnhofsplatz 14, 70806 Kornwestheim
2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
2. Rechtsgrundlagen
Zu I.1
Gem. § 2 Abs. 1 VIG hat jeder nach Maßgabe des Verbraucherinformationsgesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und des Produktsicherheitsgesetzes,
b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c) unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind.
Dieser Anspruch auf freien Zugang der o.g. Daten besteht nur, soweit kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund i.S.v. § 3 VIG vorliegt und die Feststellungen nicht älter als fünf Jahre sind. Die Informationen nach dem VIG werden nur auf Antrag erteilt. Der Antrag muss gem. § 4 Abs. 1 VIG hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Information er gerichtet ist. Sie haben am 26.04.2019 einen schriftlichen Antrag über die Online-Platform "FragDenStaat" gestellt, welcher inhaltlich hinreichend bestimmt ist. Aus Ihrem Antrag ist ersichtlich um welche Informationen Sie zu welchem Betrieb ersuchen.
Zuständig ist die nach Landesrecht zuständige Stelle. Dies sind gem. § 2 Abs. 1 Ausführungsgesetz zum Verbraucherinformationsgesetz (AGVIG) die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden. Somit ist hier der Fachbereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Landratsamtes Ludwigsburg zuständig.
Gem. § 4 AGVIG darf ein Informationszugang erst dann erfolgen, wenn die Entscheidung bestanskräftig geworden oder wenn die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist. Nach I.3 wird die sofortige Vollziehung angeordnet. Damit ist diese Voraussetzung erfüllt.
Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Die Maßnahme ist geeignet Ihnen die nach dem VIG beantragten Informationen zugänglich zu machen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ergab weiter, dass die Entscheidung erforderlich ist, da die Informationen auf anderen Wegen nicht zugänglich sind, sowie angemessen, da das öffentliche Informationsinteresse, in diesem Fall Ihr Interesse, höher gewichtet wird als das mögliche Interesse des Lebensmittelunternehmers am Zurückhalten der Informationen.
Die letzten Kontrollen vor Antragstellung haben an folgenden Terminen mit angegebenem Ergebnis stattgefunden:
1.) 06.06.2016, mit Beanstandungen
2.) 25.04.2016, mit Beanstandungen
Unter Beanstandungen sind hierbei alle Abweichungen von Rechtssätzen im Lebensmittelrecht zu sehen, sodass hier Abweichungen ohne unmittelbaren Bezug zum Lebensmittel wie z.B. Defizite in Bezug auf Dokumentationen ebenso enthalten sein können wie Abweichungen mit unmittelbarem Bezug zu Lebensmitteln wie z.B. Abweichungen von Kühltemperaturen, Überlagerung, Verderb, Hygienemängel, etc. Eine Einstufung der Beanstandungen unsererseits wünschten Sie aber ausdrücklich nicht.
Am 25.04.2016 wurden Defizite bei den Eigenkontrollen und Instandhaltungen, leichte Reinigungsmängel sowie Fehler in der Kennzeichnung auf der Speisekarte beanstandet (Beanstandung zu Vorschriften der Verordnung (EG) 852/2004 Anhang II, bzw. der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung).
Bei der Kontrolle am 06.06.2016 wiederholten sich in weit geringerem Umfang Defizite bei den Eigenkontrollen sowie bei der Kennzeichnung.
Die Mängel wurden zeitnah nach der Kontrolle beseitigt.
Zu I.2
Von Ihrem Antrag weichen wir dahingehend ab, als dass wir, sollten entsprechende Kontrollberichte vorliegen, die Übermittlung der Information zu Ihrer Anfrage Nr. 2 Satz 2 durch Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte, nicht elektronisch vornehmen. Die informationspflichtige Stelle kann nach § 6 Abs. 1 VIG den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden.
