Kontrollen des Überholabetandes nach §5 Abs. 4 StVO

Angaben dazu, ob seit der Novelle der StVO im Jahr 2020, in der u.a. der seitliche Mindestabstand beim Überholen von Radfahrenden innerorts verbindlich mit 1,5 m festgelegt wurde, entsprechende Kontrollen von Überholabständen beim Überholen von Radfahrenden durch Kraftfahrzeuge von der Polizei Essen im Essener Stadtgebiet durchgeführt wurden.
Falls Kontrollen durchgeführt wurden, bitte ich um Angaben dazu, wie oft diese seit 2020 durchgeführt wurden. Falls keine Kontrollen durchgeführt wurden, bitte ich um eine entsprechende Begründung, warum diese bisher nicht erfolgt sind, sowie um Angaben, ob diese zukünftig vorgesehen sind.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. Dezember 2022
  • Frist
    7. Januar 2023
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Polizeipräsidium Essen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollen des Überholabetandes nach §5 Abs. 4 StVO [#264677]
Datum
3. Dezember 2022 20:46
An
Polizeipräsidium Essen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Angaben dazu, ob seit der Novelle der StVO im Jahr 2020, in der u.a. der seitliche Mindestabstand beim Überholen von Radfahrenden innerorts verbindlich mit 1,5 m festgelegt wurde, entsprechende Kontrollen von Überholabständen beim Überholen von Radfahrenden durch Kraftfahrzeuge von der Polizei Essen im Essener Stadtgebiet durchgeführt wurden. Falls Kontrollen durchgeführt wurden, bitte ich um Angaben dazu, wie oft diese seit 2020 durchgeführt wurden. Falls keine Kontrollen durchgeführt wurden, bitte ich um eine entsprechende Begründung, warum diese bisher nicht erfolgt sind, sowie um Angaben, ob diese zukünftig vorgesehen sind.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 264677 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264677/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Polizeipräsidium Essen
Anfrage: 264677 Kontrollen des Überholabstandes nach §5 Abs. 4 StVO Polizeipräsidium Essen …
Von
Polizeipräsidium Essen
Betreff
Anfrage: 264677 Kontrollen des Überholabstandes nach §5 Abs. 4 StVO
Datum
27. Dezember 2022 13:53
Status
Anfrage abgeschlossen
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31,5 KB


Polizeipräsidium Essen Essen, 27.12.2022 Direktion ZA SG ZA 12 Az. ZA 12-57.03.18 (189/2022) Guten Tag Frau [geschwärzt], bezugnehmend auf Ihre Anfrage teile ich mit, dass Schwerpunktkontrollen bezüglich des Überschreitens des Seitenabstandes beim Überholen von Radfahrern nicht durchgeführt werden, da diese nicht zu den Hauptunfallsachen gehören. Eine zahlenscharfe Aussage zu vereinzelten Maßnahmen ist im Kontext Ihrer Anfrage nicht zu tätigen, da der Tatbestand TBNR 105112 zwischen Fahrzeugarten nicht differenziert. Somit kann nicht erhoben werden, wie viele getroffene Einzelmaßnahmen sich auf Überholvorgänge von Radfahrern beziehen. Gleichwohl dürfen Sie davon ausgehen, dass die Einsatzkräfte der Polizei dahingehend sensibilisiert sind. Dies resultiert aus dem Ausbau von Fahrradstraßen sowie auf die größer werdende Bereitschaft der Bevölkerung auf das Fahrrad als Verkehrsmittel umzusteigen. Ich hoffe, Ihnen mit den o.a. Ausführungen weiter geholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] Regierungsbeschäftigter Polizeipräsidium Essen Sachgebiet ZA 12 [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [[geschwärzt]]