Kontrollen und Anzeigenaufkommen nach §5 (4) StVO - Überholabstand
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Anbetracht der seit einiger Zeit rechtskräftigen StVO-Novelle senden Sie mir bitte Folgendes zu:
1. Plant das Polizeipräsidium Mannheim oder untergeordnete Polizeibehörden die Kontrolle des in der StVO-Novelle festgeschriebenen Überholabstandes von 1,5 m (innerorts) bzw. 2,0 m (außerorts) von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden durch Kraftfahrzeuge oder werden Kontrollen schon jetzt durchgeführt?
2. Falls ja: Welche technische Einrichtungen werden für diese Kontrollen genutzt und wie viele Verstöße wurden durch das Polizeipräsidium Mannheim oder untergeordnete Behörden festgestellt und beanzeigt?
3. Falls nein: Gibt es Informationen darüber, was die Kontrolle verhindert? Falls ja: Was verhindert die Kontrollen?
4. Falls eine Nichtkontrolle mit dem Nichtvorhandensein von technischen Möglichkeiten begründet wird: Sind dem Polizeipräsidium technische Möglichkeiten bekannt? Befinden sich technische Einrichtungen in der Entwicklung?
5. Falls nein: Gibt es Informationen darüber wann damit zu rechnen ist, dass im Einzugsgebiet des Polizeipräsidiums Mannheim der Überholabstand kontrolliert wird? Falls ja: Wann?
6. Wie viele Anzeigen von Bürgern hat das Polizeipräsidium seit Januar 2020 bis zum Tage meines Auskunftsgesuches in dieser Sache erhalten? Der Überholabstand war gerichtlich schon vor der Novelle bestätigt und rechtskräftig, daher beziehe ich mich explizit auch auf den Zeitraum vor inkrafttreten der Novelle.
7. Wie viele Anzeigen hat das Polizeipräsidium Mannheim "abgelehnt"?
8. Wie viele Verfahren wurden eingestellt?
9. In wie vielen Fällen kam es zu einer Verhängung von Sanktionen (Ordnungsgeld o.ä.) gegen Personen welche den Überholabstand unterschritten hatten.
10. Gibt es interne Anweisungen zum Umgang mit entsprechenden Anzeigen von Verkehrsteilnehmern? Falls ja: Bitte senden Sie mir diese.
11. In wie vielen Fällen hat die Fahrradstaffel des Polizeipräsidiums Mannheim mangelnde Überholabstände geahndet?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum1. Juli 2020
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31. Juli 2020
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