Dieser wichtige Grund ergibt sich insbesondere aus § 2 Abs. 1 VIG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Informationen, die in den Nr. 1 bis Nr. 7 (Informationen) aufgeführt sind, die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2, unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Als Voraussetzung der Informationsgewährung ist nach § 4 Abs. 1 VIG ein schriftlicher Antrag zu stellen. Sie selbst haben diesen Antrag gestellt. Wenn nun aber, wie in Ihrem Antrag formuliert, die Übermittlung der Kontrollberichte in elektronischer Form über Ihren E-Mail-Account auf der Online-Plattform "FragDenStaat" erfolgt, wird diese Information zunächst auch den Betreibern der Plattform, sowie ggf. durch Ihre Freigabe darüber hinaus einer unbestimmbaren Anzahl an Personen zur Verfügung gestellt, die zu dieser Auskunftserteilung keinen Antrag gestellt haben. Eine derartige antragslose Informationserteilung an eine anonyme Gruppe von Internetbenutzern ist im VIG nicht vorgesehen, es sei denn, der Betreiber hätte einer solchen Veröffentlichung zugestimmt. Der Behörde wäre es in so einem Verfahren auch nicht möglich den Anspruch auf Auskunftserteilung einer anonymen Masse an Internetbenutzern zu prüfen.
Auch ist nach einer internen Dienstanweisung des Landratsamtes der Versand von Bescheiden, insbesondere mit personenbezogenen Daten auf elektronischem Weg nicht zulässig.
Wir werden Ihnen deshalb ggf. eine persönliche Akteneinsicht i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG gewähren. Bitte vereinbaren Sie hierzu ggf. einen Termin, wann Sie hierher kommen wollen, damit wir uns entspreschend vorbereiten können. Jedoch kann dieser Termin gemäß § 5 Abs. 4 VIG frühestens 14 Tage nach Zugang dieser Entscheidung an den betroffenen Lebensmittelbetrieb stattfinden.
Der in diesem VIG-Verfahren drittbetroffene Betrieb erhält ebenfalls eine Ausfertigung dieser Entscheidung zugesandt.
Zu I.3
Die sofortige Vollziehung wird gem. §80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet, das heißt Widerspruch und Anfechtungsklage haben gegen diese Entscheidung keine Aufschiebende Wirkung.
Gemäß $ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet wird.
Das besondere öffentliche Interesse der Verbraucher an dem Informationszugang ist durch das Bedürfnis der Verbraucher auf zeitnahe, umfassende Information über lebensmittelrechtliche Belange gegeben.
Zu I.4
Der Zugang zu Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 Euro kostenfrei, der Zugang zu sonstigen Informaionen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro. Diese Entscheidung ergeht somit nach $ 7 Abs. 1 Satz 2 VIG gebührenfrei.
III Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids beim Landratsamt Ludwigsburg mit Sitz in Ludwigsburg Widerspruch eingelegt werden.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
[geschwärzt]
(Dieses Schreiben wurde in einem automatisierten Verfahren erstellt und ist auch ohne Unterschrift gültig, § 37 Abs. 5 Landesverwaltungsverfahrensgesetz B.-W.)
Hinweis:
Die VIG-Auskunft dient zu Ihrem privaten Gebrauch. Die weitere Verwendung erhaltener Informationen durch die Verbraucherin und den Verbraucher wird durch das VIG nicht geregelt. Eine Weiterverwendung
bzw. Weitergabe der Informationen erfolgt daher in eigener Verantwortung, wobei Sie dabei das geltende Recht zu beachten haben.
Im Hinblick auf die mit der Informationsplattform "Topf-Secret" verbundene kontroverse Diskussion können wir Sie nur vorsorglich darauf hinweisen, dass Sie, wie bei allen Meinungsäußerungen über Dritte, bon diesen rechtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können. Die Beantwortung der Rechtsfrage, ob derartige Ansprüche im Einzelfall gerechtfertigt sind, liegt nicht im Aufgabenbereich der Verwaltung und ist daher auch nicht Gegenstand der vorliegenden behördlichen Auskunft. Im Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten liegt die rechtsverbindliche Klärung solcher Rechtsfragen bei den zuständigen Gerichten. Ebenso ist die unautorisierte Veröffentlichung der Namen und Kontaktdaten von Behördenmitarbeitern, z.B. im Internet, unzulässig.