Kontrollgruppe "Autoposer": Kontrollauftrag auch für LKW?

Anfrage an: Polizei Hamburg

Ich würde gerne wissen ob die Kontrollgruppe "Autoposer" neben dem Fokus auf umgebaute und manipulierte PKW und Kräder auch den Auftrag hat gezielt nach LKW mit erloschener Betriebserlaubnis zu fahnden?
Wenn dies bisher nicht der Fall ist, würde ich gerne wissen ob dies zukünftig auf LKW erweitert werden soll?
Sind bisher LKW über 7,5t von der Kontrollgruppe kontrolliert oder beschlagnahmt bzw. sichergestellt worden?

Hintergrund der Frage ist, dass jetzt mit zunehmender Dunkelheit viele LKW und Sattelzüge mit unzulässiger Beleuchtung auf den Hamburger Straßen zu sehen sind. Zum Teil sind mehrere dutzend unzulässige Leuchten verbaut und angeschlossen, bis hin zu ganz wilden "Showtrucks".
Vom Verkehrsministerium und den Überwachungsorganisationen gibt es entsprechende Stellungnahmen dass unzulässige Beleuchtungseinrichtungen an LKW einen Mangel darstellen. Ist das Lichtbild und die Erkennbarkeit für andere Verkehrsteilnehmer verändert, erlischt sogar die Betriebserlaubnis des LKW, eine Weiterfahrt wäre dann zu untersagen.

Wie sieht die Polizei diesen Sachverhalt?
In der Vergangenheit war der Lokalpresse nie zu entnehmen das in diesem Bereich Kontrollen stattgefunden haben oder Vergehen geahndet wurden, über viele andere Kontrollen der Kontrollgruppe wurde und wird aber regelmäßig berichtet.

Anlage:

Gemeinsames Schreiben der Überwachungsinstitutionen:
Beleuchtungseinrichtungen an Nutzfahrzeugen
Sehr geehrte Damen und Herren,
bereits im Jahr 2003 wiesen wir auf die Gefahren, welche von unzulässigen oder falsch angebrachten Beleuchtungseinrichtungen ausgehen hin.
Unter dem Slogan:
Nicht alles was leuchtet ist erlaubt...
erklärten wir, dass lichttechnische Einrichtungen, die nicht zulässig sind, oder die falsch oder in unzulässiger Anzahl
am Fahrzeug verbaut sind, als erheblicher Mangel bewertet werden. Ferner informierten wir darüber, dass derartige
Einrichtungen im Rahmen von polizeilichen Kontrollen Bußgeld-bewährt bemängelt werden.
Wie wir aus Auswertungen und Rückmeldungen unserer Sachverständigen und Prüfingenieure ersehen, ist eine
Vielzahl von Nutzfahrzeugen heute wieder mit unzulässigen lichttechnischen Einrichtungen auf unseren Straßen
unterwegs.
Bitte beachten Sie, dass Ihre Fahrzeuge nur mit zulässigen Beleuchtungseinrichtungen ausgerüstet sind. Weichen
Ihre Fahrzeuge von den Vorschriften ab, so führt dies zum Nichtbestehen bei der Hauptuntersuchung und verursacht
vermeidbare Kosten und Aufwand für Sie.
Auffällige nicht zulässige oder falsch angebrachte leuchtende Einrichtungen sind im Wesentlichen:
· Zu viele Fernscheinwerfer oder unzulässige Scheinwerfer als Arbeitsscheinwerfer auch an Dachbügeln
· Beleuchtete Firmenschilder (auch im ausgeschalteten Zustand)
· Begrenzungs- /Umrissleuchten und/oder Scheinwerfer am/auf dem Führerhaus mit farbigem Licht
· LED-Leuchten oder Lichtleisten an Windabweiser
· Farbige Leuchten / farbige Rückstrahler, nach vorne wirkend
· Gelbe Rundumleuchten außerhalb der Vorgaben des §52 Abs. 4 bzw. Abs. 11 StVZO
· Beleuchtete „Michelin-Männchen“ o.ä.
Unzulässig sind aber auch alle im Führerhaus innen angebrachten Beleuchtungseinrichtungen mit Außenwirkung wie
· Namensschilder/Symbole mit (umlaufenden) Licht, auch an Führerhausrückwänden
· Punktstrahler mit blauem oder andersfarbigem Licht.
Bitte informieren Sie auch Ihre Fahrer über ihre Verantwortung. Unsere Sachverständigen und Prüfingenieure sind
der Anwendung der gesetzlichen Vorgaben verpflichtet und bewerten Abweichungen entsprechend.
Für Fragen steht Ihnen Ihre Überwachungsinstitution gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüße
Die Technischen Leiter der Überwachungsinstitutionen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. Oktober 2020
  • Frist
    10. November 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte …
An Polizei Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollgruppe "Autoposer": Kontrollauftrag auch für LKW? [#199808]
Datum
8. Oktober 2020 13:07
An
Polizei Hamburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden: Ich würde gerne wissen ob die Kontrollgruppe "Autoposer" neben dem Fokus auf umgebaute und manipulierte PKW und Kräder auch den Auftrag hat gezielt nach LKW mit erloschener Betriebserlaubnis zu fahnden? Wenn dies bisher nicht der Fall ist, würde ich gerne wissen ob dies zukünftig auf LKW erweitert werden soll? Sind bisher LKW über 7,5t von der Kontrollgruppe kontrolliert oder beschlagnahmt bzw. sichergestellt worden? Hintergrund der Frage ist, dass jetzt mit zunehmender Dunkelheit viele LKW und Sattelzüge mit unzulässiger Beleuchtung auf den Hamburger Straßen zu sehen sind. Zum Teil sind mehrere dutzend unzulässige Leuchten verbaut und angeschlossen, bis hin zu ganz wilden "Showtrucks". Vom Verkehrsministerium und den Überwachungsorganisationen gibt es entsprechende Stellungnahmen dass unzulässige Beleuchtungseinrichtungen an LKW einen Mangel darstellen. Ist das Lichtbild und die Erkennbarkeit für andere Verkehrsteilnehmer verändert, erlischt sogar die Betriebserlaubnis des LKW, eine Weiterfahrt wäre dann zu untersagen. Wie sieht die Polizei diesen Sachverhalt? In der Vergangenheit war der Lokalpresse nie zu entnehmen das in diesem Bereich Kontrollen stattgefunden haben oder Vergehen geahndet wurden, über viele andere Kontrollen der Kontrollgruppe wurde und wird aber regelmäßig berichtet. Anlage: Gemeinsames Schreiben der Überwachungsinstitutionen: Beleuchtungseinrichtungen an Nutzfahrzeugen Sehr geehrteAntragsteller/in bereits im Jahr 2003 wiesen wir auf die Gefahren, welche von unzulässigen oder falsch angebrachten Beleuchtungseinrichtungen ausgehen hin. Unter dem Slogan: Nicht alles was leuchtet ist erlaubt... erklärten wir, dass lichttechnische Einrichtungen, die nicht zulässig sind, oder die falsch oder in unzulässiger Anzahl am Fahrzeug verbaut sind, als erheblicher Mangel bewertet werden. Ferner informierten wir darüber, dass derartige Einrichtungen im Rahmen von polizeilichen Kontrollen Bußgeld-bewährt bemängelt werden. Wie wir aus Auswertungen und Rückmeldungen unserer Sachverständigen und Prüfingenieure ersehen, ist eine Vielzahl von Nutzfahrzeugen heute wieder mit unzulässigen lichttechnischen Einrichtungen auf unseren Straßen unterwegs. Bitte beachten Sie, dass Ihre Fahrzeuge nur mit zulässigen Beleuchtungseinrichtungen ausgerüstet sind. Weichen Ihre Fahrzeuge von den Vorschriften ab, so führt dies zum Nichtbestehen bei der Hauptuntersuchung und verursacht vermeidbare Kosten und Aufwand für Sie. Auffällige nicht zulässige oder falsch angebrachte leuchtende Einrichtungen sind im Wesentlichen: · Zu viele Fernscheinwerfer oder unzulässige Scheinwerfer als Arbeitsscheinwerfer auch an Dachbügeln · Beleuchtete Firmenschilder (auch im ausgeschalteten Zustand) · Begrenzungs- /Umrissleuchten und/oder Scheinwerfer am/auf dem Führerhaus mit farbigem Licht · LED-Leuchten oder Lichtleisten an Windabweiser · Farbige Leuchten / farbige Rückstrahler, nach vorne wirkend · Gelbe Rundumleuchten außerhalb der Vorgaben des §52 Abs. 4 bzw. Abs. 11 StVZO · Beleuchtete „Michelin-Männchen“ o.ä. Unzulässig sind aber auch alle im Führerhaus innen angebrachten Beleuchtungseinrichtungen mit Außenwirkung wie · Namensschilder/Symbole mit (umlaufenden) Licht, auch an Führerhausrückwänden · Punktstrahler mit blauem oder andersfarbigem Licht. Bitte informieren Sie auch Ihre Fahrer über ihre Verantwortung. Unsere Sachverständigen und Prüfingenieure sind der Anwendung der gesetzlichen Vorgaben verpflichtet und bewerten Abweichungen entsprechend. Für Fragen steht Ihnen Ihre Überwachungsinstitution gerne zur Verfügung. Freundliche Grüße Die Technischen Leiter der Überwachungsinstitutionen Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 199808 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199808/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Polizei Hamburg
Anfrage nach dem HmbTG zur Kontrollgruppe Autoposer Sehr geehrteAntragsteller/in angefügt wird Ihnen die Eingangs…
Von
Polizei Hamburg
Betreff
Anfrage nach dem HmbTG zur Kontrollgruppe Autoposer
Datum
9. Oktober 2020 11:43
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
201009_EingangsbesttigungKontrollgruppeAutoposer.pdf
153,8 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in angefügt wird Ihnen die Eingangsbestätigung der Schutzpolizei zu Ihrem Antrag auf Informationen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz übersandt. Mit freundlichen Grüßen
Polizei Hamburg
Antrag nach dem HmbTG - Antwortschreiben "Kontrollgruppe Autoposer: Kontrollauftrag auch für LKW?" Sehr …
Von
Polizei Hamburg
Betreff
Antrag nach dem HmbTG - Antwortschreiben "Kontrollgruppe Autoposer: Kontrollauftrag auch für LKW?"
Datum
14. Oktober 2020 10:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr [geschwärzt], angefügt wird Ihnen die Antwort der Schutzpolizei sowie die von Ihnen erbetenen Informationen zu Ihrem Antrag auf Informationen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (# 199808) übersandt. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt]

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AW: Antrag nach dem HmbTG - Antwortschreiben "Kontrollgruppe Autoposer: Kontrollauftrag auch für LKW?" […
An Polizei Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag nach dem HmbTG - Antwortschreiben "Kontrollgruppe Autoposer: Kontrollauftrag auch für LKW?" [#199808]
Datum
14. Oktober 2020 16:39
An
Polizei Hamburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Vielen Dank für die Antwort. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 199808 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199808/