Konzepte u. Handlungsempfehlungen für Behörden des Landes zur Erhöhung des Vertrauens im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der Erstattung einer Strafanzeige wegen Fremdenfeindlichkeit u. Antisemitismus im Besonderen

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

alle nachlesbaren Konzepte und Handlungsempfehlungen für Behörden des Landes zur Erhöhung des Vertrauens in rechtsstaatliche Institutionen im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der Erstattung einer Strafanzeige wegen Fremdenfeindlichkeit generell und Antisemitismus im Besonderen

Hintergrund der Anfrage ist u. a. folgende Statistik:

"79 Prozent der Juden, die in den letzten fünf Jahren Opfer antisemitischer Belästigungen wurden, haben keine Anzeige bei der Polizei oder einer anderen Organisation erstattet. In Deutschland lag diese Zahl auch bei 79 Prozent."

https://ec.europa.eu/germany/news/20181210-alarmierende-umfrage-antisemitismus-eu-nimmt-zu_de

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    16. Mai 2019
  • Frist
    18. Juni 2019
  • 0 Follower:innen
Rainer Zufall
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgen…
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
Konzepte u. Handlungsempfehlungen für Behörden des Landes zur Erhöhung des Vertrauens im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der Erstattung einer Strafanzeige wegen Fremdenfeindlichkeit u. Antisemitismus im Besonderen [#142799]
Datum
16. Mai 2019 01:45
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: alle nachlesbaren Konzepte und Handlungsempfehlungen für Behörden des Landes zur Erhöhung des Vertrauens in rechtsstaatliche Institutionen im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der Erstattung einer Strafanzeige wegen Fremdenfeindlichkeit generell und Antisemitismus im Besonderen Hintergrund der Anfrage ist u. a. folgende Statistik: "79 Prozent der Juden, die in den letzten fünf Jahren Opfer antisemitischer Belästigungen wurden, haben keine Anzeige bei der Polizei oder einer anderen Organisation erstattet. In Deutschland lag diese Zahl auch bei 79 Prozent." https://ec.europa.eu/germany/news/20181210-alarmierende-umfrage-antisemitismus-eu-nimmt-zu_de Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Rainer Zufall <<E-Mail-Adresse>>
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrter Herr Zufall, auf Ihre o. a. Anfrage nehme ich Bezug. Bevor die Angelegenheit hier weiter bearbeite…
Von
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Konzepte u. Handlungsempfehlungen für Behörden des Landes zur Erhöhung des Vertrauens im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der Erstattung einer Strafanzeige wegen Fremdenfeindlichkeit u. Antisemitismus im Besonderen [#142799]
Datum
6. Juni 2019 11:46
Status
Warte auf Antwort
image001.png
23,3 KB


Sehr geehrter Herr Zufall, auf Ihre o. a. Anfrage nehme ich Bezug. Bevor die Angelegenheit hier weiter bearbeitet werden kann, bitte ich Sie, mir Ihre Postanschrift mitzuteilen. Hinweise und Informationen zur Verarbeitung und Speicherung Ihrer persönlichen Daten finden Sie hier: https://www.land.nrw/de/datenschutzhinweise. Nach § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) hat jede natürliche Person gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Da mir keine verifizierbaren Informationen über Ihre Identität vorliegen, kann ich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass hinter Ihrem Namen eine juristische Person oder Personengruppe steht, die als Anspruchsberechtigte ausscheidet. Zudem sehen die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens vor, dass ein Antrag inhaltlich einen Mindeststandard erfüllen muss. So müssen unter anderem der Name und die Anschrift des Antragstellers angegeben werden, um eine Rückführbarkeit des Antrages auf eine konkrete Person zu ermöglichen. Mit freundlichen Grüßen

