Kontrollen und Beratungen - Datenschutz

Wie viele Kontrollen und Beratungen gab es 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 und bisher 2013 durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht (Brandenburg) ? Schlüsseln Sie bitte auf:

- Wann und bei welchen Behörden, anderen öffentlichen Stellen und Telekommunikations- und Postdienstunternehmen gab es Kontrollen und Beratungen ?
- Aus welchem Grund gab es jeweils diese Kontrollen und Beratungen ?
- Welche jeweiligen Ergebnisse hatten diese Kontrollen und Beratungen ?
- Wurden jeweils Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten festgestellt, wenn ja welche ?
- Gab es jeweils Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, wenn ja welche ?
- Wurden jeweils für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Verstöße festgestellt, wenn ja welche ?
- Gab es stichprobenartige Kontrollen, wenn ja welche ?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    19. März 2013
  • Frist
    20. April 2013
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bi…
An Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollen und Beratungen - Datenschutz
Datum
19. März 2013 22:37
An
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir folgendes zu:
Wie viele Kontrollen und Beratungen gab es 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 und bisher 2013 durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht (Brandenburg) ? Schlüsseln Sie bitte auf: - Wann und bei welchen Behörden, anderen öffentlichen Stellen und Telekommunikations- und Postdienstunternehmen gab es Kontrollen und Beratungen ? - Aus welchem Grund gab es jeweils diese Kontrollen und Beratungen ? - Welche jeweiligen Ergebnisse hatten diese Kontrollen und Beratungen ? - Wurden jeweils Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten festgestellt, wenn ja welche ? - Gab es jeweils Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, wenn ja welche ? - Wurden jeweils für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Verstöße festgestellt, wenn ja welche ? - Gab es stichprobenartige Kontrollen, wenn ja welche ?
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf §6 Abs. 1 AIG bitte ich um unverzügliche Antwort, spätestens innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Ihre E-Mail vom 19. März 2013 (Az. 002/13/243) Sehr geehrter Herr Anonymer Nutzer, zunächst möchten wir I…
Von
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Betreff
Antw: Kontrollen und Beratungen - Datenschutz
Datum
28. März 2013 10:03
Status
Warte auf Antwort
Ihre E-Mail vom 19. März 2013 (Az. 002/13/243) Sehr geehrter Herr Anonymer Nutzer, zunächst möchten wir Ihnen mitteilen, dass die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht (LDA) nur insoweit dem Anwendungsbereich des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIG) unterliegt, als sie Verwaltungsaufgaben erledigt, nicht jedoch hinsichtlich der Erfüllung der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben. Dies ergibt sich aus § 2 Abs.1, 2 AIG. Darin wird auf das Landesorganisationsgesetz verwiesen, in dem die Stellen aufgeführt sind, welche bzw. in welchem Umfang dem AIG unterworfen sind. Wir sehen es allerdings als unsere Aufgabe an - unserem gesetzlichen Auftrag entsprechend - schon aus Gründen einer Vorbildfunktion, Ihnen nach pflichtgemäßen Ermessen Auskunft zu erteilen. Die Herausgabe der von Ihnen erbetenen Informationen setzt voraus, dass entsprechende Statistiken bei der Landesbeauftragten (LDA) geführt werden oder eine Auswertung unseres Vorgangsverwaltungssystems zu der erbetenen Fragestellung möglich ist. Beides ist jedoch nicht der Fall. Ein guter Überblick über die Tätigkeit der LDA ergibt sich aus den veröffentlichten Tätigkeitsberichten, die