Kontrollen und Anzeigenaufkommen nach §5 (4) StVO - Überholabstand

Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Anbetracht der seit einiger Zeit rechtskräftigen StVO-Novelle senden Sie mir bitte Folgendes zu:

1. Plant das Polizeipräsidium Mannheim oder untergeordnete Polizeibehörden die Kontrolle des in der StVO-Novelle festgeschriebenen Überholabstandes von 1,5 m (innerorts) bzw. 2,0 m (außerorts) von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden durch Kraftfahrzeuge oder werden Kontrollen schon jetzt durchgeführt?
2. Falls ja: Welche technische Einrichtungen werden für diese Kontrollen genutzt und wie viele Verstöße wurden durch das Polizeipräsidium Mannheim oder untergeordnete Behörden festgestellt und beanzeigt?
3. Falls nein: Gibt es Informationen darüber, was die Kontrolle verhindert? Falls ja: Was verhindert die Kontrollen?
4. Falls eine Nichtkontrolle mit dem Nichtvorhandensein von technischen Möglichkeiten begründet wird: Sind dem Polizeipräsidium technische Möglichkeiten bekannt? Befinden sich technische Einrichtungen in der Entwicklung?
5. Falls nein: Gibt es Informationen darüber wann damit zu rechnen ist, dass im Einzugsgebiet des Polizeipräsidiums Mannheim der Überholabstand kontrolliert wird? Falls ja: Wann?
6. Wie viele Anzeigen von Bürgern hat das Polizeipräsidium seit Januar 2020 bis zum Tage meines Auskunftsgesuches in dieser Sache erhalten? Der Überholabstand war gerichtlich schon vor der Novelle bestätigt und rechtskräftig, daher beziehe ich mich explizit auch auf den Zeitraum vor inkrafttreten der Novelle.
7. Wie viele Anzeigen hat das Polizeipräsidium Mannheim "abgelehnt"?
8. Wie viele Verfahren wurden eingestellt?
9. In wie vielen Fällen kam es zu einer Verhängung von Sanktionen (Ordnungsgeld o.ä.) gegen Personen welche den Überholabstand unterschritten hatten.
10. Gibt es interne Anweisungen zum Umgang mit entsprechenden Anzeigen von Verkehrsteilnehmern? Falls ja: Bitte senden Sie mir diese.
11. In wie vielen Fällen hat die Fahrradstaffel des Polizeipräsidiums Mannheim mangelnde Überholabstände geahndet?

