Konzept für die Nachrüstung von Radwegen an bestehenden Bundesstraßen NRW

- Das Konzept sowie Erfahrungen für die Nachrüstung von Radwegen an bestehenden Bundesstraßen, dass an das BMVI versandt wurde

Hintergrund:

Das BMVI fragt im ARS 12/2020 ein Konzept für die Nachrüstung von Radwegen an bestehenden Bundesstraßen (gemäß 2.5 der Grundsätze) bis spätestens 16.4.2021 an.

Quelle:

https://www.fgsv-verlag.de/pub/media/pdf/BMV_ARS_12_20.pdf

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    6. Januar 2021
  • Frist
    9. Februar 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Landesbetrieb Straßenbau NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Konzept für die Nachrüstung von Radwegen an bestehenden Bundesstraßen NRW [#208005]
Datum
6. Januar 2021 17:42
An
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Das Konzept sowie Erfahrungen für die Nachrüstung von Radwegen an bestehenden Bundesstraßen, dass an das BMVI versandt wurde Hintergrund: Das BMVI fragt im ARS 12/2020 ein Konzept für die Nachrüstung von Radwegen an bestehenden Bundesstraßen (gemäß 2.5 der Grundsätze) bis spätestens 16.4.2021 an. Quelle: https://www.fgsv-verlag.de/pub/media/pdf/BMV_ARS_12_20.pdf
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 208005 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/208005/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Guten Tag Herr Antragsteller/in, ich bitte um Entschuldigung, dass Sie keine Eingangsbestätigung erhalten haben. H…
Von
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Betreff
WG: Konzept für die Nachrüstung von Radwegen an bestehenden Bundesstraßen NRW [#208005]
Datum
21. Januar 2021 15:00
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag Herr Antragsteller/in, ich bitte um Entschuldigung, dass Sie keine Eingangsbestätigung erhalten haben. Hiermit bestätige ich Ihnen, dass Ihr Anliegen bei uns eingegangen ist. Sobald der entsprechende Bericht fertiggestellt und dem BMVI zur Verfügung steht, komme ich ohne Aufforderung auf Ihr Anliegen zurück. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Für wann rechnen Sie mit der Fertigstellung des Konze…
An Landesbetrieb Straßenbau NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Konzept für die Nachrüstung von Radwegen an bestehenden Bundesstraßen NRW [#208005]
Datum
21. Januar 2021 15:37
An
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Für wann rechnen Sie mit der Fertigstellung des Konzepts? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 208005 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/208005/
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Sehr geehrteAntragsteller/in durch Corona bedingt haben sich auch bei uns einige Abläufe verzögert, wir gehen aber…
Von
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Betreff
AW: WG: Konzept für die Nachrüstung von Radwegen an bestehenden Bundesstraßen NRW [#208005]
Datum
21. Januar 2021 15:39
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in durch Corona bedingt haben sich auch bei uns einige Abläufe verzögert, wir gehen aber im Augenblick noch davon aus, dass wir fristgerecht an den Bund berichten werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich bitte um Zusendung des vom BMVI angeforderten "Konzept für die Nachrüstung…
An Landesbetrieb Straßenbau NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Konzept für die Nachrüstung von Radwegen an bestehenden Bundesstraßen NRW [#208005]
Datum
6. April 2021 09:23
An
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte um Zusendung des vom BMVI angeforderten "Konzept für die Nachrüstung von Radwegen an bestehenden Bundesstraßen" in elektronischer Form. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 208005 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/208005/
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Sehr Antragsteller/in mit Mail vom 06.01.2021 stellten Sie über den Kontaktordner von Straßen.NRW einen Antrag na…
Von
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Betreff
