Konzept des LfDI BW zur Bußgeldbemessung

1.) Das durch den LfDI derzeit verwendete Konzept zur Bußgeldbemessung für Bußgelder nach der DSGVO.
2.) Konzepte zur Bußgeldbemessung nach der DSGVO, die der LfDI BW in der Vergangenheit verwendet hat.

Die Anfrage bezieht sich ausdrücklich nicht auf den Entwurf eines Bußgeldkonzepts, der innerhalb der Datenschutzkonferenz diskutiert wird, sondern auf das Dokument bzw. die Dokumente, die der LfDI BW in laufenden oder abgeschlossenen Bußgeldverfahren bereits praktisch eingesetzt hat.

Herzlichen Dank!

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    19. September 2019
  • Frist
    19. Oktober 2019
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Simon Assion
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1.) Das d…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
Simon Assion
Betreff
Konzept des LfDI BW zur Bußgeldbemessung [#166888]
Datum
19. September 2019 09:10
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1.) Das durch den LfDI derzeit verwendete Konzept zur Bußgeldbemessung für Bußgelder nach der DSGVO. 2.) Konzepte zur Bußgeldbemessung nach der DSGVO, die der LfDI BW in der Vergangenheit verwendet hat. Die Anfrage bezieht sich ausdrücklich nicht auf den Entwurf eines Bußgeldkonzepts, der innerhalb der Datenschutzkonferenz diskutiert wird, sondern auf das Dokument bzw. die Dokumente, die der LfDI BW in laufenden oder abgeschlossenen Bußgeldverfahren bereits praktisch eingesetzt hat. Herzlichen Dank!
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Simon Assion <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Simon Assion << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Simon Assion
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch …
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Automatische Antwort: Konzept des LfDI BW zur Bußgeldbemessung [#166888]
Datum
19. September 2019 09:11
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Mit freundlichen Grüßen

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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dr. Assion, zu Ihrer Anfrage, die hier am 19.09.2019 einging, kann ich Ihnen das …
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
WG: Konzept des LfDI BW zur Bußgeldbemessung [#166888]
Datum
17. Oktober 2019 15:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dr. Assion, zu Ihrer Anfrage, die hier am 19.09.2019 einging, kann ich Ihnen das Folgende mitteilen: Der Bußgeldstelle des LfDI BW liegt ein Konzept zur Zumessung von Bußgeldern vor. Dabei handelt es sich um dasjenige Konzept, welches von der Datenschutzkonferenz (DSK) diskutiert und am 16.10.2019 veröffentlicht wurde. Das Konzept ist über den folgenden Link öffentlich zugänglich: https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/ah/20191016_bußgeldkonzept.pdf Die Bußgeldstelle des LfDI BW hat Bußgelder gegen natürliche Personen im Rahmen ihrer Ermessensausübung unter Berücksichtigung der Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DS-GVO festgesetzt. Ein schriftliches Konzept lag und liegt hierfür nicht zugrunde. Hinsichtlich juristischer Personen ist die Bußgeldstelle in ähnlicher Weise vorgegangen. Zwar wurden die Betroffenen in manchen Fällen darauf hingewiesen, dass das oben benannte Konzept der DSK zur Bußgeldzumessung in Bearbeitung sei. Teilweise wurde auch die Größenordnung benannt, innerhalb derer das Bußgeld verhängt werden würde, sofern die DSK das Konzept verbindlich beschließen würde. In einem Fall wurde darüber hinaus das Bußgeldkonzept der DSK in groben Zügen vorgestellt. Allerdings erfolgte die konkrete Festsetzung der Geldbuße bislang im Rahmen unserer Ermessensausübung und unabhängig von dem nun veröffentlichten Konzept. Dokumente, die andere oder frühere Konzepte zur Bemessung unserer Bußgelder enthalten, liegen nicht vor. Sollten Sie einen förmlichen Bescheid wünschen, so bitte ich um entsprechende Mitteilung. Mit freundlichen Grüßen