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Rainer Zufall
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre rechtsstaatlich in vielerlei Hinsicht zitierwürdige Ant…
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
AW: Konzepte u. Handlungsempfehlungen für Behörden des Landes zur Erhöhung des Vertrauens im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der Erstattung einer Strafanzeige wegen Fremdenfeindlichkeit u. Antisemitismus im Besonderen [#142799]
Datum
6. Juni 2019 12:43
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre rechtsstaatlich in vielerlei Hinsicht zitierwürdige Antwort und Hochschwelligkeitsdarstellung, die ggf. mit oder ohne Ihr freundliches Einverständnis weiterzuleiten sein wird und die darüber hinaus zu illustrieren scheint, warum zumindest ein Teil von den 79 % der von der Agentur der EU für Grundrechte befragten Juden und Jüdinnen Belästigungen und sonstige Vorfälle, nicht an Polizei und Behörden melden, wobei ein Teil der Offizialdelikte im strafrechtlichen Bereich bekanntlich auch anonym angezeigt werden kann. Nun materiell zu Ihrem "Bescheid" und Verständnis vom Rechtsstaat. Die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil das Gesetz ausdrücklich die pseudo- bzw. anonyme Antragsstellung ermöglicht. Ein Antrag nach dem IFG NRW kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Der Gesetzgeber hat somit ausdrücklich zwei Antragsarten (mündlich und elektronisch) zugelassen, bei denen es eine sichere Identifizierbarkeit des/der Antragstellers/in eventuell nicht gegeben sein kann. Da der freie Zugang zu Informationen als wesentlicher Bestandteil des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip gesehen wird (s. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 13/1311) und die Ausübung von Kontrollmöglichkeiten gegenüber dem Staat durch die Bürgerinnen und Bürger gestärkt werden sollte, hat der Gesetzgeber jedoch ganz bewusst geringe Anforderungen an die Antragstellung gestellt. Auch muss die Möglichkeit anonymer oder pseudonymer Antragstellungen allein schon deshalb gewährleistet sein, um eventuellen negativen Folgen für die Antragenden vorzubeugen. Die einzige durch den Gesetzgeber vorgesehene materielle Antragsvoraussetzung ist, dass der Antrag erkennen lassen muss, auf welche Information er gerichtet ist. Zu der Frage, ob ein elektronisch gestellter Antrag auf Informationszugang nach dem IFG NRW zulässig ist, wurde bereits im 22. Datenschutz und Informationsfreiheitsbericht auf Seite 100 Stellung bezogen. Hierbei handelt es sich um Anträge, die über die Internetplattform fragdenstaat.de gestellt wurden (zu finden unter: https://www.ldi.nrw.de). Zudem wurde am 30.06.2016 in der 86. Innenausschusssitzung des Landtags der elektronische Zugang von Anträgen auf Informationszugang nach dem IFG NRW erörtert. Im Ausschuss stellte die Landesregierung ausdrücklich klar, dass Anträge, die über die Internetplattform Fragenstaat gestellt werden, grundsätzlich beantwortet werden (ich verweise hierzu auf das Protokoll, Seite 17, zu finden unter: https://www.landtag.nrw.de). Ich rüge Ihren nicht unterschriebenen Bescheid zu dem öffentlich verlinkten Antrag und werde ihn über Strohleute ggf. weiterleiten, um die Rechtsauffassung und das Hochschwelligkeitskonzept der Staatskanzlei öffentlich zu überprüfen. Während ich auf die Informationen und die fehlende, obligatorische Auskunft nach der DSGVO-EU über die von Ihnen anlasslos begehrte Datenverarbeitung und -erhebung warte, erinnere ich als juristischer Laie Sie bzw. die Ihren Zwischenbescheid unterzeichnende Richterin am Amtsgericht ergänzend an Folgendes. "Die Formlosigkeit der Antragstellung, die vom Gesetzgeber so entschieden worden ist, ist zu respektieren." Schoch, Informationsfreiheitsgesetz: IFG, Kommentar, 2016, § 7, Rn. 19. Und: "Der Antragsteller entscheidet über die Form der Antragstellung. Verbreitet ist die Antragstellung per E-Mail; auf diese Vorgehensweise des Antragstellers wird gerichtlich verschiedentlich ausdrücklich hingewiesen." [Ebd., Rn. 17] Mein Name ist Rainer Zufall und ich habe rein zufällig meinen Antrag per email gestellt. Dies reicht für Ihre Aufgabenerfüllung im Rahmen der Erteilung der einfachen Antwort und der klar eingegrenzten Information vollkommen aus. Was Sie mit Ihren Transparenzverständnissen generell und mit der Ausforschung von Namen von Antragstellenden, Strohleuten und potenziell auch von Betroffenen im Sinne der zitierten Statistik andeuten wollen, entzieht sich meiner Kenntnis. Ich zitiere jedoch gerne, dass Sie eine Rechtsauffassung öffentlich vertreten, die von der Rechtsauffassung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, wie sie auf der Homepage nachlesbar ist, abweicht. Interessanterweise versuchen Sie ausgerechnet die fraglichen Informationen zur Erhöhung des Vertrauens in die Behörden des Landes in Fragen von Meldungen antisemitischer Vorfälle durch hochschwellige Infragstellung der einschlägigen Gesetzesbegründungen zum Informationsfreiheitsgesetz vorzuenthalten. Für alle Fälle: Ich bin bereit, über meinen Strohmann (s. Rechtssprechung), mich identifizieren zu lassen und Kosten nach Voranschlag ggf. zu begleichen, falls Sie der Öffentlichkeit die für viele Betroffene und andere Interessent/innen die Informationen im arkanen Bereich der Staatskanzlei vorenthalten wollen. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 142799 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>