Kooperationsvereinbarungen zum Nationalen Cyber-Abwehrzentrum

alle vorhandenen Kooperationsvereinbarungen, die die Zusammenarbeit der am Nationalen Cyber-Abwehrzentrum beteiligten Behörden regeln.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. April 2016
  • Frist
    31. Mai 2016
  • 2 Follower:innen
Anna Biselli
Anna Biselli
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: alle vorhandenen…
An Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Details
Von
Anna Biselli
Betreff
Kooperationsvereinbarungen zum Nationalen Cyber-Abwehrzentrum [#16565]
Datum
29. April 2016 17:27
An
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
alle vorhandenen Kooperationsvereinbarungen, die die Zusammenarbeit der am Nationalen Cyber-Abwehrzentrum beteiligten Behörden regeln.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Anna Biselli <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Anna Biselli << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anna Biselli
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Bescheid des BSI
Von
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Via
Briefpost
Betreff
Bescheid des BSI
Datum
8. Juni 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
Anna Biselli
Anna Biselli
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Beantwortung meiner Anfrage. Könnten Sie mir die postalisch üb…
An Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Details
Von
Anna Biselli
Betreff
AW: Kooperationsvereinbarungen zum Nationalen Cyber-Abwehrzentrum [#16565]
Datum
14. Juni 2016 11:37
An
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Beantwortung meiner Anfrage. Könnten Sie mir die postalisch übersandten Unterlagen auch noch in digitaler Form zukommen lassen? Mit freundlichen Grüßen, Anna Biselli Anfragenr: 16565 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Anna Biselli << Adresse entfernt >>

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Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Sehr geehrte Frau Biselli, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 14.06.2016. Gerne kann ich Ihnen den Bescheid und die…
Von
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Betreff
Kooperationsvereinbarungen zum Nationalen Cyber-Abwehrzentrum [#16565]
Datum
15. Juni 2016 13:23
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Biselli, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 14.06.2016. Gerne kann ich Ihnen den Bescheid und die dazugehörigen Kooperationsvereinbarungen elektronisch zukommen lassen, möchte dies allerdings nicht unverschlüsselt machen. Besteht die Möglichkeit Ihnen eine pgp-verschlüsselte E-Mail zukommen zu lassen? Des weiteren habe ich keine private E-Mail Adresse für eine Beantwortung Ihrer Rückfrage erhalten. Diese ist für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage erforderlich. Ich bitte Sie daher, mir Ihre persönliche E-Mail Adresse zur Verfügung zu stellen. Sie können die Angaben zur Vereinfachung des Verfahrens auch gerne direkt an die E-Mail Adresse <<E-Mail-Adresse>> senden. "FragdenStaat.de" kann nicht als E-Mail Provider angesehen werden, da die Zielsetzung nicht primär auf die Erbringung von E-Mail Dienstleistungen gerichtet ist. Zudem werden über das Internetportal übermittelte IFG-Anfragen in beiden Richtungen automatisiert inhaltlich verändert (z.B. durch das Weglassen von Namen, Anreden und Adressen). Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Mit freundlichen Grüßen