Kontrollen der Bundespolizei in Trier-Nord

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Bundespolizei führt häufig Kontrollen am Verteilerkreis in Trier-Nord durch. Bitte erteilen Sie mir zu diesen Kontrollen Auskunft zu folgenden Fragen:

1. Welcher konkrete Auftrag wird durch die Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei mit diesen Kontrollen erfüllt? Was ist der konkrete Zweck dieser Kontrollen bzw. der konkrete Auftrag der mit den Kontrollen beauftragten Beamtinnen und Beamten?

2. Erfolgen die Kontrollen am Verteilerkreis verdachtsunabhängig? Anhand welcher Anhaltspunkte entscheiden die Beamtinnen und Beamten vor Ort, welche Fahrzeuge bzw. Personen kontrolliert werden und welche Fahrzeuge bzw. Personen unkontrolliert weiterfahren dürfen?

3. Wie häufig fanden seit 01.01.2015 Kontrollen am Standort Verteilerkreis Trier-Nord statt? Wie viele Beamtinnen und Beamte sind dabei jeweils im Einsatz?
3.1. Wie viele Fahrzeuge bzw. Personen wurden dabei jeweils kontrolliert?
3.2. In wie vielen Fällen wurden die Fahrzeuge bzw. Personen anschließend ohne Beanstandung aus der Kontrolle entlassen?
3.3. In wie vielen Fällen hat es Grund zu Beanstandungen bzw. weiteren Ermittlungen gegeben? Gab bei diesen Kontrollen Festnahmen, wenn ja: wie viele?

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).

Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.

M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG nicht an.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens nach gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.

Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. März 2015
  • Frist
    1. Mai 2015
  • 0 Follower:innen
Matthias Koster
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, die Bundespolizei führt häufig Kontr…
An Bundespolizeidirektion Koblenz Details
Von
Matthias Koster
Betreff
Kontrollen der Bundespolizei in Trier-Nord [#8990]
Datum
27. März 2015 23:45
An
Bundespolizeidirektion Koblenz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, die Bundespolizei führt häufig Kontrollen am Verteilerkreis in Trier-Nord durch. Bitte erteilen Sie mir zu diesen Kontrollen Auskunft zu folgenden Fragen: 1. Welcher konkrete Auftrag wird durch die Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei mit diesen Kontrollen erfüllt? Was ist der konkrete Zweck dieser Kontrollen bzw. der konkrete Auftrag der mit den Kontrollen beauftragten Beamtinnen und Beamten? 2. Erfolgen die Kontrollen am Verteilerkreis verdachtsunabhängig? Anhand welcher Anhaltspunkte entscheiden die Beamtinnen und Beamten vor Ort, welche Fahrzeuge bzw. Personen kontrolliert werden und welche Fahrzeuge bzw. Personen unkontrolliert weiterfahren dürfen? 3. Wie häufig fanden seit 01.01.2015 Kontrollen am Standort Verteilerkreis Trier-Nord statt? Wie viele Beamtinnen und Beamte sind dabei jeweils im Einsatz? 3.1. Wie viele Fahrzeuge bzw. Personen wurden dabei jeweils kontrolliert? 3.2. In wie vielen Fällen wurden die Fahrzeuge bzw. Personen anschließend ohne Beanstandung aus der Kontrolle entlassen? 3.3. In wie vielen Fällen hat es Grund zu Beanstandungen bzw. weiteren Ermittlungen gegeben? Gab bei diesen Kontrollen Festnahmen, wenn ja: wie viele? Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens nach gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen,
Matthias Koster <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Matthias Koster << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundespolizeidirektion Koblenz
IFG Antrag vom 27. März 2015 Bundespolizeidirektion Koblenz, 31. März 2015 SB 31 - 11 03 01 - IFG / Koster Ihr An…
Von
Bundespolizeidirektion Koblenz
Betreff
IFG Antrag vom 27. März 2015
Datum
31. März 2015 10:39
Status
Warte auf Antwort
Bundespolizeidirektion Koblenz, 31. März 2015 SB 31 - 11 03 01 - IFG / Koster Ihr Antrag auf Informationszugang nach dem IFG, gestellt mit E-Mail vom 27. März 2015 Sehr geehrter Herr Koster, hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Ihren Antrag werde ich umgehend prüfen. Der Informationszugang kann per E-Mail erfolgen. Es liegt mir bisher die o.a. E-Mail-Adresse vor. Soll die Beantwortung Ihres Antrages an eine andere E-Mail-Adresse erfolgen, so bitte ich um Mitteilung der entsprechenden E-Mail-Adresse. Mit freundlichen Grüßen

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Bundespolizeidirektion Koblenz
Antrag auf Informationszugang nach dem IFG Bundespolizeidirektion Koblenz, 22. April 2015 SB 31 - 11 03 01 - IFG/K…
Von
Bundespolizeidirektion Koblenz
Betreff
Antrag auf Informationszugang nach dem IFG
Datum
23. April 2015 11:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundespolizeidirektion Koblenz, 22. April 2015 SB 31 - 11 03 01 - IFG/Koster 1. Ihr Antrag vom 27. März 2015 2. Meine Eingangsbestätigung vom 31. März 2015 Sehr geehrter Herr Koster, als Anlage erhalten Sie die mit Bezug 1 beantragte Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Mit freundlichen Grüßen