Kontrollbericht zu Zum goldenen Stern, Greven

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Zum goldenen Stern
Kirchstraße 1
48268 Greven

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    1. Oktober 2021
  • Frist
    3. November 2021
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Zum goldenen Stern, Greven [#230348]
Datum
1. Oktober 2021 11:38
An
Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Zum goldenen Stern Kirchstraße 1 48268 Greven 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 230348 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230348/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz zu dem Betrieb "Zum goldenen Stern", Martinistr. 2, 4826…
Von
Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Betreff
Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz zu dem Betrieb "Zum goldenen Stern", Martinistr. 2, 48268 Greven
Datum
4. Oktober 2021 09:27
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, ich bestätige den Eingang Ihrer Anfrage vom 01.10.2021 zu dem Betrieb "Zum Goldenen Stern", der sich lt. unseren Angaben auf der Martinistr. 2 in 48268 Greven, befindet. Sie geben in Ihrem Antrag die Adresse Kirchstr. 1 in 48268 Greven an. Da die Bezeichnung des Restaurants übereinstimmt, gehe ich davon aus, dass Sie eine Auskunft über diesen Betrieb wünschen. Seit 2019 wird die Lebensmittelüberwachung des Kreises Steinfurt aufgrund einer Kampagne der Organisation „foodwatch“ und „fragdenstaat.de“ mit einer Vielzahl derartigen Anträge konfrontiert. Die Erfahrung mit mehreren Hundert Anfragen in meiner Behörde zeigt durch viele Rückmeldungen, dass ein Großteil der Anfragenden im Unklaren darüber ist, dass sie mit ein paar Klicks auf der Seite „fragdenstaat.de“ einen förmlichen Antrag stellen, der ein aufwendiges Verwaltungsverfahren nach sich zieht. Schlussendlich haben 2019 nur 1,5 % aller Antragsteller am Ende des Verfahrens tatsächlich die Information abgerufen. Um keine unnötigen Personalressourcen zu binden, die dann in der Überwachung der Lebensmittelbetriebe fehlen, und im Hinblick auf einen schonenden Umgang mit Steuergeldern kann ich daher Ihren Antrag nur weiterbearbeiten, wenn die Ernsthaftigkeit des Antrags für mich erkennbar ist. Daher bitte ich Sie, mir über die vorliegende automatisch generierte E-Mail hinaus kurz Ihr ernsthaftes Interesse an Informationen über diesen Betrieb darzulegen. Ich bin gesetzlich verpflichtet, Sie über die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen zu informieren. Bis zu einem Aufwand von 1.000 € ist die Bearbeitung gebührenfrei. Der Gesetzgeber schreibt für die Bearbeitung ein umfangreiches Verwaltungsverfahren vor. Im Regelfall liegt der Verwaltungsaufwand für jeden solcher Anträge bei etwa 175 €. Solange es beim Regelaufwand bleibt, wird der Aufwand nicht Ihnen in Rechnung gestellt, sondern geht zu Lasten der Allgemeinheit. Damit ist der Aufwand für Registrierung, Eingangsbestätigung, Subsumtion von Feststellungen im Kontrollbericht, Anhörungsverfahren, Schwärzen von Kontrollberichten und Bescheiderteilung gedeckt. Nicht gedeckt davon ist der Aufwand, der bei Einschaltung von Rechtsanwälten und Klageverfahren entsteht. Ein solcher Aufwand ist im Voraus nicht abschätzbar, kann jedoch schnell 1.000 € übersteigen und wäre Ihnen dann in Rechnung zu stellen. Ferner weise ich darauf hin, dass Sie gem. § 4 Abs. 1 des Verbraucherinformationsgesetz als Antragsteller verpflichtet sind, Ihre vollständige Adresse anzugeben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine weitere Bearbeitung erst nach Eingang einer entsprechenden Nachricht von Ihnen möglich ist. Hinweise zum Datenschutz Soweit es für die Durchführung des Antragsverfahrens erforderlich ist, werden Ihre Daten manuell bzw. automatisiert verarbeitet (d. h. insbesondere: erhoben, erfasst, geordnet, gespeichert und übermittelt). Verantwortlicher: Landrat des Kreises Steinfurt, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Tecklenburger Str. 10, 48565 Steinfurt; Datenschutzbeauftragter: Kreis Steinfurt, Datenschutzbeauftragter, Tecklenburger Str. 10, 48565 Steinfurt, <<E-Mail-Adresse>>; Aufsichtsbehörde: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit Nordrhein-Westfalen, Kavalleriestraße 2-4, 40213 Düsseldorf: Tel.: 0211/38424-0; Fax: 0211/38424-10, E-Mail: <<E-Mail-Adresse>>. Die im Antragsverfahren erhobenen Daten und