Kontrolle Überholabstand - ausrei­chender Seiten­abstand zu anderen Verkehrs­teilnehmern

Seit der Novelle der Straßenverkehrsordnung, gilt beim Überholen mit einem Kraftfahrzeug ein festgeschriebender Mindestabstand, der zu u.a. Radfahrenden einzuhalten ist. Damit ist es möglich, den Überholabstand objektiv zu kontrollieren und ggf. den Überholvorgang auf Grund einer Unterschreitung des Abstandes zu sanktionieren. Daraus ergeben sich mir folgende Fragen:

1) Gibt es im Lande Brandenburg Kontrollen, die den Überholabstand von Kraftfahrzeugen zu den im §5 (4) der StVO aufgeführten Verkehrsteilnehmenden überprüfen und ggf. den Vorgang sanktionieren? (Falls ja, bitte beschreiben Sie auch das Vorgehen bzw. den Ablauf einer solchen Kontrolle. Falls nein, bitte nennen Sie die Gründe, warum eine solche Kontrolle seit in Kraft treten der "neuen" Straßenverkehrsordnung nicht durchgeführt wurde.)

2) Wird von der Fahrradstaffeln des Landes Brandenburg ein technischen Hilfsmittel eingesetzt, um im fließenden Verkehr den Abstand von überholenden Kraftfahrzeugen zu messen und ggf. zu sanktionieren? (Falls ja, nennen Sie bitte die bisherigen Erfahrungen mit dem Hilfsmittel. Falls nein, nennen Sie bitte Gründe, warum ein solches Hilfsmittel bisher nicht eingesetzt wurde.)

3) Sollte ein technisches Hilfsmittel zur automatischen Erfassung von Überholabständen nicht zur Verfügung stehen, nennen Sie bitte die Gründe, warum ein solches Hilfsmittel noch nicht entwickelt, erprobt und eingesetzt wurde. Bitte teilen Sie mir auch mit, ob der Einsatz eines solchen Hilfsmittels in Frage kommt und begründen Sie diese Antwort bzw. reichen Sie den internen Schriftverkehr hierzu aus.

4) Ersatzweise bitte ich um folgende Auskunft:
- die Anzahl der verwarnten/bußgeldbehafteten Abstandsverstöße der Bußgeldstelle Brandenburg in den Jahren 2019 und 2020
*Abstandsverstöße meint hier Verstöße nach Tatbestandsnummer 105112 - "Sie hielten beim Überholen keinen ausreichenden Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern ein."