WG: WG: Konzept für die Nachrüstung von Radwegen an bestehenden Bundesstraßen NRW [#208005]
Datum
16. April 2021 17:14
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in mit Mail vom 06.01.2021 stellten Sie über den Kontaktordner von Straßen.NRW einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW). Sie bezogen sich auf das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 12/2020 des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), welches an die Obersten Straßenbaubehörden der Länder, hier Verkehrsministerium NRW, und an die Autobahn GmbH des Bundes gerichtet ist. Konkret beantragten Sie die Übersendung des Konzepts zu dem Thema Nachrüstung von Radwegen an bestehenden Bundesstraßen, die das BMVI von den angesprochenen Behörden mit Terminsetzung 16.04.2021 vorgelegt haben möchte. Der Konzeptvorschlag des Landesbetriebs Straßenbau NRW wurde dem Verkehrsministerium NRW, an welchen die Aufforderung des BMVI gerichtet war, zur weiteren Verwendung, zugeleitet. Ich bedaure, dass ich, nach dem IFG NRW aufgrund § 7 IFG NRW (siehe Anlage) zum Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses, Ihrem Antrag nicht entsprechen kann und Ihnen somit das angeforderte Konzept nicht zur Verfügung stellen kann. Das Informationsfreiheitsgesetz schränkt dann das Recht auf Informationszugang ein, wenn die Effektivität des Verwaltungshandelns gefährdet scheint. Konkret ist nach § 7 Abs. 1 IFG NRW ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen, für Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer Vorbereitung sowie für Protokolle vertraulicher Beratungen. Ihr Auskunftsersuchen umfasst genau diese internen Informationen, so dass zusammenfassend Ihr o.g. Antrag leider abgelehnt werden muss. Wenn Sie zu dieser Entscheidung einen rechtsmittelfähigen Bescheid erhalten wollen, bitte ich noch einmal um kurze Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> das ist überaus schade und für mich nicht erklärbar: ich bitte um Mitteilung welch…
An Landesbetrieb Straßenbau NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: WG: Konzept für die Nachrüstung von Radwegen an bestehenden Bundesstraßen NRW [#208005]
Datum
16. April 2021 17:32
An
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> das ist überaus schade und für mich nicht erklärbar: ich bitte um Mitteilung welchen konkreten Fall des § 7 Abs. 1 IFG NRW Sie hier sehen. Das geht leider nicht aus Ihrer Mitteilung hervor. "Entwürfe zu Entscheidungen, für Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung sowie für Protokolle vertraulicher Beratungen" Ich weise auch darauf hin, dass nach § 7 Abs. 3 IFG NRW die Information nach Abschluss des Verfahrens zugänglich zu machen ist. Da Sie erläutert haben, dass die Information nunmehr abschließend vollendet und weitergeleitet wurde ist hier davon auszugehen, dass der Fall des § 7 Abs. 3 IFG NRW eindeutig eingetreten ist. Die versandte Information ist für Ihre Behörde nicht mehr veränderbar und veraktet. Ob und wie das VM NRW die Information intern weiter anpasst und verändert, ist nicht relevant. Die Information hat Ihre Behörde abschließend verlassen und ist beispielsweise nicht in einem unfertigen Zustand, der laufend verändert wird. (So z.B. möglicherweise noch vor wenigen Wochen) Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 208005 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/208005/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich möchte auch noch an dieser Stelle auf die von der Landesbeauftragten für Inform…
An Landesbetrieb Straßenbau NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: WG: Konzept für die Nachrüstung von Radwegen an bestehenden Bundesstraßen NRW [#208005]
Datum
16. April 2021 17:45
An
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich möchte auch noch an dieser Stelle auf die von der Landesbeauftragten für Informationsfreiheit erstellten Anwendungshinweise zum IFG NRW hinweisen und würde hier ganz informell darum bitten, dass Sie die Angelegenheit noch einmal durchgängig prüfen: https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Informationsfreiheit/submenu_Anwendungshinweise/Inhalt/Anwendungshinweise_zum_Informationsfreiheitsgesetz/__7.pdf Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 208005 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/208005/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich bitte um kurze Information, ob Sie aktuell noch in der Prüfung der Angelegenhei…