Nachweise sind erforderlich, um Ihren Antrag prüfen zu können. Die Datenerhebung erfolgt auf der Grundlage des Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c und e DS-GVO Sofern für die Klärung der Antragsvoraussetzungen weitere Daten erhoben werden müssen, werden diese ausschließlich zu gesetzlichen Zwecken bei Dritten erhoben (z. B. Behörden im landwirtschaftlichen Bereich, externe behördliche Datenbanken, Bundeszentralregister, Gewerbezentralregister). Zur Erfüllung der Aufgaben anderer öffentlicher Stellen kann es erforderlich sein, dass das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt die Daten im Einzelfall an andere öffentliche Stellen weitergibt (z. B. Behörden im landwirtschaftlichen Bereich, Untersuchungsämter, externe behördliche Datenbanken, Aufsichtsbehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte, behördliche Stellen für statistische Erhebungen, EU-Mitgliedstaaten und Drittländer). Die Datenweitergabe erfolgt ausschließlich zu gesetzlichen Zwecken. Wenn Sie eine Auskunft zu den zu Ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten wünschen, wenden Sie sich bitte an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Kreises Steinfurt. Sie können auch den Datenschutzbeauftragten zu Rate ziehen. Auf Wunsch wird Ihnen ein Auszug zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zur Verfügung gestellt. Wenn Sie feststellen, dass zu Ihrer Person gespeicherte Daten fehlerhaft oder unvollständig sind, können Sie jederzeit die unverzügliche Berichtigung dieser Daten verlangen. Unter den Voraussetzungen des Art. 18 DS-GVO können Sie eine Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten verlangen. Dies kommt z. B. dann in Betracht, wenn die Richtigkeit der erhobenen Daten bestritten wird. Personenbezogene Daten werden gelöscht, wenn sie für die Durchführung dieses Antragsverfahrens oder im Rahmen der allgemeinen Überwachung dieses Rechtsbereiches nicht mehr erforderlich sind. Unter den Voraussetzungen des Art. 17 DSG-VO haben Sie das Recht, die Löschung Ihrer Daten zu verlangen. Unter den Einschränkungen des Art. 21 DS-GVO besteht auch ein Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten. Sollten Sie mit den Auskünften oder der Verarbeitung personenbezogener Daten nicht einverstanden sein, können Sie sich mit einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde wenden. Freundliche Grüße

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Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz zum dem Betrieb "Zum goldenen Stern", Martinistraße 2, G…
Von
Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Betreff
Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz zum dem Betrieb "Zum goldenen Stern", Martinistraße 2, Greven
Datum
18. Oktober 2021 17:13
Status
ATT493041.jpg
5,5 KB


Guten Tag, ich bestätige den Eingang Ihrer Anfrage vom 01.10.2021 zu dem o. a. Betrieb. Lt. den uns vorliegenden Daten lautet die Geschäftsadresse des Restaurants "Zum goldenen Stern" Martinistraße 2 in Greven. In Ihrem Antrag geben Sie die Adresse "Zum goldenen Stern, Kirchstr. 1 in Greven" an. Ich gehe für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage davon aus, dass Sie in Ihrem Antrag ebenfalls von Betrieb auf der Martinistraße 2 in Greven ausgehen. Für eine kurze Bestätigung per E-Mail wäre ich Ihnen sehr dankbar. Ferner weise ich darauf hin, dass Sie gem. § 4 Abs. 1 des Verbraucherinformationsgesetz als Antragsteller verpflichtet sind, Ihre vollständige Adresse anzugeben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine weitere Bearbeitung erst nach Eingang einer entsprechenden Nachricht von Ihnen möglich ist. Seit 2019 wird die Lebensmittelüberwachung des Kreises Steinfurt aufgrund einer Kampagne der Organisation „foodwatch“ und „fragdenstaat.de“ mit einer Vielzahl derartigen Anträge konfrontiert. Die Erfahrung mit mehreren Hundert Anfragen in meiner Behörde zeigt durch viele Rückmeldungen, dass ein Großteil der Anfragenden im Unklaren darüber ist, dass sie mit ein paar Klicks auf der Seite „fragdenstaat.de“ einen förmlichen Antrag stellen, der ein aufwendiges Verwaltungsverfahren nach sich zieht. Schlussendlich haben 2019 nur 1,5 % aller Antragsteller am Ende des Verfahrens tatsächlich die Information abgerufen. Um keine unnötigen Personalressourcen zu binden, die dann in der Überwachung der Lebensmittelbetriebe fehlen, und im Hinblick