Kontrollen des Seitenabstandes beim Überholen und Abbiegevorgänge (>3,5 t) nach der StVO-Novell
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Anbetracht der des voraussichtlichen Inkrafttretens der neuen StVO (Drucksache 591/19, https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2019/0501-0600/591-19.pdf?__blob=publicationFile&v=1) innerhalb der nächsten Monate, begehre ich Zugang zu folgenden Informationen:
1. Plant die Polizei Aachen die Kontrolle des in der StVO-Novelle festgeschriebenen Überholabstandes von 1,5 m (innerorts) bzw. 2,0 m (außerorts) von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden durch Kraftfahrzeuge?
2. Falls ja: Welche technische Einrichtungen werden für diese Kontrollen genutzt?
3. Falls nein: Was hindert die Polizei Aachen an der Kontrolle?
4. Falls eine Nichtkontrolle mit dem Nichtvorhandensein von technischen Möglichkeiten begründet wird: Sind der Polizei Aachen technische Möglichkeiten bekannt (z.B. https://www.tagesspiegel.de/gesellschaft/medien/radmesser-die-genaue-methode-wie-wurden-die-ueberholabstaende-gemessen/23710682.html oder https://www.stuff.co.nz/motoring/80891106/the-device-that-measures-cyclist-passing-distances oder https://montreal.ctvnews.ca/drivers-reminded-to-stay-away-from-bicycles-as-police-unveil-new-measuring-device-1.4560861)? Müssten diese für einen Einsatz in Deutschland weiterentwickelt werden? Befinden sich technische Einrichtungen in der Entwicklung?
5. Falls nein: Wann ist damit zu rechnen, dass die Polizei Aachen den Überholabstand nach der StVO-Novelle kontrollieren können wird?
6. Sieht die Polizei Aachen Kontrollen für die neue Rechtsabbiegegeschwindigkeit (Schrittgeschwindigkeit) für Fahrzeuge mit einer Masse >3,5 Tonnen vor?
7. Wenn ja: Wie wird diese kontrolliert?
8. Wenn nein: Was hindert die Polizei Aachen daran?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Information nicht vorhanden
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Datum18. Februar 2020
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20. März 2020
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