An Landesbetrieb Straßenbau NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: WG: Konzept für die Nachrüstung von Radwegen an bestehenden Bundesstraßen NRW [#208005]
Datum
21. April 2021 10:26
An
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte um kurze Information, ob Sie aktuell noch in der Prüfung der Angelegenheit sind oder ob Sie bei Ihrem Bescheid vom 16.4 bleiben. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 208005 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/208005/
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Sehr Antragsteller/in nach Rücksprache mit unserer Rechtsabteilung, bleibt es bei meiner ablehnenden Mitteilung. …
Von
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Betreff
AW: Spam: AW: WG: WG: Konzept für die Nachrüstung von Radwegen an bestehenden Bundesstraßen NRW [#208005]
Datum
21. April 2021 10:46
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in nach Rücksprache mit unserer Rechtsabteilung, bleibt es bei meiner ablehnenden Mitteilung. Ausgangspunkt Ihres Ersuchens war ein ARS des BMVI gerichtet an die obersten Straßenbaubehörden der Länder, also hier u.a. an das Verkehrsministerium NRW. Dieses hat mit Erlass den Landesbetrieb Straßenbau NRW zur Stellungnahme aufgefordert. Diese Stellungnahme ist zur weiteren Verwendung an das Verkehrsministerium gegangen. Das BMVI fragt intern nach Erfahrungen mit der Anwendung der aktuellen Grundsätze sowie nach einem Konzept zur Nachrüstung von bestehenden Radwegen. Hintergrund und Ziel dieser Abfrage ist die Fortschreibung der Grundsätze, die je nach Rückmeldungen aus den Ländern angepasst, ergänzt oder aktualisiert werden sollen. Es handelt sich bei diesem innerbehördlichen Informationsaustausch eindeutig um einen Prozess der Willensbildung, der im Ergebnis evtl. in einem neuen ARS des Bundes mündet. Das Auskunftsersuchen unterfällt dem § 7 IFG NRW, wobei neben dem Abs. 1 weitere ganz konkrete Einzelfälle in Abs. 2 aufgenommen sind. Nach § 7 Abs. 2a soll ein Antrag abgelehnt werden, wenn sich der Inhalt der Informationen auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen bezieht. Der Bund berät hier intern mit den Ländern, was dann evtl. zu neuen abgestimmten Regelwerken für alle führt. Zu diesem Thema vorab erstellte Ausführungen des Landesbetriebs Straßenbau NRW sind ebenfalls interne Informationen für das Verkehrsministerium, stellen daher einen Anteil an der Willensbildung dar. Dieser Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses bleibt nach § 7 Abs. 3 IFG NRW über den Abschluss der Entscheidung hinaus bestehen. Diese Rechtsauffassung wird im Übrigen vollumfänglich von den Ausführungen des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW gedeckt. Ich bitte um Verständnis, dass ich Ihnen die gewünschten Informationen nicht zur Verfügung stellen kann. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> § 7 Abs. 1 und Abs. 2 sind voneinander unabhängige und getrennte Normen, mit unters…
An Landesbetrieb Straßenbau NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
WG: Konzept für die Nachrüstung von Radwegen an bestehenden Bundesstraßen NRW [#208005]
Datum
21. April 2021 11:23
An
