Kontrollbericht zu Zapfsäulen bei OIL in Leichlingen

1.) Wann haben die letzten beiden Überprüfungen der Zapfsäulensysteme an folgender Tankstelle stattgefunden:
OIL! Tankstelle!
Brückenstraße 31
42799 Leichlingen (Rheinland)

2.) Den Kontrollbericht der Überprüfung, bei der ein Überschreiten der vorgegebenen Toleranzen festgestellt wurde.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. Februar 2019
  • Frist
    8. März 2019
  • Ein:e Follower:in

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW Betriebsstelle Eichamt Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Zapfsäulen bei OIL in Leichlingen [#56083]
Datum
6. Februar 2019 21:56
An
Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW Betriebsstelle Eichamt Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1.) Wann haben die letzten beiden Überprüfungen der Zapfsäulensysteme an folgender Tankstelle stattgefunden: OIL! Tankstelle! Brückenstraße 31 42799 Leichlingen (Rheinland) 2.) Den Kontrollbericht der Überprüfung, bei der ein Überschreiten der vorgegebenen Toleranzen festgestellt wurde.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW Betriebsstelle Eichamt Köln
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. An der von Ihnen benannten Tankstelle haben die letzte…
Von
Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW Betriebsstelle Eichamt Köln
Betreff
Kontrollbericht zu Zapfsäulen bei OIL in Leichlingen [#56083]
Datum
11. Februar 2019 07:37
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. An der von Ihnen benannten Tankstelle haben die letzten beiden Eichungen regulär in den Jahren 2016 und 2018 stattgefunden - die Eichfrist beträgt zwei Jahre. Es wurden keine Überschreitungen der Eichfehlergrenzen festgestellt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> vorerst vielen Dank für die sehr schnelle Antwort. Damit hat sich mein Antrag…
An Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW Betriebsstelle Eichamt Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Zapfsäulen bei OIL in Leichlingen [#56083]
Datum
19. Februar 2019 23:24
An
Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW Betriebsstelle Eichamt Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vorerst vielen Dank für die sehr schnelle Antwort. Damit hat sich mein Antrag erledigt. Ich wäre Ihnen aber sehr verbunden, wenn Sie mir noch folgende Frage beantworten können. Wäre es möglich/sinnvoll/eine gute Idee, die Daten für alle Eichungen zu veröffentlichen? Falls die Antwort nein ist, wieso komme ich dann per IFG-Antrag an Eichdaten? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 56083 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW Betriebsstelle Eichamt Köln
Sehr geehrtAntragsteller/in ob Daten für Eichungen/Prüfungen veröffentlicht werden können, werden wir öfter gefra…
Von
Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW Betriebsstelle Eichamt Köln
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Zapfsäulen bei OIL in Leichlingen [#56083]
Datum
20. Februar 2019 07:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in ob Daten für Eichungen/Prüfungen veröffentlicht werden können, werden wir öfter gefragt, denn das interessiert natürlich die Verbraucher, insbesondere auch, welche Händler vertrauenswürdig sind und wer nicht. Leider ist es uns rechtlich nicht möglich solche Listen zu veröffentlichen, jedenfalls nicht mit Details versehen. Die "negativen" Betroffenen hätten vor einer Veröffentlichung Einspruchsrecht und könnten ggfs. auch gegen eine Veröffentlichung klagen. Somit ist zumindest für Behörden, die Veröffentlichung von "schwarzen Listen" nicht zulässig. Ob ein Messgerät, oder in Ihrem Fall eine Tankstelle, gültig geeicht ist, kann von jedermann/frau vor Ort eingesehen werden (Eichkennzeichen am Messgerät) und ist somit kein Geheimnis. Prüfprotokolle aus denen nähere Angaben hervorgehen, hätte ich Ihnen aber auch nicht übersendet. Hier wäre zwingend vorher eine Abfrage beim Betroffenen zu erfolgen, die verständlicherweise in der Regel abgelehnt würde. Mit freundlichen Grüßen