Kontrolle Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung im BKA

alle Informationen (inklusive Memos, Vermerken, Gesprächsprotokollen, Entwürfen, Notizen, Eingaben, Schriftwechseln, Gutachten, Berichten und Zwischenständen) zur datenschutzrechtlichen Kontrolle im Bereich Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung im BKA, insbesondere (aber nicht abschließend) im Zusammenhang mit der Vor-Ort-Prüfung im August 2016.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    18. Juli 2017
  • Frist
    19. August 2017
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Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: alle Information…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Kontrolle Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung im BKA [#23962]
Datum
18. Juli 2017 12:07
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
alle Informationen (inklusive Memos, Vermerken, Gesprächsprotokollen, Entwürfen, Notizen, Eingaben, Schriftwechseln, Gutachten, Berichten und Zwischenständen) zur datenschutzrechtlichen Kontrolle im Bereich Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung im BKA, insbesondere (aber nicht abschließend) im Zusammenhang mit der Vor-Ort-Prüfung im August 2016.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Andre Meister netzpolitik.org <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andre Meister (netzpolitik.org)

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Geschäftsz. 22-642 II#1284 auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 18. Juli 2017 ergeht folgende…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Via
Briefpost
Betreff
Geschäftsz. 22-642 II#1284
Datum
3. August 2017
Status
Anfrage abgeschlossen
auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 18. Juli 2017 ergeht folgender BESCHEID 1. Ihr Antrag auf Übersendung der Unterlagen zu der beim Bundeskriminalamt durchgeführten Kontrolle der Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung wird abgelehnt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Begründung: Mit E-Mail vom 18. Juli 2017 beten Sie nach § 1 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) um Zusendung aller Informationen (inklusive Memos, Vermerken, Gesprächsprotokollen, Entwürfen, Notizen, Eingaben, Schriftwechseln, Gutachten, Berichten und Zwischenständen) zur datenschutzrechtlichen Kontrolle im Bereich Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung im BKA, insbesondere im Zusammenhang mit der Vor-Ort-Prüfung im August 2016. Die von Ihnen verlangten Informationen sind Bestandteil eines noch andauernden Kontroll- und Prüfvorgangs der BfDI. Der Informationsantrag ist daher gemäß § 4 Abs. 1 IFG abzulehnen. Nach Abschluss des Verfahrens werde ich auf die Angelegenheit zurückkommen. Vorsorglich weise ich aber bereits jetzt darauf hin, dass eine Herausgabe auch dann nur eingeschränkt zulässig sein wird, da wesentliche Bestandteile nach der Verschlusssachenanweisung (VSA) eingestuft sind und für diese Schriftstücke gem. § 3 Nr. 4 IFG kein Informationszugang besteht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erhoben werden (Anschrift: Husarenstr. 30, 53117 Bonn). Eine einfache E—Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz oder unter Verwendung eines De-Mail-Kontos mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz genügt für das Einlegen eines Widerspruchs nicht. Mit freundlichen Grüßen