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> § 7 Abs. 1 und Abs. 2 sind voneinander unabhängige und getrennte Normen, mit unterschiedlichem und unabhängigem Regelungsgehalt. Es handelt sich beim Abs. 2 keineswegs um "konkrete Einzelfälle" des Abs. 1. So auch Gesetzesbegründung IFG NRW (Lt. Dr. 13/1311). Abs. 1: Schutz der unmittelbar bevorstehenden Entscheidung (Nicht der Beratung/Willensbildung) Abs. 2: Schutz der Beratung Also ist der Ablehnungsgrund jetzt plötzlich § 7 Abs. 2 a) IFG NRW? Das war im ersten Bescheid anders - dort Abs. 1. ohne Konkretisierung. Ich bitte hier um Klarstellung, was denn nun die Rechtsgrundlage der Ablehnung sein soll. Es fällt mir schwer gegen eine Ablehnung zu argumentieren, wenn sich die Ablehnungsgründe und damit die Rechtslage laufend auswechseln. Die Ablehnung in dieser Art und Weise wird ganz sicher nicht von der LDI NRW für die angefragte Information gedeckt, wie "häufig vorschnell angenommen" (Zitat LDI NRW) wird. Beratungsgrundlagen stellen in keinem Fall eine geschützte Willensbildung nach § 7 Abs. 2 a) IFG NRW dar. So auch eindeutig OVG NRW Urteil vom 26.11.2013 - 8 A 809/12 "Nicht geschützt sind danach vor allem Unterlagen, die bloße Sachinformationen oder eine Zusammenfassung von Fakten enthalten und insofern allein Grundlage für die Willensbildung sind." Auch müssen laut OVG NRW eine "interne Meinungsverschiedenheit" oder "unterschiedliche Auffassungen innerhalb einer Behörde oder zwischen verschiedenen Behörden" erkennbar sein, damit eine Unterlage dem Schutz nach Abs. 2unterstellt ist. Dazu bitte ich um Blick auf Seite 7 der Anwendungshinweise der LDI NRW: "Aufgrund dessen ist zwischen den Grundlagen und Ergebnissen der Willensbildung sowie den Sachinformationen, die im Rahmen der Willensbildung herangezogen werden, einerseits und dem eigentlichen Prozess der Willensbildung andererseits zu unterscheiden (vgl. Urteil des OVG Münster vom 09.11.2006 (Az.: 8 A 1679/04)). Der Verweigerungsgrund erfasst somit nicht – wie häufig vorschnell angenommen wird – alle Informationen, die mit einem Willensbildungsprozess in irgendeinem Zusammenhang stehen. Da letztlich nahezu jede einer öffentlichen Stelle vorliegende Information in irgendeiner Beziehung zu deren Willensbildung steht, liefe das Informationsfreiheitsgesetz ansonsten praktisch leer. Geschützt sind vielmehr nur Informationen, die einen solchen Prozess inhaltlich wiedergeben. Dieser muss aus dem Informationsträger also gewissermaßen „herausgelesen“ werden können. Nicht offen zu legen sind demnach nur solche Unterlagen, an Hand derer die zum Willensbildungsprozess gehörenden Vorgänge (innerbehördliche Beratschlagungen, Diskussionen oder Anweisungen) nachvollziehbar werden." Ich bitte um kurzfristige Mitteilung, ob Sie bei der Rechtsauffassung bleiben und weiter zumindest um nun endgültige Mitteilung des genauen Ablehnungsgrundes nach IFG NRW. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 208005 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/208005/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze No…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Konzept für die Nachrüstung von Radwegen an bestehenden Bundesstraßen NRW“ [#208005]
Datum
23. April 2021 14:11
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/208005/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht abgelehnt, weil Straßen.NRW den Informationszugang zunächst nach § 7 Abs. 1 IFG NRW ablehnte. Bei Nachfrage dann auf § 7 Abs. 2 IFG NRW umschwenkte. Beide Ablehnungsgründe kommen jedoch für das angefragte Konzept nicht in Betracht. Sachverhalt: Am 6.1.2021 fragte ich bei Straßen.NRW an: "Das Konzept sowie Erfahrungen für die Nachrüstung von Radwegen an bestehenden Bundesstraßen, dass an das BMVI versandt wurde". Hintergrund war, dass das BMVI im ARS 12/2020 ein Konzept für die Nachrüstung von Radwegen an bestehenden Bundesstraßen (gemäß 2.5 der Grundsätze) bis spätestens 16.4.2021 angefragt hatte. Am 21.1 teilte man mir mit, dass das Konzept noch in Bearbeitung sei. Am 6.4 stellte ich selben Antrag erneut. Nun wurde mir am 16.4.2021 mitgeteilt, dass der Antrag "aufgrund § 7 IFG NRW zum Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses" abgelehnt würde. Zur weiteren Erklärung inwiefern dies der Fall ist, wird nur mitgeteilt, dass "Konkret ist nach § 7 Abs. 1 IFG NRW ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen, für Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer Vorbereitung sowie für Protokolle vertraulicher Beratungen. Ihr Auskunftsersuchen umfasst genau diese internen Informationen, so