wir in unseren Internetauftritt zum Abruf bereithalten. Außerdem können Sie in unserem Internetangebot www.lda.brandenburg.de unter der Rubrik „Akteneinsicht/Informationsfreiheit“ in Brandenburg auch eine Übersicht zu den Eingaben bei der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht im Bereich „Informationsfreiheit“ finden. Unsere Tätigkeitsberichte zeigen einen Ausschnitt der Fälle, in denen die LDA in der Vergangenheit den Umgang mit personenbezogenen Daten durch Verwaltungen oder private Unternehmen im Land Brandenburg kritisiert hat. Unsere Kontrollzuständigkeit für den nicht-öffentlichen Bereich besteht allerdings erst seit Juni 2010. Diese Aufgabe wurde bis 2010 vom Ministerium für Inneres des Landes Brandenburg wahrgenommen. Der Schwerpunkt unserer gesetzlich geregelten Tätigkeit liegt in der Bearbeitung der Bürgerbeschwerden und der Beratung. Angesichts unserer personellen Ausstattung können wir von Amts wegen nur einen Bruchteil der Daten verarbeitenden Stellen kontrollieren. Die von Ihnen erbetenen detaillierten Angaben zu den von uns bearbeiteten Einzelfällen würden die Durchsicht unseres gesamten Aktenbestands für den Zeitraum 2007 bis 2012 zum Zwecke der Erhebung der von Ihnen gewünschten Daten voraussetzen, was uns schon allein aus Personalkapazitätsgründen nicht möglich ist. Hierbei würde es sich zudem um eine Auswertung, nicht aber um um eine Auskunftserteilung handeln. Bei Interesse stehen wir Ihnen gerne für ein Gespräch über unsere Tätigkeit oder die Möglichkeit, Ihren Einsichtsantrag mit Hilfe von ‚Aktenzeichen‘ und ‚Schlagwortkatalog‘ näher einzugrenzen, zur Verfügung. Von einer förmlichen Bescheidung Ihrer Anfrage sehen wir zunächst ab, würden dieses aber nachholen, wenn Sie es wünschen. In diesem Fall würden wir Ihre Postanschrift benötigen, da es nach den Bestimmungen des AIG (§ 6) zwar zulässig ist, einen Einsichtsantrag in elektronischer Form bei der aktenführenden Behörde zu stellen, sie jedoch im Falle der Ablehnung eines Akteneinsichtsantrag diesen schriftlich begründen muss. Diesem Schrifterfordernis entspräche eine bloße Antwort per E-Mail nicht. Die Kenntnis Ihrer Postanschrift wäre insoweit die Voraussetzung für einen wirksamen Zugang eines Bescheids durch unsere Dienststelle. Mit freundlichen Grüßen Dr. Frank Jendro ________________________________________________________________ bei der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht (LDA) Stahnsdorfer Damm 77 D - 14532 Kleinmachnow Tel.: 033203-35634 Fax.:033203-35649>>> << Adresse entfernt <<E-Mail-Adresse>> 19.03.2013 22:37 >>> Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir folgendes zu: Wie viele Kontrollen und Beratungen gab es 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 und bisher 2013 durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht (Brandenburg) ? Schlüsseln Sie bitte auf: - Wann und bei welchen Behörden, anderen öffentlichen Stellen und Telekommunikations- und Postdienstunternehmen gab es Kontrollen und Beratungen ? - Aus welchem Grund gab es jeweils diese Kontrollen und Beratungen ? - Welche jeweiligen Ergebnisse hatten diese Kontrollen und Beratungen ? - Wurden jeweils Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten festgestellt, wenn ja welche ? - Gab es jeweils Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, wenn ja welche ? - Wurden jeweils für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Verstöße festgestellt, wenn ja welche ? - Gab es stichprobenartige Kontrollen, wenn ja welche ? Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf §6 Abs. 1 AIG bitte ich um unverzügliche Antwort, spätestens innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Ist es korrekt, dass die Akten bei Ihnen also nicht elektronisch gespeichert werde…
An Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antw: Kontrollen und Beratungen - Datenschutz
Datum
28. März 2013 17:49
An
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Ist es korrekt, dass die Akten bei Ihnen also nicht elektronisch gespeichert werden und so keine Statistiken möglich sind weil alle Akten per Hand gezählt werden müssten ? Welche Daten werden in einer Akte bei Ihnen erhoben ? Gibt es bei Ihnen unterschiedliche Arten von Akten, wenn ja welche ? Wie setzt sich ein Aktenzeichen bzw. eine Aktennummer (Identifikationsnummer) bei Ihnen zusammen ? Bitte nennen Sie das letzte Aktenzeichen bzw. Aktennummer (Identifikationsnummer) für die Jahre 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 und bisher 2013. Meine Postanschrift habe ich angehängt. Mit freundlichen Grüßen Ihre E-Mail vom 19. März 2013 (Az. 002/13/243) Sehr geehrter Herr Anonymer Nutzer, zunächst möchten wir Ihnen mitteilen, dass die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht (LDA) nur insoweit dem Anwendungsbereich des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIG) unterliegt, als sie Verwaltungsaufgaben erledigt, nicht jedoch hinsichtlich der Erfüllung der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben. Dies ergibt sich aus § 2 Abs.1, 2 AIG. Darin wird auf das Landesorganisationsgesetz verwiesen, in dem die Stellen aufgeführt sind, welche bzw. in welchem Umfang dem AIG unterworfen sind. Wir sehen es allerdings als unsere Aufgabe an - unserem gesetzlichen Auftrag entsprechend - schon aus Gründen einer Vorbildfunktion, Ihnen nach pflichtgemäßen Ermessen Auskunft zu erteilen. Die Herausgabe der von Ihnen erbetenen Informationen setzt voraus, dass entsprechende Statistiken bei der Landesbeauftragten (LDA) geführt werden oder eine Auswertung unseres Vorgangsverwaltungssystems zu der erbetenen Fragestellung möglich ist. Beides ist jedoch nicht der Fall. Ein guter Überblick über die Tätigkeit der LDA ergibt sich aus den veröffentlichten Tätigkeitsberichten, die wir in unseren Internetauftritt zum Abruf bereithalten. Außerdem können Sie in unserem Internetangebot www.lda.brandenburg.de unter der Rubrik „Akteneinsicht/Informationsfreiheit“ in Brandenburg auch eine Übersicht zu den Eingaben bei der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht im Bereich „Informationsfreiheit“ finden. Unsere Tätigkeitsberichte zeigen einen Ausschnitt der Fälle, in denen die LDA in der Vergangenheit den Umgang mit personenbezogenen Daten durch Verwaltungen oder private Unternehmen im Land Brandenburg kritisiert hat. Unsere Kontrollzuständigkeit für den nicht-öffentlichen Bereich besteht allerdings erst seit Juni 2010. Diese Aufgabe wurde bis 2010 vom Ministerium für Inneres des Landes Brandenburg wahrgenommen. Der Schwerpunkt unserer gesetzlich geregelten Tätigkeit liegt in der Bearbeitung der Bürgerbeschwerden und der Beratung. Angesichts unserer personellen Ausstattung können wir von Amts wegen nur einen Bruchteil der Daten verarbeitenden Stellen kontrollieren. Die von Ihnen erbetenen detaillierten Angaben zu den von uns bearbeiteten Einzelfällen würden die Durchsicht unseres gesamten Aktenbestands für den Zeitraum 2007 bis 2012 zum Zwecke der Erhebung der von Ihnen gewünschten Daten voraussetzen, was uns schon allein aus Personalkapazitätsgründen nicht möglich ist. Hierbei würde es sich zudem um eine Auswertung, nicht aber um um eine Auskunftserteilung handeln. Bei Interesse stehen wir Ihnen gerne für ein Gespräch über unsere Tätigkeit oder die Möglichkeit, Ihren Einsichtsantrag mit Hilfe von ‚Aktenzeichen‘ und ‚Schlagwortkatalog‘ näher einzugrenzen, zur Verfügung. Von einer förmlichen Bescheidung Ihrer Anfrage sehen wir zunächst ab, würden dieses aber nachholen, wenn Sie es wünschen. In diesem Fall würden wir Ihre Postanschrift benötigen, da es nach den Bestimmungen des AIG (§ 6) zwar zulässig ist, einen Einsichtsantrag in elektronischer Form bei der aktenführenden Behörde zu stellen, sie jedoch im Falle der Ablehnung eines Akteneinsichtsantrag diesen schriftlich begründen muss. Diesem Schrifterfordernis entspräche eine bloße Antwort per E-Mail nicht. Die Kenntnis Ihrer Postanschrift wäre insoweit die Voraussetzung für einen wirksamen Zugang eines Bescheids durch unsere Dienststelle. Mit freundlichen Grüßen Dr. Frank Jendro ________________________________________________________________ bei der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht (LDA) Stahnsdorfer Damm 77 D - 14532 Kleinmachnow Tel.: 033203-35634 Fax.:033203-35649>>> << Adresse entfernt <<E-Mail-Adresse>> 19.03.2013 22:37 >>> Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir folgendes zu: Wie viele Kontrollen und Beratungen gab es 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 und bisher 2013 durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht (Brandenburg) ? Schlüsseln Sie bitte auf: - Wann und bei welchen Behörden, anderen öffentlichen Stellen und Telekommunikations- und Postdienstunternehmen gab es Kontrollen und Beratungen ? - Aus welchem Grund gab es jeweils diese Kontrollen und Beratungen ? - Welche jeweiligen Ergebnisse hatten diese Kontrollen und Beratungen ? - Wurden jeweils Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten festgestellt, wenn ja welche ? - Gab es jeweils Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, wenn ja welche ? - Wurden jeweils für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Verstöße festgestellt, wenn ja welche ? - Gab es stichprobenartige Kontrollen, wenn ja welche ? Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf §6 Abs. 1 AIG bitte ich um unverzügliche Antwort, spätestens innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Sehr geehrter Herr Anonymer Nutzer, unser Aktensystem ist ein kein Ersatz für die papierene Akte und ergänzt die…
Von
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Betreff
AW: Antw: Kontrollen und Beratungen - Datenschutz
Datum
3. April 2013 14:33
Status
Anfrage teilweise erfolgreich
Sehr geehrter Herr Anonymer Nutzer, unser Aktensystem ist ein kein Ersatz für die papierene Akte und ergänzt diese nur, es enthält i.d.R. die Antwortschreiben, die möglicherwiese auf eine papierende Anfrage erfolgen, aber über keine (programmierbare) Auswertungsmöglichkeit, die eine automatisierte Beantwortung Ihrer Fragen vom 19.3.13 erlaubt. Zu den Akten werden prinzipiell alle ein- und ausgehenden Schreiben zu einem Vorgang genommen. Im "elektronischen Teil" wird ein so genannter Case-Brief erstellt, der den Fall abstrakt beschreibt sowie eine Übersicht über die zur (papierenen) Akte vorhandenen einzelnen Dokumente gibt, deren konkreter Inhalt bei nicht innerhalb unseres Systems erzeugten Texten nicht recherchierbar ist. Teilweise sind eingehende Schreiben eingescannt, Ausgangsschreiben liegen i.d.R: als Word-Dokument vor. Nicht jede Anfrage oder jedes Telefonat führt zur Anlage eines (förmlichen) Vorgangs mit Aktenzeichen. Die Akten werden Sachgebieten wie z.B. "Wirtschaft", "Justiz", "Inneres" usw. zugeordnet, bestimmte Aktentypen im engeren Sine gibt es nicht. Der Datengehalt der Akten ist sehr unterschiedlich; er kann personenbezogene Daten enthalten, die weit über die bloße Angabe von Bearbeiter oder Kontaktdaten beteiligter (anfragender) Dritte hinausgeht (zugesandte Kopien aus Personal-, Gesundheits- oder Sozialakten) Anderseits können etwa bei Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben konkrete personenbezogene Angaben (außer den Bearbeiterdaten) völlig