Sehr
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meiner Informationsfreiheitsanfrage „Kooperationsvertrag Makers of Tomorrow und Leuphana Universität Lüneburg“ vom 30.06.2021 (#224151) bei Ihnen unter 13 IFG - 02814 - In 2021 / NA 293 wurde von Ihnen am 28.07. hier Eingegangen am 31.07. eine Ablehnung erteilt.
Hiermit lege ich Widerspruch zu der Entscheidung ein.
Dieser Widerspruch geht Ihnen als Ausdruck aus dem Portal FdS auch per Briefpost mit Unterschrift ein.
Begründung für den Widerspruch:
*Im Hinblick auf Kooperationsverträge von Universitäten mit Behörden gilt demnach regelmäßig, dass Forschungsgegenstand und Forschungsmethoden eines solchen Vorhabens ausgenommen sein könnten, da sie dem Bereich der Forschung unterfallen.
Das gilt jedoch nicht unbedingt für die äußeren Umstände der Kooperation (z.B. Dauer und Finanzierung des Vorhabens).
*§ 3 Nr. 3b IFG sieht vor, dass der Zugang zu Informationen versagt bleibt, wenn und solange behördliche Beratungsprozes- se beeinträchtigt werden. Das BVerwG (BVerwG, Urteil vom 02. August 2012, 7 C 7/12, Rn. 33.) hat jedoch erkennen lassen, dass es im Zweifel einer Einzelfallanalyse bedarf. Diese kann ergeben, dass auch Beratungsgrundlagen, wie Vermerke und Stellungnahmen, als Teil des Beratungsprozesses schutzwürdig sind. Der EuGH hat diese Betrachtung im vorliegenden Fall hingegen nicht erkennen lassen. Trotz des Hinweises der EU-Kommission auf den Schutz des Beratungsprozesses hat der EuGH (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2017, C-213/15 P) sich ausdrücklich für einen größtmöglichen Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der EU-Organe ausgesprochen und die Zuteilungsliste als nicht schutzwürdige Beratungsgrundlage eingestuft.
*Schutzgut des § 3 Nr. 3 lit. b) IFG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts „der behördliche Entscheidungsprozess, der eine offene Meinungsbildung erfordert, um eine effektive, funktionsfähige und neutrale Entscheidungsfindung zu gewährleisten“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 02. August 2012, 7 C 7.12, NVwZ 2012, 1619 Rn. 26 zu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG). Dem Schutz der Beratung unterfällt nur der eigentliche Vorgang der behördli- chen Entscheidungsfindung als solcher. Ausgenommen sind das Beratungsergebnis und der Beratungsgegenstand (BVerwG, Urteil vom 30. März 2017, 7 C 19/15, -juris-).
*Durch die Rechtsprechung wird anerkannt, dass die geschützten innerbehördlichen Beratungen, die auf eine offene Mei- nungsbildung und einen freien Meinungsaustausch angelegt sind, wegen des Wissens um eine - auch nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens erfolgende - Offenlegung etwa der einzel- nen Beiträge und Meinungsbekundungen im Beratungsprozess beeinträchtigt werden können (so bereits BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011, 7 B 14/11, -juris-). Es ist daher im Wege einer Prognose zu ermitteln, ob das (nachträgliche) Bekanntwerden der Information (zukünf- tig) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer ernsthaften und konkreten Gefährdung des behördlichen Beratungsprozesses führt (BVerwG, Urteil vom 30. März 2017, 7 C 19/15, - juris-). Da das Informationsbegehren vorliegend jedoch nur auf die aktuellen Rechenmodelle sowie die Datengrundlagen bezogen war und einzelne Beiträge der Beteiligten nicht angefragt waren, war eine Beeinträchtigung künftiger Beratungen nicht hinreichend dargelegt.
*Der Schutz dieses verfassungsrechtlich garantierten Kernbereichs der Willensbildung der Regierung wird durch den Versagungsgrund des § 3 Nr. 3 lit. b) IFG sichergestellt. Zum geschützten Bereich gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentschei- dungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht. Der Schutz ist nicht nur auf laufende Verfahren begrenzt, sondern kann auch auf bereits abgeschlossene Vorgänge fortwirken, wenn die Freiheit und Offenheit der Willensbil- dung innerhalb der Regierung durch eine nachträgliche Publizität beeinträchtigt werden kann. Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen, die Auf- schluss über den Prozess der Willensbildung geben, sind umso schutzwürdiger, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen. Die Darlegungslast für das Vorliegen der entsprechen- den Gründe liegt bei der Behörde. Hinsichtlich der Begründungsintensität führt das BVerwG aus: „Während bei noch nicht abgeschlossenen Vorgängen grundsätzlich der Hinweis auf die in dieser Situation gebotene Wahrung der Entscheidungsautonomie der Regierung genügt, kommt es bei abgeschlossenen Vorgängen zu einer Umkehr der Argumentationslast, die mit pauschalen Verweisen nicht erfüllt wird. Es ist insbesondere nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund die angeforderten Akten dem exekutiven Kernbereich zuzuordnen sind und warum sie auch nach Abschluss des Vorgangs nicht herausgegeben werden können. Hierzu muss die Regierung die tragenden Erwägungen, auf die sich die Annahme einer einengenden Vorwirkung gründet, tatsachengestützt darlegen“ (BVerwG, a.a.O., Rn 13, -juris-).
Ich bitte Sie daher zu prüfen, ob Sie mir den Kooperationsvertrag auch in Teilen herausgeben können. Entsprechende Passagen die Sie Ihrer Meinung nach Schutz von behördlichen Beratungen (§ 3 Nr. 3 Lit b IFG) und Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse (§ 4 Abs. 1 IFG) genießen, können Sie ja entsprechend schwärzen und mir den Rest zugänglich machen.
Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in
Anfragenr: 224151
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