Kontrollbericht zu Zum Hufeisen, Ebersbach

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Zum Hufeisen
Großenhainer Straße 30
01561 Ebersbach

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    7. Februar 2019
  • Frist
    9. April 2019
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Landratsamt Meißen - Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Zum Hufeisen, Ebersbach [#56155]
Datum
7. Februar 2019 11:07
An
Landratsamt Meißen - Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Zum Hufeisen Großenhainer Straße 30 01561 Ebersbach 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Personenbezogene Daten in den Informationen können Sie, soweit erforderlich, schwärzen. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall bitte ich um Mitteilung, damit ich entscheiden kann, ob ich meinen Antrag ggfls. zurücknehme. Einer Bescheidung des Antrags steht dies nicht entgegen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landratsamt Meißen - Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Ihr Antrag auf Informationen vom 07.02.2019 (Nr.: 56155) nach Verbraucherinformationsgesetz (VIG) - Rückinformatio…
Von
Landratsamt Meißen - Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Betreff
Ihr Antrag auf Informationen vom 07.02.2019 (Nr.: 56155) nach Verbraucherinformationsgesetz (VIG) - Rückinformation
Datum
12. Februar 2019 16:49
Status
Anfrage abgeschlossen

Widerspruch der Datenweitergabe

Der von Ihnen angefragte Betrieb hat – leider – das Recht Ihren Namen und Anschrift auf Nachfrage zu erfahren. Sie können nun:

  • den Antrag zurückziehen. Eine einfache Mitteilung genügt. Dadurch erhalten sie aber auch keine der beantragten Infos zum Thema Hygienekontrollen
  • oder sich mit der Weitergabe Ihrer Daten einverstanden erklären

Für den zweiten Fall haben wir eine Formulierung vorbereitet, die Sie übernehmen können.

Amtliche Lebensmittelüberwachung Ihr Antrag auf Informationen vom 07.02.2019, Nr.: 56155 nach Verbraucherinformationsgesetz (VIG) hier: Rückinformation zu Ihrem o. g. Antrag Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit wird Ihnen der Eingang Ihres o. g. und auf das geltende Verbraucherinformationsgesetz vom 17.10.2012 gestützten Antrages bestätigt. Darin beantragen Sie gemäß § 4 VIG die elektronische Zusendung von Informationen zu lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen. Gleichzeitig bitten Sie um verbindliche Rückinformation darüber, falls der o. g. Betrieb die Herausgabe Ihrer persönlichen Daten fordert, um Sie in die Lage zu versetzen, Ihren Antrag ggf. zurückzunehmen. Der Antrag auf Informationszugang nach dem VIG setzt voraus, dass das VIG mit seinem gesamten Regelungsinhalt rechtskonform durch die bearbeitende Behörde angewendet werden kann. Darüber hinaus hat die Behörde eine missbräuchliche Antragstellung bezüglich § 4 Abs. 4 VIG zu prüfen. Gemäß § 4 Abs. 1 VIG soll ein Antrag den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Diese Maßgabe ist bei Ihrem o. g. Antrag nicht erfüllt. Ihre vollständige Anschrift ist nicht angegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass Ihre Anonymität als Antragsteller nicht sichergestellt werden kann, da nach § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG die bearbeitende Behörde dem betreffenden Betrieb auf dessen Nachfrage zu jedem Zeitpunkt im Verlauf der Bearbeitung Name und Anschrift des Antragstellers offenlegen muss. Eine nachträgliche Rücknahme des Antrages lässt dieses Recht nicht entfallen. Ihre mit Ihrer Anfrage verbundene Bitte um verbindliche Rückinformation darüber, falls der o. g. Betrieb die Herausgabe Ihrer persönlichen Daten fordert, um Sie in die Lage zu versetzen, Ihren Antrag ggf. zurückzunehmen, ist einerseits im VIG so nicht vorgesehen und schützt Sie andererseits auch nicht vor der Offenlegung Ihrer persönlichen Daten, da der Betrieb die Herausgabe auch noch nach der Entscheidung über die Erteilung oder Nichterteilung von Informationen fordern kann. Zu diesem Zeitpunkt ist ein Zurückziehen des Antrages Ihrerseits nicht mehr möglich, da dieser schon bearbeitet wurde. Insoweit steht Ihre o. g. zusätzliche Bitte um Rückinformation, zu der es keine rechtliche Grundlage gibt, der rechtskonformen Bearbeitung Ihrer Anfrage nach dem VIG ebenfalls entgegen. Aus den genannten Gründen kann eine rechtskonforme Bearbeitung Ihres Antrages nach VIG zum gegenwärtigen Stand nicht erfolgen. Bitte betrachten Sie dies als abschließende Information. Es bleibt Ihnen unbenommen, Ihre Angaben zu prüfen und sich im Bedarfsfall in dieser Angelegenheit nochmals direkt an die unten stehende Behörde zu wenden. Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Meißen Dresdner Straße 25 01662 Meißen