dass zusammenfassend Ihr o.g. Antrag leider abgelehnt werden muss." Daraufhin erbat ich am selben Tag um Mitteilung, inwiefern es sich hier um "Entwürfe zu Entscheidungen, für Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung sowie für Protokolle vertraulicher Beratungen" handelt. Außerdem habe ich auf die Anwendungshinweise der LDI NRW zum IFG hingewiesen, sowie darauf, dass Informationen nach Abs. 1 nach Erledigung des Vorgangs herausgegeben werden sollen. Am 21.4 teilte man mir mit, dass nunmehr plötzlich § 7 Abs. 2 IFG NRW ausschlaggebend sei. Offenbar hatte man festgestellt, dass Informationen nach Abs. 2 nicht nach Erledigung des Vorgangs herausgegeben werden müssen. Weiter teilte man mir mit, dass "Diese Rechtsauffassung wird im Übrigen vollumfänglich von den Ausführungen des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW gedeckt." --------- Für beide Ablehnungsgründe gibt es hier keine Grundlage - Ich bitte daher um Prüfung und Vermittlung. Dazu im Einzelnen: § 7 Abs. 1 IFG NRW: Es handelt sich bei dem angefragten Konzept, dass nunmehr abschließend an das Verkehrsministerium übermittelt wurde, nicht um "Entwürfe zu Entscheidungen, für Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung sowie für Protokolle vertraulicher Beratungen" nach § 7 Abs. 1. Selbst wenn es sich um derartige Dokumente handeln würde, müsste der Zugang entsprechend Abs. 3 gewährt werden, da die Dokumente abschließend fertiggestellt sind. § 7 Abs. 2 a IFG NRW: Die Ablehnung nach § 7 Abs. 2 a) IFG NRW wird keinesfalls für die angefragte Information gedeckt, wie "häufig vorschnell angenommen" (Zitat Anwendungshinweise LDI NRW). Beratungsgrundlagen stellen in keinem Fall eine geschützte Willensbildung nach § 7 Abs. 2 a) IFG NRW dar. So auch eindeutig OVG NRW Urteil vom 26.11.2013 - 8 A 809/12 "Nicht geschützt sind danach vor allem Unterlagen, die bloße Sachinformationen oder eine Zusammenfassung von Fakten enthalten und insofern allein Grundlage für die Willensbildung sind." Auch müssen laut OVG NRW eine "interne Meinungsverschiedenheit" oder "unterschiedliche Auffassungen innerhalb einer Behörde oder zwischen verschiedenen Behörden" erkennbar sein, damit eine Unterlage dem Schutz nach Abs. 2unterstellt ist. Dazu bitte ich um Blick auf Seite 7 der Anwendungshinweise der LDI NRW: "Aufgrund dessen ist zwischen den Grundlagen und Ergebnissen der Willensbildung sowie den Sachinformationen, die im Rahmen der Willensbildung herangezogen werden, einerseits und dem eigentlichen Prozess der Willensbildung andererseits zu unterscheiden (vgl. Urteil des OVG Münster vom 09.11.2006 (Az.: 8 A 1679/04)). Der Verweigerungsgrund erfasst somit nicht – wie häufig vorschnell angenommen wird – alle Informationen, die mit einem Willensbildungsprozess in irgendeinem Zusammenhang stehen. Da letztlich nahezu jede einer öffentlichen Stelle vorliegende Information in irgendeiner Beziehung zu deren Willensbildung steht, liefe das Informationsfreiheitsgesetz ansonsten praktisch leer. Geschützt sind vielmehr nur Informationen, die einen solchen Prozess inhaltlich wiedergeben. Dieser muss aus dem Informationsträger also gewissermaßen „herausgelesen“ werden können. Nicht offen zu legen sind demnach nur solche Unterlagen, an Hand derer die zum Willensbildungsprozess gehörenden Vorgänge (innerbehördliche Beratschlagungen, Diskussionen oder Anweisungen) nachvollziehbar werden." Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 208005.pdf - 2021-04-16_1-Scan_2021-04-1514-38-51.pdf Anfragenr: 208005 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/208005/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 23.04.2021 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert au…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Konzept für die Nachrüstung von Radwegen an bestehenden Bundesstraßen NRW“ [#208005]
Datum
23. April 2021 14:17
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 23.04.2021 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Daten.... Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde.

