Sehr [geschwärzt],
ich habe Ihre Mail/Ihr Schreiben bezüglich einer Informationsgewährung zu folgendem Fragen:
"Führen Sie routinemäßige Kontrollen durch bei:
1. Friseuren, z.B. auf Grundlage des Produktsicherheitsgesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften,
2. darüber hinaus bei Barbieren, z.B. auf Grundlage von § 36 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes?"
am 16.02.20 erhalten. Ich betrachte diese Mail/dieses Schreiben als Antrag auf Informationsgewährung nach § 2 des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG).
Zu 1.)
Gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 VIG muss der Antrag hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Dies ist in Ihrem Antrag vom 16.02.2020 nicht erkennbar, da Sie lediglich anfragen ob Kontrollen bei Friseuren durchgeführt werden, aber nicht hinreichend bestimmen welche Informationen Sie genau begehren. Bei einer beispielhaften Aufzählung des Produktsicherheitsgesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften kommen unzählige Möglichkeiten einer Informationsgewährung in Betracht. Dies ist nicht im Sinne des VIG und muss daher hinreichend auf die begehrte Information bestimmt sein.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes - ProdSG gilt dieses Gesetz, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 ProdSG gilt dieses Gesetz nicht für Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, Erzeugnisse menschlichen Ursprungs und Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen.
Durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Erfurt werden im Rahmen des Verbraucherschutzes Probennahmen von Kosmetikartikeln oder Bedarfsgegenständen, zur Laboruntersuchung durch das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz, durchgeführt.
Eine umfassendere Informationsgewährung ist aufgrund Ihrer zu unbestimmten Anfrage nicht möglich, da nicht ersichtlich ist ob sich Ihre Anfrage auf Kosmetikprodukte, die Kennzeichnung solcher Produkte oder auf bestimmte eingesetzte Produkte nach dem Produktsicherheitsgesetz bezieht.
Ich würde Ihnen daher bei Fragen zum ProdSG vorschlagen, sich an das Landesamt für Verbraucherschutz Thüringen zu wenden. Eine Weiterleitung durch unser Amt ist nicht möglich, da nicht erkennbar ist, auf welche Informationen sich Ihre Anfrage bezieht.
Zu 2.)
Gemäß § 36 Abs. 2 IfSG können Einrichtungen und Unternehmen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen werden, durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden.
Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Erfurt ist in diesem Fall nicht zuständig. Daher ist eine Beantwortung dieser Frage nicht möglich.
Ich habe Ihre Anfrage an das zuständige Amt für Soziales und Gesundheit Erfurt, Abt. Hygieneüberwachung, weitergeleitet.
Weitere Hinweise:
Sollte im Anschluss eine hinreichend bestimmtere Anfrage Ihrerseits erfolgen, muss gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 VIG der Antrag den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten.
Bei Anfragen über ein bestimmtes Unternehmen (z. Bsp. einen bestimmten Friseur oder Barbier) muss ich Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass Behörden gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG verpflichtet sind, auf Nachfrage Ihren Namen sowie Ihre Adresse dem betroffenen Unternehmer (z.Bsp. betroffener Friseur) sowie ggf. weiteren betroffenen Dritten offenzulegen.
Sollten Sie bei einem solchen Antrag die Auskunft Ihrer Adressdaten oder die Offenlegung Ihrer Adressdaten auf Nachfrage eines Drittbetroffenen verweigern, kann die Behörde einen solchen Antrag auf Informationsgewährung nach dem VIG ablehnen.
Bei Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
[geschwärzt]
Hauptsachbearbeiter Verwaltung - Lebensmittelüberwachung
Stadtverwaltung Erfurt
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
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