Kontrollen zur Einhaltung der "Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Heinsberg vom 10.08.2007"
1.)
Laut §13 (3) der Satzung ist an Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichem Feiertag ab 12:00 mittags die Reinigung der Abort- und Dunggruben und die Abfuhr ihres Inhalts untersagt.
- Sind alle Landwirte im Stadtgebiet darüber informiert, dass ab diesem Zeitpunkt kein Dung (=Gülle) mehr transportiert werden darf?
- Falls nein, ab wann wird das geschehen?
- Wie oft wurde dies in 2019 kontrolliert und falls nicht, ab wann und wie oft geplant in 2020?
2.)
Laut §13 (4) der Satzung ist auf bewachsenen Böden (Grünland und Ackerkulturen) die Ausbringung nur bodennah zulässig. Trotzdem sieht man noch viele Fahrzeuge mit Prallkopf-, Schwenk- und Pendelverteiler. Das entspricht keiner bodennahen Einarbeitung.
- Sind alle Landwirte im Stadtgebiet darüber informiert?
- Wenn nein, wann erfolgt das?
- Wie oft wurde das in 2019 kontrolliert und wie oft ist dies für 2020 vorgesehen?
3.)
Wie oft erfolgte die Kontrolle von §15 an welchen Stellen in 2019?
Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen
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Datum29. Januar 2020
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3. März 2020
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Kosten dieser Information:25,00 Euro
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