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Antrag auf Informationszugang vom 3.11.2020 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf I…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Antrag auf Informationszugang vom 3.11.2020
Datum
14. Juni 2021 10:28
Status
Anfrage abgeschlossen
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf Informationszugang vom 6.1.2021 Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-3734/21 ________________________________ Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Bitte entschuldigen Sie, dass ich erst jetzt auf Ihre mail vom 23.4. antworte. Darin bitten Sie mich um Vermittlung bei einem an den Landesbetrieb Straßenbau NRW adressierten Informationszugangsantrag. Dieser hat den Antrag am 16.4. abgelehnt und dies mit dem behördlichen Entscheidungsbildungsprozess nach § 7 IFG NRW begründet. Das Bundesverkehrsministerium hat sein Allgemeines Rundschreiben, auf welches Sie sich in Ihrem Antrag beziehen, u.a. an das Verkehrsministerium des Landes NRW adressiert. Dieses wiederum hat seine nachgeordnete Behörde, den Landesbetrieb Straßenbau NRW, mit einem Antwort- bzw. Konzeptentwurf beauftragt. Soweit nun der Adressat Ihres Antrags diesen ablehnt, da die beantragte Information dem Ausnahmetatbestand nach § 7 IFG NRW unterfalle, kann ich dies aus informationsfreiheitsrechtlicher Sicht nicht monieren. § 7 IFG NRW schützt den behördlichen Entscheidungsbildungsprozess. Die Verwaltungsentscheidung soll nicht dadurch angreifbar gemacht werden, dass unterschiedliche Auffassungen zwischen mehreren beteiligten Stellen offenbart werden. In dem Beschluss des OVG NRW vom 1.12.2010, 13a F 47/10 heißt es wie folgt: "Dieses Begriffsverständnis trägt dem Schutzzweck des § 7 Abs. 1 IFG NRW<https://www.juris.testa-de.net/r3/document/jlr-InfFrGNWpP7/format/xsl/part/S?oi=M5TfmEU2uN&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D> Rechnung und gewährleistet, dass bei einem regelmäßig und auch hier hierarchisch gegliederten Verwaltungsaufbau, bei dem ein einziges Entscheidungsorgan ihm zuarbeitende nachgeordnete Gremien zur internen Entscheidungsvorbereitung eingerichtet und dem ein weiteres (Beratungs-)Organ ohne Entscheidungskompetenz zur Seite gestellt ist, dass der interne Willensbildungsprozess über sämtliche Stufen der Entscheidungsfindung bis zur abschließenden Entscheidung des dazu berufenen Organs geschützt bleibt." Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt entspricht inhaltlich der vorliegenden Konstellation. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW hat im Auftrag des Verkehrsministeriums einen Antwortentwurf erarbeitet und dieser diente als Grundlage für die abschließende Rückmeldung an das Bundesverkehrsministerium. Meines Erachtens kommt hier § 7 Abs. 1 IFG NRW<https://www.juris.testa-de.net/r3/document/jlr-InfFrGNWpP7/format/xsl/part/S?oi=M5TfmEU2uN&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D> zum Tragen, da das von Ihnen beantragte Dokument nicht die eigentliche Entscheidung, sondern lediglich einen Entscheidungsentwurf darstellt. Enthielte nun die abschließende, versandte Rückmeldung eine Änderung im Gegensatz zum Entwurf, würden die unterschiedlichen Meinungen beider Häuser offenbart. Daher werde ich Ihr Anliegen nicht gegenüber dem Landesbetrieb aufgreifen und hoffe insoweit auf Ihr Verständnis. Gleichzeitig empfehle ich Ihnen, sich mit Ihrem Anliegen an das Landesverkehrsministerium zu wenden und dieses um Zusendung des abschließenden Konzepts an das Bundesverkehrsministerium zu bitten. Diesem Antrag dürfte im Gegensatz zum Vorliegenden wohl entsprochen werden. Mit freundlichen Grüßen