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    1. Juli 2020
  • Frist
    31. Juli 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in in Anbetracht der seit einiger Zeit rechtskräftigen S…
An Polizeipräsidium Mannheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollen und Anzeigenaufkommen nach §5 (4) StVO - Überholabstand [#191855]
Datum
1. Juli 2020 12:19
An
Polizeipräsidium Mannheim
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in in Anbetracht der seit einiger Zeit rechtskräftigen StVO-Novelle senden Sie mir bitte Folgendes zu: 1. Plant das Polizeipräsidium Mannheim oder untergeordnete Polizeibehörden die Kontrolle des in der StVO-Novelle festgeschriebenen Überholabstandes von 1,5 m (innerorts) bzw. 2,0 m (außerorts) von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden durch Kraftfahrzeuge oder werden Kontrollen schon jetzt durchgeführt? 2. Falls ja: Welche technische Einrichtungen werden für diese Kontrollen genutzt und wie viele Verstöße wurden durch das Polizeipräsidium Mannheim oder untergeordnete Behörden festgestellt und beanzeigt? 3. Falls nein: Gibt es Informationen darüber, was die Kontrolle verhindert? Falls ja: Was verhindert die Kontrollen? 4. Falls eine Nichtkontrolle mit dem Nichtvorhandensein von technischen Möglichkeiten begründet wird: Sind dem Polizeipräsidium technische Möglichkeiten bekannt? Befinden sich technische Einrichtungen in der Entwicklung? 5. Falls nein: Gibt es Informationen darüber wann damit zu rechnen ist, dass im Einzugsgebiet des Polizeipräsidiums Mannheim der Überholabstand kontrolliert wird? Falls ja: Wann? 6. Wie viele Anzeigen von Bürgern hat das Polizeipräsidium seit Januar 2020 bis zum Tage meines Auskunftsgesuches in dieser Sache erhalten? Der Überholabstand war gerichtlich schon vor der Novelle bestätigt und rechtskräftig, daher beziehe ich mich explizit auch auf den Zeitraum vor inkrafttreten der Novelle. 7. Wie viele Anzeigen hat das Polizeipräsidium Mannheim "abgelehnt"? 8. Wie viele Verfahren wurden eingestellt? 9. In wie vielen Fällen kam es zu einer Verhängung von Sanktionen (Ordnungsgeld o.ä.) gegen Personen welche den Überholabstand unterschritten hatten. 10. Gibt es interne Anweisungen zum Umgang mit entsprechenden Anzeigen von Verkehrsteilnehmern? Falls ja: Bitte senden Sie mir diese. 11. In wie vielen Fällen hat die Fahrradstaffel des Polizeipräsidiums Mannheim mangelnde Überholabstände geahndet? Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 191855 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/191855/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Polizeipräsidium Mannheim
Sehr geehrteAntragsteller/in anbei übersende ich Ihnen das Antwortschreiben des Polizeipräsidium Mannheim zu Ihre…
Von
Polizeipräsidium Mannheim
Betreff
Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz - Kontrollen und Anzeigenaufkommen nach §5 (4) StVO - Überholabstand
Datum
9. Juli 2020 08:39
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in anbei übersende ich Ihnen das Antwortschreiben des Polizeipräsidium Mannheim zu Ihrer Anfrage vom 01.07.2020. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Aktenzeichen: PP MA 0221.4 LIFG Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre zügige und ausführliche Antwor…
An Polizeipräsidium Mannheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz - Kontrollen und Anzeigenaufkommen nach §5 (4) StVO - Überholabstand [#191855]
Datum
9. Juli 2020 09:58
An
Polizeipräsidium Mannheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
uberholabstand.jpg
205,7 KB
Aktenzeichen: PP MA 0221.4 LIFG Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre zügige und ausführliche Antwort. Sie schreiben: "Da es bis dato kein geeignetes Mittel gibt, den Abstand beweiskräftig zu überprüfen, fand im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums Mannheim noch keine geplante Kontrollaktion zur Überprüfung der Einhaltung des Seitenabstands beim Überholen von Radfahrern statt." Daraufhin möchte ich entgegnen, dass es in den Mannheimer Quadraten an den meisten Stellen als Autofahrer überhaupt nicht möglich ist, mit einem gesetzeskonformen Abstand zu überholen. Bitte beachten Sie hierzu auch das angehängte Foto. An diesen Stellen wäre es daher sehr wohl möglich, Kontrollen zum mangelnden Überholabstand durchzuführen. Die Polizei Köln macht das bereits erfolgreich, wie Sie diesem Beitrag der WDR "Lokalzeit aus Köln" entnehmen können: https://youtu.be/LUFVKYAxjT0 Ich bitte Sie eindringlich entsprechende Kontrollen durchzuführen. Mein Sicherheitsgefühl ist als Radfahrer und Vater massiv gestört - besonders in den Quadraten, der Augustaanlage und der Seckenheimer Str.. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - uberholabstand.jpg Anfragenr: 191855 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/191855/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Polizeipräsidium Mannheim
Sehr geehrteAntragsteller/in ich habe Ihre Nachricht an die zuständige Verkehrspolizeiinspektion weitergeleitet. …
Von
Polizeipräsidium Mannheim
Betreff
AW: Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz - Kontrollen und Anzeigenaufkommen nach §5 (4) StVO - Überholabstand [#191855]
Datum
9. Juli 2020 11:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in ich habe Ihre Nachricht an die zuständige Verkehrspolizeiinspektion weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen