Konzept für eine Nichtregierungsorganisation - Betroffenenbeteiligung Sexualisierte Gewalt
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen, Protokolle bzw. Protokollauszüge oder vergleichbare Dokumente zum Stand der Konzeptentwicklung den Aufbau einer NGO für die Betroffenenbeteiligung außerhalb des Betroffenenrates bei der Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs betreffend.
Begründung:
In der Ausschreibung zur Bewerbung als neues Mitglied im Betroffenenrat von Oktober 2019 (https://www.wildwasser-muenchen.de/wp-c… - auf den Internetseiten https://beauftragte-missbrauch.de/ ist das Dokument nicht mehr verfügbar) wird als Teilaufgabe des neuen Betroffenenrates seine Mitwirkung an der Konzepterstellung für den Aufbau einer NGO benannt, welche eine Betroffenenbeteiligung außerhalb des Betroffenenrates ermöglichen soll. Aus der Formulierung ist zu schließen, dass eine Stelle jenseits des Betroffenrates Verantwortungsträger ist.
Nach nunmehr mehr als zweieinhalb Jahren sollten doch nun zumindest erste Ergebnisse des Vorhabens vorliegen. Eine Institution wie die Beauftrage (UBSKM) und/oder das zuständige Ministerium als hier vermutete Verantwortungsträger, die "Täterorganisationen" wie Kirchen und pädagogischen Einrichtungen maximale Transparenz bei der Aufarbeitung abverlangen, sollte im eigenen Handeln dies transparent und nachvollziehbar darstellen gerade auch für Betroffene, die nicht als Funktionsträger eingebunden sind.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Alfons Kleine Möllhoff
<<E-Mail-Adresse>>
Anfrage abgelehnt
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Datum15. Mai 2022
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18. Juni 2022
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"danke für Ihre Nachfrage! Auf dem kleinen Dienstweg (über den großen werden Sie Ähnliches erfahren, es wird ws. nur etwas länger dauern …) kann ich Ihnen mitteilen, dass UBSKM, Arbeitsstab und Betroffenenrat in einem intensiven Konzeptionsprozess hinsichtlich einer NGO stecken. Da wir aber natürlich viele Akteure und Akteurinnen aus der „Szene“ beteiligen wollen, dauert es einfach …"
Meine Antwort/Anfrage vom gleichen Tage blieb unbeantwortet (7.7.22)
"warum nur wird das im geschlossenen Verfahren praktiziert, von dessen Existenz nur Eingeweihte wissen. Ich kann nicht einmal im Ansatz erkennen, dass es schutzwürdige Interessen von Beteiligten geben kann, eine Top Down Gründung im Top Secret Verfahren zu benötigen. Das ist doch geradezu ein Geburtsfehler für eine NGO, die ein Down Up ermöglichen soll."