Sehr geehrter Herr Beier,
die Juristische Fakultät erkennt eine Rechtspflicht zur Hinausgabe des Dokuments nicht an. Sie erwägt aber, Sie möglicherweise dennoch in Kürze wie erbeten zu informieren.
Deshalb wendet die Juristische Fakultät einstweilen § 7 Absatz 7 Sätze 2 und 3 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG) in Verbindung mit § 4 Absatz 1 LIFG analog an.
In ersterer Bestimmung ist nach der in Satz 1 vorgesehenen Monatsfrist für eine Hinausgabe einer amtlichen Information normiert:
„Eine Verlängerung dieser Frist auf bis zu drei Monate ist zulässig, soweit eine Antragsbearbeitung innerhalb der Monatsfrist insbesondere wegen Umfang oder Komplexität der begehrten amtlichen Information oder der Beteiligung einer geschützten Person nach § 8 nicht möglich ist. Die antragstellende Person soll über die Fristverlängerung und die Gründe hierfür schriftlich oder elektronisch informiert werden.“
§ 4 Absatz 1 LIFG lautet:
„(1) Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen haben kann auf
1. die inter- und supranationalen Beziehungen, Beziehungen zum Bund oder zu einem Land,
2. die Belange der äußeren oder öffentlichen Sicherheit,
3. die Kontroll-, Vollzugs- oder Aufsichtsaufgaben der Aufsichtsbehörden,
4. die Angelegenheiten der unabhängigen Finanzkontrolle,
5. den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens oder den Verfahrensablauf eines Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahrens,
6. die Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozessen, wovon die Ergebnisse der Beweiserhebung, Gutachten und Stellungnahmen Dritter regelmäßig ausgenommen sind,
7. die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung,
8. die Vertraulichkeit des Austauschs zwischen Landtag und Landesregierung,
9. die Interessen der informationspflichtigen Stellen im Wirtschaftsverkehr,
10. das im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang fortbestehende Interesse der geschützten Person an einer vertraulichen Behandlung bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information oder
11. die Vertraulichkeit von leistungsbezogenen Daten einzelner öffentlicher Schulen.“
Es haben bisher noch nicht alle, deren Belange im Sinne dieser Bestimmung von einer Hinausgabe berührt wären, in der gebotenen Form und in angemessener Zeit abschließend angehört werden können, um eine verbindliche Entscheidung schon jetzt zu fällen und umzusetzen. Der Vorgang gestaltet sich deshalb zu komplex, um bereits heute abgeschlossen werden zu können.
Mit freundlichen Grüßen