auf einen schonenden Umgang mit Steuergeldern kann ich daher Ihren Antrag nur weiterbearbeiten, wenn die Ernsthaftigkeit des Antrags für mich erkennbar ist. Daher bitte ich Sie, mir über die vorliegende automatisch generierte E-Mail hinaus kurz Ihr ernsthaftes Interesse an Informationen über diesen Betrieb darzulegen. Ich bin gesetzlich verpflichtet, Sie über die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen zu informieren. Bis zu einem Aufwand von 1.000 € ist die Bearbeitung gebührenfrei. Der Gesetzgeber schreibt für die Bearbeitung ein umfangreiches Verwaltungsverfahren vor. Im Regelfall liegt der Verwaltungsaufwand für jeden solcher Anträge bei etwa 175 €. Solange es beim Regelaufwand bleibt, wird der Aufwand nicht Ihnen in Rechnung gestellt, sondern geht zu Lasten der Allgemeinheit. Damit ist der Aufwand für Registrierung, Eingangsbestätigung, Subsumtion von Feststellungen im Kontrollbericht, Anhörungsverfahren, Schwärzen von Kontrollberichten und Bescheiderteilung gedeckt. Nicht gedeckt davon ist der Aufwand, der bei Einschaltung von Rechtsanwälten und Klageverfahren entsteht. Ein solcher Aufwand ist im Voraus nicht abschätzbar, kann jedoch schnell 1.000 € übersteigen und wäre Ihnen dann in Rechnung zu stellen. Hinweise zum Datenschutz Soweit es für die Durchführung des Antragsverfahrens erforderlich ist, werden Ihre Daten manuell bzw. automatisiert verarbeitet (d. h. insbesondere: erhoben, erfasst, geordnet, gespeichert und übermittelt). Verantwortlicher: Landrat des Kreises Steinfurt, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Tecklenburger Str. 10, 48565 Steinfurt; Datenschutzbeauftragter: Kreis Steinfurt, Datenschutzbeauftragter, Tecklenburger Str. 10, 48565 Steinfurt, <<E-Mail-Adresse>>; Aufsichtsbehörde: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit Nordrhein-Westfalen, Kavalleriestraße 2-4, 40213 Düsseldorf: Tel.: 0211/38424-0; Fax: 0211/38424-10, E-Mail: <<E-Mail-Adresse>>. Die im Antragsverfahren erhobenen Daten und Nachweise sind erforderlich, um Ihren Antrag prüfen zu können. Die Datenerhebung erfolgt auf der Grundlage des Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c und e DS-GVO Sofern für die Klärung der Antragsvoraussetzungen weitere Daten erhoben werden müssen, werden diese ausschließlich zu gesetzlichen Zwecken bei Dritten erhoben (z. B. Behörden im landwirtschaftlichen Bereich, externe behördliche Datenbanken, Bundeszentralregister, Gewerbezentralregister). Zur Erfüllung der Aufgaben anderer öffentlicher Stellen kann es erforderlich sein, dass das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt die Daten im Einzelfall an andere öffentliche Stellen weitergibt (z. B. Behörden im landwirtschaftlichen Bereich, Untersuchungsämter, externe behördliche Datenbanken, Aufsichtsbehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte, behördliche Stellen für statistische Erhebungen, EU-Mitgliedstaaten und Drittländer). Die Datenweitergabe erfolgt ausschließlich zu gesetzlichen Zwecken. Wenn Sie eine Auskunft zu den zu Ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten wünschen, wenden Sie sich bitte an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Kreises Steinfurt. Sie können auch den Datenschutzbeauftragten zu Rate ziehen. Auf Wunsch wird Ihnen ein Auszug zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zur Verfügung gestellt. Wenn Sie feststellen, dass zu Ihrer Person gespeicherte Daten fehlerhaft oder unvollständig sind, können Sie jederzeit die unverzügliche Berichtigung dieser Daten verlangen. Unter den Voraussetzungen des Art. 18 DS-GVO können Sie eine Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten verlangen. Dies kommt z. B. dann in Betracht, wenn die Richtigkeit der erhobenen Daten bestritten wird. Personenbezogene Daten werden gelöscht, wenn sie für die Durchführung dieses Antragsverfahrens oder im Rahmen der allgemeinen Überwachung dieses Rechtsbereiches nicht mehr erforderlich sind. Unter den Voraussetzungen des Art. 17 DSG-VO haben Sie das Recht, die Löschung Ihrer Daten zu verlangen. Unter den Einschränkungen des Art. 21 DS-GVO besteht auch ein Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten. Sollten Sie mit den Auskünften oder der Verarbeitung personenbezogener Daten nicht einverstanden sein, können Sie sich mit einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde wenden. Freundliche Grüße