Kontrollzonen bzw. Kriminalitätsschwerpunkte

- Lage der sog. Kontrollzonen bzw. Kriminalitätsschwerpunkte im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums Freiburg (Stand: Januar 2018)
- Art der gehäuften Straftaten, die zur Einrichtung der jeweiligen Kontrollzone geführt haben

Nach § 26 PolG wird dem Polizeivollzugsdienst innerhalb der sog. Kontrollzonen die Personenfeststellung deutlich erleichtert. Auf Ihrer Webseite habe ich hierzu leider keine Informationen gefunden. Es findet sich lediglich bei der Badischen Zeitung ein Bericht, dass in der Stadt Freiburg jetzt drei Kontrollzonen existieren.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    2. Februar 2018
  • Frist
    4. März 2018
  • Ein:e Follower:in
Stefan Stern
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Lage der sog…
An Polizeipräsidium Freiburg Details
Von
Stefan Stern
Betreff
Kontrollzonen bzw. Kriminalitätsschwerpunkte [#26420]
Datum
2. Februar 2018 14:25
An
Polizeipräsidium Freiburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Lage der sog. Kontrollzonen bzw. Kriminalitätsschwerpunkte im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums Freiburg (Stand: Januar 2018) - Art der gehäuften Straftaten, die zur Einrichtung der jeweiligen Kontrollzone geführt haben Nach § 26 PolG wird dem Polizeivollzugsdienst innerhalb der sog. Kontrollzonen die Personenfeststellung deutlich erleichtert. Auf Ihrer Webseite habe ich hierzu leider keine Informationen gefunden. Es findet sich lediglich bei der Badischen Zeitung ein Bericht, dass in der Stadt Freiburg jetzt drei Kontrollzonen existieren.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Stefan Stern <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Stefan Stern << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Stefan Stern
Polizeipräsidium Freiburg
Sehr geehrter Herr Stern, zu Ihrer Anfrage vom 02.02.2018 nehme ich wie folgt Stellung: Grundsätzlich werden…
Von
Polizeipräsidium Freiburg
Betreff
AW: Stefan STERN, << Adresse entfernt >>, << Adresse entfernt >>: Antrag auf Aktenauskunft gem. LandesinformationsfreiheitsGes (LIFG) --- Kontrollzonen bzw. Kriminalitätsschwerpunkte.Sachstand
Datum
2. März 2018 09:00
Status
Warte auf Antwort
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8,3 KB


Sehr geehrter Herr Stern, zu Ihrer Anfrage vom 02.02.2018 nehme ich wie folgt Stellung: Grundsätzlich werden durch die Polizei Orte aufgrund einer erhöhten Kriminalitätshäufung, insbesondere jener Delikte, die typischerweise im öffentlichen Raum Wirkung zeigen (Raub, KV, sonstige Übergriffe, BtM, u.ä.) als Kriminalitätsbrennpunkte qualifiziert. Diese Räume werden hinsichtlich ihrer Kriminalitätsbelastung regelmäßig überprüft um erneut über eine weitere Klassifizierung zu entschieden. In diesen Bereichen kann die Polizei die Identität von den dort angetroffenen Personen gem. § 26 I Nr. 2 PolG feststellen. Hierbei werden zwei Zweckrichtungen verfolgt. Zum einen soll durch eine erhöhte Präsenz der Polizei das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung wiederhergestellt werden. Hierzu kann es in Ausnahmefällen durchaus zielführend sein, die Öffentlichkeit über die eingerichteten „Kontrollzonen“ zu informieren. Insoweit kann ich Ihnen die bereits in der Presse veröffentlichten Kriminalitätsbrennpunkte bestätigen. Zum anderen sollen die polizeilichen Maßnahmen aber auch dazu dienen, potentielle Straftäter innerhalb dieser Bereiche zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten festzustellen und zu identifizieren. Um vorrangig diesen Zweck zu verfolgen, wäre es naturgemäß kontraproduktiv, die Öffentlichkeit und somit auch den von den polizeilichen Maßnahmen betroffenen Personenkreis hierüber vorab in Kenntnis zu setzen. Insofern besteht hinsichtlich dieser Bereiche gem. § 3 Nr. 1 c) Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) kein Anspruch auf Informationszugang. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Stefan Stern
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Rückmeldung auf meine Anfrage. Sie schreiben, dass &quo…
An Polizeipräsidium Freiburg Details
Von
Stefan Stern
Betreff
AW: Stefan STERN, << Adresse entfernt >>, << Adresse entfernt >>: Antrag auf Aktenauskunft gem. LandesinformationsfreiheitsGes (LIFG) --- Kontrollzonen bzw. Kriminalitätsschwerpunkte.Sachstand [#26420]
Datum
2. März 2018 11:30
An
Polizeipräsidium Freiburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Rückmeldung auf meine Anfrage. Sie schreiben, dass "gem. § 3 Nr. 1 c) Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) kein Anspruch auf Informationszugang" besteht. Damit beziehen Sie sich fälschlicherweise auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Im LIFG finden sich unter § 3 lediglich die Begriffsbestimmungen. Falls Sie sich auf § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG berufen wollen, sehe ich hier dennoch keine nachteiligen Auswirkungen auf Belange der öffentlichen Sicherheit. Zu diesem Schluss kam jedenfalls die Polizei in Berlin, die ihre "kriminalitätsbelasteten Orte" auf der Homepage veröffentlicht: https://www.berlin.de/polizei/polizeimeldungen/fakten-hintergruende/artikel.597950.php Anlass war eine schriftliche Anfrage im Abgeordnetenhaus: http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/SchrAnfr/s18-11593.pdf Wie stellen Sie sich das denn in der Praxis vor? Ein Polizist hält mich in der Fußgängerzone an und möchte meinen Ausweis sehen. Wenn ich nach dem Grund der Kontrolle frage, dann sagt mir der Beamte, dass ich mich an einem Kriminalitätsschwerpunkt befinde und hier per Gesetz anlasslose Personenfeststellungen möglich sind. Die Lage dieser Zonen ist aber geheim? Ich muss dem Beamten vor Ort einfach glauben und kann das auch nicht im Nachhinein überprüfen? Aus den oben genannten Gründen halte ich meine Anfrage aufrecht. Mit freundlichen Grüßen Stefan Stern Anfragenr: 26420 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Stefan Stern << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Polizeipräsidium Freiburg
Sehr geehrter Herr Stern, ich werde Ihnen meinen formellen Bescheid in den nächsten Tagen per Einschreiben zukomm…
Von
Polizeipräsidium Freiburg
Betreff
AW: Stefan STERN, << Adresse entfernt >>, << Adresse entfernt >>: Antrag auf Aktenauskunft gem. LandesinformationsfreiheitsGes (LIFG) --- Kontrollzonen bzw. Kriminalitätsschwerpunkte.Sachstand [#26420]
Datum
7. März 2018 10:10
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Stern, ich werde Ihnen meinen formellen Bescheid in den nächsten Tagen per Einschreiben zukommen lassen. Mit freundlichen Grüßen