Kontrollbericht zu Zaglauer, Bodenmais

Anfrage an: Landratsamt Regen

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Zaglauer
Regener Straße 1
<< Adresse entfernt >>

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    21. Februar 2019
  • Frist
    23. März 2019
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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Lena Weikl
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Landratsamt Regen Details
Von
Lena Weikl
Betreff
Kontrollbericht zu Zaglauer, Bodenmais [#58914]
Datum
21. Februar 2019 19:45
An
Landratsamt Regen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Zaglauer Regener Straße 1 << Adresse entfernt >> 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Personenbezogene Daten in den Informationen können Sie, soweit erforderlich, schwärzen. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Lena Weikl <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Lena Weikl << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Lena Weikl
Landratsamt Regen
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom 21.02.2019 19:46 Vollzug des Gesetzes zur Verbesserung der…
Von
Landratsamt Regen
Betreff
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom 21.02.2019 19:46
Datum
22. Februar 2019 12:09
Status
Anfrage abgeschlossen
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Vollzug des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG); Ihr Antrag auf Auskunft nach dem VIG per E-Mail vom 21.02.2019 19:46 Sehr geehrte Frau Weikl, hiermit bestätigen wir Ihnen wunschgemäß den Eingang Ihres Antrags. Der Antrag wird von uns bearbeitet. Wir werden die Informationen zusammenstellen und den Betrieb über die Anfrage sowie die geplante Auskunft informieren. Hierzu erhalten Sie auch noch Informationen auf dem postalischen Weg. Zu Ihrem Antrag teilen wir Ihnen außerdem Folgendes mit: Die Informationsgewährung wird, soweit dem Antrag entsprochen wird, aufgrund haftungsrechtlicher Fragestellungen ausschließlich postalisch erfolgen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Landratsamt Regen
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom 21.02.2019 19:46 Vollzug des Gesetzes zur Verbesserung der…
Von
Landratsamt Regen
Betreff
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom 21.02.2019 19:46
Datum
6. März 2019 11:21
Status

Widerspruch der Datenweitergabe

Der von Ihnen angefragte Betrieb hat – leider – das Recht Ihren Namen und Anschrift auf Nachfrage zu erfahren. Sie können nun:

  • den Antrag zurückziehen. Eine einfache Mitteilung genügt. Dadurch erhalten sie aber auch keine der beantragten Infos zum Thema Hygienekontrollen
  • oder sich mit der Weitergabe Ihrer Daten einverstanden erklären

Für den zweiten Fall haben wir eine Formulierung vorbereitet, die Sie übernehmen können.

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Vollzug des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG); Ihr Antrag auf Auskunft nach dem VIG per E-Mail vom 21.02.2019 19:46 Sehr geehrte Frau Weikl, wir nehmen Bezug auf unser E-Mail vom 22.02.2019 (siehe unten). Mit Schreiben vom 26.02.2019 haben wir Sie dann wie angekündigt u. a. über den weiteren Verlauf des Verfahrens informiert. Das Schreiben wurde an die von Ihnen im Antrag angegebene Postanschrift adressiert. Leider müssen wir feststellen, dass Sie unter der von Ihnen genannten Postanschrift nicht gemeldet sind und das vorgenannte Schreiben durch die Post mit dem Hinweis "Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" an uns zurückgegeben wurde. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Dritten (hier des Lebensmittelunternehmers) diesem Ihren Namen und Ihre Anschrift mitzuteilen. Der Anspruch des Lebensmittelunternehmers auf Mitteilung Ihrer Daten ist zeitlich nicht begrenzt. So kann der Antrag des Unternehmers etwa auch zu einem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem Sie die Informationen bereits erhalten haben. Wir geben Ihnen hiermit die Gelegenheit, Ihre Angaben zur Adresse (Postanschrift) bis zum 15.03.2019 zu korrigieren. Sollte dies nicht geschehen, so werden wir Ihren Antrag ablehnen, da wir ihn ohne entsprechende Angaben nicht bearbeiten können. Falls sie Ihren Antrag zurückziehen möchten, teilen sie uns dies bitte schriftlich (per E-Mail oder Brief) an die unten genannte Adresse mit. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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Landratsamt Regen
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom 21.02.2019 19:46 Vollzug des Gesetzes zur Verbesserung der…
Von
Landratsamt Regen
Betreff
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom 21.02.2019 19:46
Datum
19. März 2019 10:12
Status

Widerspruch der Datenweitergabe

Der von Ihnen angefragte Betrieb hat – leider – das Recht Ihren Namen und Anschrift auf Nachfrage zu erfahren. Sie können nun:

  • den Antrag zurückziehen. Eine einfache Mitteilung genügt. Dadurch erhalten sie aber auch keine der beantragten Infos zum Thema Hygienekontrollen
  • oder sich mit der Weitergabe Ihrer Daten einverstanden erklären

Für den zweiten Fall haben wir eine Formulierung vorbereitet, die Sie übernehmen können.

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Vollzug des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG); Ihr Antrag auf Auskunft nach dem VIG per E-Mail vom 21.02.2019 19:46 Sehr geehrte Frau Weikl, wir nehmen Bezug auf unser E-Mail vom 06.03.2019 (siehe unten). Sie wurden gebeten, uns Ihre richtige Postanschrift bis zum 15.03.2019 mitzuteilen, da wir Ihren Antrag ohne den entsprechenden Angaben nicht weiter bearbeiten können. Sie sind der Bitte nicht nachgekommen. Wir können somit Ihren Antrag vom 21.02.2019 nicht bearbeiten. Ihr Antrag wird abgelehnt und wir sehen diesen als "Erledigt" an. Das Verfahren wird hiermit beendet. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen