Kooperationsvertrag / Beleihung HPI

Anfrage an: Universität Potsdam

1. Wurde die Hasso-Plattner-Institut für Digital Engineering gGmbH von der Universität Potsdam im Sinne des § 16 des Landesorganisationsgesetzes "beliehen", um öffentliche Aufgaben für die Hochschule wahrzunehmen?
2. Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgt diese Beleihung?
3. Wenn nein, auf welcher rechtlichen Grundlage nimmt das HPI andernfalls öffentliche Aufgaben für die Hochschule wahr?

Bitte senden Sie mir zusätzlich eine Abschrift der jeweiligen rechtlichen Grundlage (Nr. 2 oder 3) zu, sofern es sich nicht um eine Gesetzesnorm handelt (also z. B. bei Verträgen o. ä.)

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    10. Februar 2022
  • Frist
    12. März 2022
  • Ein:e Follower:in
Anonyme Person
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, …
An Universität Potsdam Details
Von
Anonyme Person
Betreff
Kooperationsvertrag / Beleihung HPI [#240497]
Datum
10. Februar 2022 17:08
An
Universität Potsdam
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Wurde die Hasso-Plattner-Institut für Digital Engineering gGmbH von der Universität Potsdam im Sinne des § 16 des Landesorganisationsgesetzes "beliehen", um öffentliche Aufgaben für die Hochschule wahrzunehmen? 2. Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgt diese Beleihung? 3. Wenn nein, auf welcher rechtlichen Grundlage nimmt das HPI andernfalls öffentliche Aufgaben für die Hochschule wahr? Bitte senden Sie mir zusätzlich eine Abschrift der jeweiligen rechtlichen Grundlage (Nr. 2 oder 3) zu, sofern es sich nicht um eine Gesetzesnorm handelt (also z. B. bei Verträgen o. ä.)
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Anonyme Person Anfragenr: 240497 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/240497/
Mit freundlichen Grüßen Anonyme Person
Universität Potsdam
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, anonyme Anfragen können nicht beantwortet werden. Daher bitten wir Sie uns…
Von
Universität Potsdam
Betreff
AW: Kooperationsvertrag / Beleihung HPI [#240497]
Datum
11. März 2022 10:30
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, anonyme Anfragen können nicht beantwortet werden. Daher bitten wir Sie uns Ihren Namen sowie Ihre Anschrift für die ggf. erforderliche postalische Zustellung eines Bescheides mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen

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Anonyme Person
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort vom 11. März. Bedauerlicherweise kann ich Ihre Auffas…
An Universität Potsdam Details
Von
Anonyme Person
Betreff
AW: Kooperationsvertrag / Beleihung HPI [#240497]
Datum
10. April 2022 13:56
An
Universität Potsdam
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort vom 11. März. Bedauerlicherweise kann ich Ihre Auffassung, dass für die Beantwortung einer AIG-Anfrage die Angabe von Name und Adresse erforderlich ist, nicht teilen. Eine solche Voraussetzung sieht das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz nicht vor. Dies ist auch in sich schlüssig, denn das Informationszugangsrecht ist "anwenderblind", da es allen Personen ohne Rücksicht auf ihren Hintergrund zusteht. Auch widerspricht dies dem Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens, § 1 Abs. 1 Bbg VwVfG i.V.m. § 10 VwVfG. Hierbei ist auch der Grundsatz der Datenminimierung, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO u. § 2 Abs. 1, 6 Bbg DSG. Nach diesen Vorschriften dürfen personenbezogene Daten zur Beantwortung eines AIG-Ersuchens nur dann verlangt werden, wenn diese für die Beantwortung des Ersuchens unbedingt erforderlich sind. Dies ist in der Regel nur dann der Fall, wenn die Anfrag abgelehnt oder für die Beantwortung Gebühren verlangt werden sollen, da im ersten Fall der Nachweis der Bekanntgabe für Rechtsbehelfsfristen wichtig ist und im zweiten Fall gegebenenfalls offene Gebührenforderungen vollziehbar sein sollen. Sie haben allerdings nicht dargetan, dass ein solcher Fall in Bezug auf meine Anfrage vorliegt; vielmehr schließen Sie durch eine formelhafte Antwort, die Sie auch für meine weitere Anfrage - https://fragdenstaat.de/anfrage/forderung-von-web3-projekten/ -verwendet haben, jeglichen Informationszugang aus. Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie, erneut zu prüfen, ob ein Informationszugang in Frage kommt. In diesem Sinne würde ich auch anbieten, bereit zu sein, ablehnende Bescheide ausschließlich per E-Mail zu erhalten und insoweit Rechtsnachteile im Hinblick auf Rechtsmittel oder Rechtsbehelfsfristen anzunehmen. Mit freundlichen Grüßen Anonyme Person Anfragenr: 240497 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/240497/