Kontrollen zur Einhaltung der "Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Heinsberg vom 10.08.2007"

1.)
Laut §13 (3) der Satzung ist an Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichem Feiertag ab 12:00 mittags die Reinigung der Abort- und Dunggruben und die Abfuhr ihres Inhalts untersagt.
- Sind alle Landwirte im Stadtgebiet darüber informiert, dass ab diesem Zeitpunkt kein Dung (=Gülle) mehr transportiert werden darf?
- Falls nein, ab wann wird das geschehen?
- Wie oft wurde dies in 2019 kontrolliert und falls nicht, ab wann und wie oft geplant in 2020?
2.)
Laut §13 (4) der Satzung ist auf bewachsenen Böden (Grünland und Ackerkulturen) die Ausbringung nur bodennah zulässig. Trotzdem sieht man noch viele Fahrzeuge mit Prallkopf-, Schwenk- und Pendelverteiler. Das entspricht keiner bodennahen Einarbeitung.
- Sind alle Landwirte im Stadtgebiet darüber informiert?
- Wenn nein, wann erfolgt das?
- Wie oft wurde das in 2019 kontrolliert und wie oft ist dies für 2020 vorgesehen?
3.)
Wie oft erfolgte die Kontrolle von §15 an welchen Stellen in 2019?

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    29. Januar 2020
  • Frist
    3. März 2020
  • Kosten dieser Information:
    25,00 Euro
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Kommunalverwaltung Heinsberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollen zur Einhaltung der "Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Heinsberg vom 10.08.2007" [#177624]
Datum
29. Januar 2020 10:41
An
Kommunalverwaltung Heinsberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1.) Laut §13 (3) der Satzung ist an Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichem Feiertag ab 12:00 mittags die Reinigung der Abort- und Dunggruben und die Abfuhr ihres Inhalts untersagt. - Sind alle Landwirte im Stadtgebiet darüber informiert, dass ab diesem Zeitpunkt kein Dung (=Gülle) mehr transportiert werden darf? - Falls nein, ab wann wird das geschehen? - Wie oft wurde dies in 2019 kontrolliert und falls nicht, ab wann und wie oft geplant in 2020? 2.) Laut §13 (4) der Satzung ist auf bewachsenen Böden (Grünland und Ackerkulturen) die Ausbringung nur bodennah zulässig. Trotzdem sieht man noch viele Fahrzeuge mit Prallkopf-, Schwenk- und Pendelverteiler. Das entspricht keiner bodennahen Einarbeitung. - Sind alle Landwirte im Stadtgebiet darüber informiert? - Wenn nein, wann erfolgt das? - Wie oft wurde das in 2019 kontrolliert und wie oft ist dies für 2020 vorgesehen? 3.) Wie oft erfolgte die Kontrolle von §15 an welchen Stellen in 2019?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 177624 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/177624 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Heinsberg
Anfrage 177624 Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihres o.g. Antrages. Nach § 4 Abs.…
Von
Kommunalverwaltung Heinsberg
Betreff
Anfrage 177624
Datum
3. Februar 2020 17:51
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihres o.g. Antrages. Nach § 4 Abs. 1 IFG NRW sind ausschließlich natürliche Personen antragsberechtigt. Des Weiteren wird auf § 12 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) verwiesen. Auch im Hinblick darauf, dass für die Auskunft eine Gebühr nach dem Gebührentarif der VerwGebO IFG NRW erhoben wird und Sie damit Kostenschuldner im Sinne des § 13 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) sind, bitte ich um Mitteilung Ihres vollständigen Namens und Ihrer Anschrift. Die Höhe der Gebühr beträgt nach der dortigen Tarifstelle 1.2 voraussichtlich 10-25 €. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Anfrage 177624 [#177624] Sehr geehrteAntragsteller/in ich bin doch sehr erstaunt, dass Sie für eine Anfrage, …
An Kommunalverwaltung Heinsberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage 177624 [#177624]
Datum
4. Februar 2020 09:10
An
Kommunalverwaltung Heinsberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bin doch sehr erstaunt, dass Sie für eine Anfrage, ob Recht und Gesetz eingehalten werden, eine Gebühr verlangen. Ich bitte Sie eindringlich. noch einmal zu prüfen, ob dies wirklich notwendig ist. Nach meiner Auffassung handelt es sich um eine einfache Anfrage, welche keine kostenpflichtige Aktion, sondern eine Selbstverständlichkeit darstellt. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 177624 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/177624
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nor…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Kontrollen zur Einhaltung der "Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Heinsberg vom 10.08.2007"“ [#177624] [#177624]
Datum
4. Februar 2020 11:02
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/177624 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil es von öffentlichem Interesse ist, ob die Stadt Heinsberg die Einhaltung von Recht und Gesetz gewährleistet. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 177624.pdf Anfragenr: 177624 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/177624
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in mit großem Unverständnis nehme ich zur Kenntnis, dass Sie eine Gebühr dafür verlange…
An Kommunalverwaltung Heinsberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Kontrollen zur Einhaltung der "Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Heinsberg vom 10.08.2007"“ [#177624] [#177624]
Datum
4. Februar 2020 12:21
An
Kommunalverwaltung Heinsberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in mit großem Unverständnis nehme ich zur Kenntnis, dass Sie eine Gebühr dafür verlangen, wenn man anfragt, ob die Stadt Heinsberg das Ortsrecht durchsetzt. Ich ziehe diese Anfrage vorläufig zurück, bis sich der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit dazu geäußert hat. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 177624 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/177624
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 04.02.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Kontrollen zur Einhaltung der "Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Heinsberg vom 10.08.2007"“ [#177624] [#177624]
Datum
4. Februar 2020 15:26
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 04.02.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.

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