fehlen. Die Aktenzeichen sind dreiteilig. Die erste Zahl betrifft das Sachgebiet, die zweite den Jahrgang, die dritte beschreibt die Reihenfolge des Eingangs im Jahr. In Ihrem Fall: 002 = Akteneinsicht / 13 = das Jahr 2013 / 243 = die 243. in diesem Jahr angelegte Akte. Zu jeder Akte können im System Wiedervorlagedaten eingegeben werden, sodass die/der Bearbeiter/in sich die Akten terminieren kann. Aus der letzten Zahl des Aktenzeichen folgt die Anzahl der im jeweilige Jahr angelegten Akten, was jedoch keine belastbare Aussage über die wirkliche Anzahl der bearbeiteten Vorgänge eines Jahres wiedergibt, da z.B. bei Stellungnahmen zu Novellierungen von Gesetzen, diese bereits vorhandenen Vorgängen zu diesem Gesetz zugeordnet werden und kein neuer Vorgang mit eigenem Aktenzeichen angelegt wird. Auch können Vorgänge zu bestimmten Sachverhalten eine größere Anzahl von Einzelanfragen enthalten, was aus dem Aktenzeichen gleichfalls nicht ablesbar ist. Die dritte Zahl im Aktenzeichen gibt damit lediglich die Anzahl der Neuanlagen von (förmlichen ) Vorgängen pro Jahr an. Über Telefonate, Kurzanfragen per Mail u.ä. erfolgt hingegen schon aus zeitökonomischen Gründen nicht immer die Anlage einer Akte. Für die von Ihnen angefragten Jahre ergeben sich folgende "Aktenanlagenzahlen" 2007 = 616 2008 = 675 2009 = 706 2010 = 948 2011 = 1006 2012 = 934 2013 = 248 (Stand 3.4.) Im Anhang sende ich Ihnen eine Aktenübersicht der LDA-Brandenburg, aus der sich die unterschiedlichen Themenzuordnungsbereiche ergeben und die jeweils dazu angelegten Vorgänge. mit freundlichen Grüßen Dr. Frank Jendro ________________________________________________________________ bei der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht (LDA) Stahnsdorfer Damm 77 D - 14532 Kleinmachnow Tel.: 033203-35634 Fax.:033203-35649>>> << Adresse entfernt >><<Name und E-Mail-Adresse>> 28.03.2013 17:49 >>> Sehr geehrte Damen und Herren, Ist es korrekt, dass die Akten bei Ihnen also nicht elektronisch gespeichert werden und so keine Statistiken möglich sind weil alle Akten per Hand gezählt werden müssten ? Welche Daten werden in einer Akte bei Ihnen erhoben ? Gibt es bei Ihnen unterschiedliche Arten von Akten, wenn ja welche ? Wie setzt sich ein Aktenzeichen bzw. eine Aktennummer (Identifikationsnummer) bei Ihnen zusammen ? Bitte nennen Sie das letzte Aktenzeichen bzw. Aktennummer (Identifikationsnummer) für die Jahre 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 und bisher 2013. Meine Postanschrift habe ich angehängt. Mit freundlichen Grüßen Ihre E-Mail vom 19. März 2013 (Az. 002/13/243) Sehr geehrter Herr Anonymer Nutzer, zunächst möchten wir Ihnen mitteilen, dass die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht (LDA) nur insoweit dem Anwendungsbereich des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIG) unterliegt, als sie Verwaltungsaufgaben erledigt, nicht jedoch hinsichtlich der Erfüllung der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben. Dies ergibt sich aus § 2 Abs.1, 2 AIG. Darin wird auf das Landesorganisationsgesetz verwiesen, in dem die Stellen aufgeführt sind, welche bzw. in welchem Umfang dem AIG unterworfen sind. Wir sehen es allerdings als unsere Aufgabe an - unserem gesetzlichen Auftrag entsprechend - schon aus Gründen einer Vorbildfunktion, Ihnen nach pflichtgemäßen Ermessen Auskunft zu erteilen. Die Herausgabe der von Ihnen erbetenen Informationen setzt voraus, dass entsprechende Statistiken bei der Landesbeauftragten (LDA) geführt werden oder eine Auswertung unseres Vorgangsverwaltungssystems zu der erbetenen Fragestellung möglich ist. Beides ist jedoch nicht der Fall. Ein guter Überblick über die Tätigkeit der LDA ergibt sich aus den veröffentlichten Tätigkeitsberichten, die wir in unseren Internetauftritt zum Abruf bereithalten. Außerdem können Sie in unserem Internetangebot www.lda.brandenburg.de unter der Rubrik „Akteneinsicht/Informationsfreiheit“ in Brandenburg auch eine Übersicht zu den Eingaben bei der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht im Bereich „Informationsfreiheit“ finden. Unsere Tätigkeitsberichte zeigen einen Ausschnitt der Fälle, in denen die LDA in der Vergangenheit den Umgang mit personenbezogenen Daten durch Verwaltungen oder private Unternehmen im Land Brandenburg kritisiert hat. Unsere Kontrollzuständigkeit für den nicht-öffentlichen Bereich besteht allerdings erst seit Juni 2010. Diese Aufgabe wurde bis 2010 vom Ministerium für Inneres des Landes Bra ndenburg wahrgenommen. Der Schwerpunkt unserer gesetzlich geregelten Tätigkeit liegt in der Bearbeitung der Bürgerbeschwerden und der Beratung. Angesichts unserer personellen Ausstattung können wir von Amts wegen nur einen Bruchteil der Daten verarbeitenden Stellen kontrollieren. Die von Ihnen erbetenen detaillierten Angaben zu den von uns bearbeiteten Einzelfällen würden die Durchsicht unseres gesamten Aktenbestands für den Zeitraum 2007 bis 2012 zum Zwecke der Erhebung der von Ihnen gewünschten Daten voraussetzen, was uns schon allein aus Personalkapazitätsgründen nicht möglich ist. Hierbei würde es sich zudem um eine Auswertung, nicht aber um um eine Auskunftserteilung handeln. Bei Interesse stehen wir Ihnen gerne für ein Gespräch über unsere Tätigkeit oder die Möglichkeit, Ihren Einsichtsantrag mit Hilfe von ‚Aktenzeichen‘ und ‚Schlagwortkatalog‘ näher einzugrenzen, zur Verfügung. Von einer förmlichen Bescheidung Ihrer Anfrage sehen wir zunächst ab, w ürden d ieses aber nachholen, wenn Sie es wünschen. In diesem Fall würden wir Ihre Postanschrift benötigen, da es nach den Bestimmungen des AIG (§ 6) zwar zulässig ist, einen Einsichtsantrag in elektronischer Form bei der aktenführenden Behörde zu stellen, sie jedoch im Falle der Ablehnung eines Akteneinsichtsantrag diesen schriftlich begründen muss. Diesem Schrifterfordernis entspräche eine bloße Antwort per E-Mail nicht. Die Kenntnis Ihrer Postanschrift wäre insoweit die Voraussetzung für einen wirksamen Zugang eines Bescheids durch unsere Dienststelle. Mit freundlichen Grüßen Dr. Frank Jendro ________________________________________________________________ bei der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht (LDA) Stahnsdorfer Damm 77 D - 14532 Kleinmachnow Tel.: 033203-35634 Fax.:033203-35649>>> << Adresse entfernt <<E-Mail-Adresse>> 19.03.2013 22:37 >>> Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir folgendes zu: Wie viele Kontrollen und Beratungen gab es 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 und bisher 2013 durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht (Brandenburg) ? Schlüsseln Sie bitte auf: - Wann und bei welchen Behörden, anderen öffentlichen Stellen und Telekommunikations- und Postdienstunternehmen gab es Kontrollen und Beratungen ? - Aus welchem Grund gab es jeweils diese Kontrollen und Beratungen ? - Welche jeweiligen Ergebnisse hatten diese Kontrollen und Beratungen ? - Wurden jeweils Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten festgestellt, wenn ja welche ? - Gab es jeweils Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, wenn ja welche ? - Wurden jeweil s für d en Datenschutz und die Informationsfreiheit Verstöße festgestellt, wenn ja welche ? - Gab es stichprobenartige Kontrollen, wenn ja welche ? Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf §6 Abs. 1 AIG bitte ich um unverzügliche Antwort, spätestens innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bi tte um e ine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>