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Konzepte bzw. Entwürfe im Rahmen des Dialogprozesses "Mitreden-Mitgestalten" zum niederschwelligeren Zugang zur Gerichtsbarkeit im SGB VIII durch Abschaffung des Anwaltszwanges nach VwGO in 2. Instanz

Konzepte bzw. Entwürfe im Rahmen des Beteiligungs- und Dialogprozesses "Mitreden-Mitgestalten. Die Zukunft der Kinder- und Jugendhilfe" im zur Vereinfachung des niederschwelligen Zugangs zur Gerichtsbarkeit im Kinder- und Jugendhilferecht durch Abschaffung des Anwaltszwanges nach VwGO in zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren nach SGB VIII

Grund: Das Kinder- und Jugendhilferecht ist das einzige Sozialgesetzbuch, das vor (Ober-)Verwaltungsgerichten und nicht vor (Landes-)Sozialgerichten durchzusetzen ist. In der Praxis ereingnen sich anzugreifende Entscheidungen von Jugendämtern nach SGB VIII - Inobhutnahmen oder Verweigerungen von Unterstützung in geeigneten Fällen - so kurzfristig, dass nicht immer einer der wenigen Fachanwält*innen verfügbar sind und sich in die Aktenlage kurzfristig einarbeiten können. Das Kinder- und Jugendhilferecht ist das einzige Sozialgesetzbuch, dass nicht vor (Landes-)Sozialgerichten im Sinne der Prozessordnung verankert ist, und somit die zweite Instanz durch Anwaltszwang (und ggf Kostenfaktor) hochschwelliger ist als in anderen Sozialgesetzbüchern. Soll das so bleiben?

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  • Datum
    11. Oktober 2020
  • Frist
    14. November 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Konzept…
An Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Details
Von
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Betreff
Konzepte bzw. Entwürfe im Rahmen des Dialogprozesses "Mitreden-Mitgestalten" zum niederschwelligeren Zugang zur Gerichtsbarkeit im SGB VIII durch Abschaffung des Anwaltszwanges nach VwGO in 2. Instanz [#200429]
Datum
11. Oktober 2020 16:06
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
Warte auf Antwort Nachricht wurde nicht gesendet
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Konzepte bzw. Entwürfe im Rahmen des Beteiligungs- und Dialogprozesses "Mitreden-Mitgestalten. Die Zukunft der Kinder- und Jugendhilfe" im zur Vereinfachung des niederschwelligen Zugangs zur Gerichtsbarkeit im Kinder- und Jugendhilferecht durch Abschaffung des Anwaltszwanges nach VwGO in zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren nach SGB VIII Grund: Das Kinder- und Jugendhilferecht ist das einzige Sozialgesetzbuch, das vor (Ober-)Verwaltungsgerichten und nicht vor (Landes-)Sozialgerichten durchzusetzen ist. In der Praxis ereingnen sich anzugreifende Entscheidungen von Jugendämtern nach SGB VIII - Inobhutnahmen oder Verweigerungen von Unterstützung in geeigneten Fällen - so kurzfristig, dass nicht immer einer der wenigen Fachanwält*innen verfügbar sind und sich in die Aktenlage kurzfristig einarbeiten können. Das Kinder- und Jugendhilferecht ist das einzige Sozialgesetzbuch, dass nicht vor (Landes-)Sozialgerichten im Sinne der Prozessordnung verankert ist, und somit die zweite Instanz durch Anwaltszwang (und ggf Kostenfaktor) hochschwelliger ist als in anderen Sozialgesetzbüchern. Soll das so bleiben?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 200429 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/200429/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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