Kooperation zwischen BSI und NSA

Kooperationen von BSI und NSA. Laut den vorliegenden Dokumenten [1] tauschte sich das BSI mit der NSA aus.
Was waren die Themen des Treffens?

Gab es ähnliche Treffen?

[1] http://www.spiegel.de/media/media-34010.pdf

Ergebnis der Anfrage

Hinweis auf die kleine Anfragen der LINKE zur Kooperation des BSI

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    19. Juni 2014
  • Frist
    22. Juli 2014
  • 5 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Kooperationen vo…
An Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kooperation zwischen BSI und NSA [#6599]
Datum
19. Juni 2014 09:12
An
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Kooperationen von BSI und NSA. Laut den vorliegenden Dokumenten [1] tauschte sich das BSI mit der NSA aus. Was waren die Themen des Treffens? Gab es ähnliche Treffen? [1] http://www.spiegel.de/media/media-34010.pdf
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Ihr Antrag nach dem IFG v. 19.06.2014 B21-010 03 05/001 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, leider wurde Ihre P…
Von
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Betreff
Ihr Antrag nach dem IFG v. 19.06.2014
Datum
4. Juli 2014 14:38
Status
Warte auf Antwort
B21-010 03 05/001 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, leider wurde Ihre Postanschrift nicht mit dem von Ihnen am 19.06.2014 gestellten IFG-Antrag weitergeleitet. Diese ist für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage erforderlich. Ich bitte Sie daher, mir unter Angabe des obigen Aktenzeichens Ihre Postanschrift mitzuteilen und - sofern Sie die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege wünschen - mir darüber hinaus auch eine persönliche E-Mail Adresse zur Verfügung zu stellen. Sie können die Angaben zur Vereinfachung des Verfahrens auch gerne direkt an die E-Mail Adresse <<E-Mail-Adresse>> senden. "FragdenStaat.de" kann nicht als E-Mail Provider angesehen werden, da die Zielsetzung nicht primär auf die Erbringung von E-Mail Dienstleistungen gerichtet ist. Zudem werden über das Internetportal übermittelte IFG-Anfragen in beiden Richtungen automatisiert inhaltlich verändert (z.B. durch das Weglassen von Namen, Anreden und Adressen). Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen, sofern Sie mir darüber hinaus keine persönliche E-Mail Adresse mitteilen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag nach dem IFG v. 19.06.2014 [#6599] Sehr geehrte Damen und Herren, anbei meine Postadresse. ... M…
An Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem IFG v. 19.06.2014 [#6599]
Datum
4. Juli 2014 20:58
An
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, anbei meine Postadresse. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Anfragenr: 6599 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Re: Ihr Antrag nach dem IFG v. 19.06.2014 - Az. B21-010 03 05/001 B21-010 03 05/001 Sehr geehrter Herr Antragstel…
Von
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Betreff
Re: Ihr Antrag nach dem IFG v. 19.06.2014 - Az. B21-010 03 05/001
Datum
16. Juli 2014 13:04
Status
Warte auf Antwort
B21-010 03 05/001 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, bezugnehmend auf meine E-Mail-Benachrichtigung vom 04.07.2014, bitte ich Sie nochmals, mir unter Angabe des obigen Aktenzeichens Ihre Postanschrift mitzuteilen und - sofern Sie die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege wünschen - mir darüber hinaus auch eine persönliche E-Mail Adresse zur Verfügung zu stellen. Leider hat uns bisher noch keine entsprechende Mitteilung von Ihnen erreicht. Sie können die Angaben zur Vereinfachung des Verfahrens auch gerne direkt an die E-Mail Adresse: <<E-Mail-Adresse>> senden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Re: Ihr Antrag nach dem IFG v. 19.06.2014 - Az. B21-010 03 05/001 [#6599] Sehr geehrte Damen und Herren, wie…
An Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Re: Ihr Antrag nach dem IFG v. 19.06.2014 - Az. B21-010 03 05/001 [#6599]
Datum
16. Juli 2014 13:12
An
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, wie gewüncht. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Anfragenr: 6599 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
AW: AW: Re: Ihr Antrag nach dem IFG v. 19.06.2014 - Az. B21-010 03 05/001 [#6599] Sehr geehrte Damen und Herren, …
An Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Re: Ihr Antrag nach dem IFG v. 19.06.2014 - Az. B21-010 03 05/001 [#6599]
Datum
16. Juli 2014 13:14
An
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ergänzend weise ich darauf hin, dass ich bereits am 4. Juli 2014 um 20:58:11 Uhr Ihnen meine Adresse zu kommen lassen habe. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Anfragenr: 6599 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Auskunft nach dem IFG
Von
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Via
Briefpost
Betreff
Auskunft nach dem IFG
Datum
17. Juli 2014
Status
Anfrage abgeschlossen