Information nicht vorhanden

  • Datum
    27. Januar 2021
  • Frist
    2. März 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bi…
An Polizeipräsidium Brandenburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrolle Überholabstand - ausrei­chender Seiten­abstand zu anderen Verkehrs­teilnehmern [#209938]
Datum
27. Januar 2021 22:38
An
Polizeipräsidium Brandenburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Seit der Novelle der Straßenverkehrsordnung, gilt beim Überholen mit einem Kraftfahrzeug ein festgeschriebender Mindestabstand, der zu u.a. Radfahrenden einzuhalten ist. Damit ist es möglich, den Überholabstand objektiv zu kontrollieren und ggf. den Überholvorgang auf Grund einer Unterschreitung des Abstandes zu sanktionieren. Daraus ergeben sich mir folgende Fragen: 1) Gibt es im Lande Brandenburg Kontrollen, die den Überholabstand von Kraftfahrzeugen zu den im §5 (4) der StVO aufgeführten Verkehrsteilnehmenden überprüfen und ggf. den Vorgang sanktionieren? (Falls ja, bitte beschreiben Sie auch das Vorgehen bzw. den Ablauf einer solchen Kontrolle. Falls nein, bitte nennen Sie die Gründe, warum eine solche Kontrolle seit in Kraft treten der "neuen" Straßenverkehrsordnung nicht durchgeführt wurde.) 2) Wird von der Fahrradstaffeln des Landes Brandenburg ein technischen Hilfsmittel eingesetzt, um im fließenden Verkehr den Abstand von überholenden Kraftfahrzeugen zu messen und ggf. zu sanktionieren? (Falls ja, nennen Sie bitte die bisherigen Erfahrungen mit dem Hilfsmittel. Falls nein, nennen Sie bitte Gründe, warum ein solches Hilfsmittel bisher nicht eingesetzt wurde.) 3) Sollte ein technisches Hilfsmittel zur automatischen Erfassung von Überholabständen nicht zur Verfügung stehen, nennen Sie bitte die Gründe, warum ein solches Hilfsmittel noch nicht entwickelt, erprobt und eingesetzt wurde. Bitte teilen Sie mir auch mit, ob der Einsatz eines solchen Hilfsmittels in Frage kommt und begründen Sie diese Antwort bzw. reichen Sie den internen Schriftverkehr hierzu aus. 4) Ersatzweise bitte ich um folgende Auskunft: - die Anzahl der verwarnten/bußgeldbehafteten Abstandsverstöße der Bußgeldstelle Brandenburg in den Jahren 2019 und 2020 *Abstandsverstöße meint hier Verstöße nach Tatbestandsnummer 105112 - "Sie hielten beim Überholen keinen ausreichenden Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern ein."
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 209938 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209938/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrolle Überholabstand - ausrei­chender Seite…
An Polizeipräsidium Brandenburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrolle Überholabstand - ausrei­chender Seiten­abstand zu anderen Verkehrs­teilnehmern [#209938]
Datum
2. März 2021 10:23
An
Polizeipräsidium Brandenburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrolle Überholabstand - ausrei­chender Seiten­abstand zu anderen Verkehrs­teilnehmern“ vom 27.01.2021 (#209938) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 209938 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209938/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrolle Überholabstand - ausrei­chender Seite…
An Polizeipräsidium Brandenburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrolle Überholabstand - ausrei­chender Seiten­abstand zu anderen Verkehrs­teilnehmern [#209938]
Datum
18. März 2021 12:13
An
Polizeipräsidium Brandenburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrolle Überholabstand - ausrei­chender Seiten­abstand zu anderen Verkehrs­teilnehmern“ vom 27.01.2021 (#209938) wurde weder der Eingang bestätigt noch eine Rückmeldung zum Stand der Anfrage übermittelt. Bitte informieren sie mich hierzu umgehend. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 209938 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209938/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Br…
An Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Kontrolle Überholabstand - ausrei­chender Seiten­abstand zu anderen Verkehrs­teilnehmern“ [#209938]
Datum
18. März 2021 12:17
An
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Brandenburg (AIG, BbgUIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/209938/ Weder Eingang, Zuständigkeit noch die Bearbeitung wurde bestätigt. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. https://mil.brandenburg.de/mil/de/presse/detail/~22-02-2021-verkehrsunfallbilanz Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anhänge: - 209938.pdf Anfragenr: 209938 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209938/
Polizeipräsidium Brandenburg
Kontrollen Überhol- und Seitenabstand, ,,fragdenstaat #209938" Ihre Anfrage an die Polizei Brandenburg vom 18…
Von
Polizeipräsidium Brandenburg
Via
Briefpost
Betreff
Kontrollen Überhol- und Seitenabstand, ,,fragdenstaat #209938"
Datum
22. März 2021
Status
Warte auf Antwort
Ihre Anfrage an die Polizei Brandenburg vom 18. März 2021 Sehr Antragsteller/in Ihre, an die Polizei des Landes Brandenburg gerichtete, E-Mail ist hier eingegangen und mir zur Prüfung und abschließenden Bearbeitung übersandt worden. Bedauerlicherweise ist mir Ihre Ausgangsanfrage vom 27. Januar 2021 nicht übermittelt worden, so dass ich Ihren Antrag erst jetzt bearbeiten kann. Die Prüfung hierzu habe ich bereits veranlasst. Sowie mir das Ergebnis vorliegt, werde ich Sie entsprechend informieren. Mit freundlichen Grüßen
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Ihr Antrag auf Informationszugang beim Polizeipräsidium Brandenburg vom 27.01.21, # 209938 Sehr Antragsteller/in
Von
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang beim Polizeipräsidium Brandenburg vom 27.01.21, # 209938
Datum
23. März 2021 16:02
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
869,6 KB
Sehr Antragsteller/in in der Anlage erhalten Sie im Auftrag von Frau Merz beigefügtes Schreiben zum Az. Me/002/21/0449 zu Ihrer Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen
Polizeipräsidium Brandenburg
Kontrollen Überhol- und Seitenabstand, ,,fragdenstaat #209938" Ihre Anfrage an die Polizei Brandenburg vom 18…
Von
Polizeipräsidium Brandenburg
Via
Briefpost
Betreff
Kontrollen Überhol- und Seitenabstand, ,,fragdenstaat #209938" Ihre Anfrage an die Polizei Brandenburg vom 18. März 2021
Datum
9. April 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in in Ihrer an die Polizei des Landes Brandenburg gerichteten E-Mail ersuchen Sie um Auskünfte zur Thematik „Kontrolle Überholabstand - ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern". Ihren Antrag stellen Sie dabei auf die rechtlichen Grundlagen des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG). Ich möchte Ihnen zu den einzelnen Fragestellungen wie folgt entgegnen: Kontrollen des Polizeipräsidiums zum Überholabstand von Kraftfahrzeugen Im Polizeipräsidium werden grundsätzlich keine gezielten Statistiken hinsichtlich durchgeführter Verkehrskontrollen vorgehalten. Bei Feststellungen von Verstößen des Mindestabstandes beim Überholen wird im Einzelfall der Personalbeweis in Verbindung mit entsprechenden Dokumentationen der örtlichen Gegebenheiten herangezogen. Einsatz von Fahrradstaffeln Durch die Fahrradstaffeln der Brandenburgischen Polizei werden keine technischen Hilfsmittel zur Überwachung des Mindestabstandes beim Überholen von Kraftfahrzeugen zu Rad fahrenden und Fuß gehenden eingesetzt. Technische Hilfsmittel Die Einführung technischer Hilfsmittel ist im Polizeipräsidium gegenwärtig nicht geplant. Anzahl verwarn-/bußgeldbehafteter Abstandsverstöße Das dem Polizeipräsidium zur Verfügung stehende Standardberichtswesen lässt nur Aussagen hinsichtlich des allgemeinen Tatbestandes .überholen" (§ 5 StVO) zu. Insoweit ist eine gesonderte Statistik im Sinne Ihrer Anfrage (Abstandsverstöße nach Tatbestandsnummer 105112} -nicht-bei-zubringen. Gegebenenfalls können Sie sich hier an die Zentrale Bußgeldstelle der Polizei Brandenburg in Gransee wenden. Die Adresse finden Sie auf der Internetseite der Polizei Brandenburg. Mit freundlichen Grüßen

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Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Ihr Antrag auf Informationszugang beim Polizeipräsidium Brandenburg v 27. 01.21, # 209938 Sehr Antragsteller/in i…
Von
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang beim Polizeipräsidium Brandenburg v 27. 01.21, # 209938
Datum
16. April 2021 16:05
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in in der Anlage erhalten Sie im Auftrag von Frau Merz beigefügtes Schreiben zum Az. Me/002/21/0449 zu Ihrer Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen