Betr.: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG);
hier: "Kopfbedeckung Schirmmütze Heer Stickerei Randbiese"
Bezug: 1. Zentrale Dienstvorschrift A-2122/1 Informationsfreiheitsgesetz
- Bearbeitung von Anträgen -
2. Antrag des Herrn
Antragsteller/in Antragsteller/in 13.03.2018 (über die
Internetseite "
FragDenStaat.de [#27031]")
3. R I 1, Az 39-22-17/-712 vom 14.03.2018
4. FüSK III vom 16.03.2018
5. R I 1 (MZ) vom 16.03.2018
Sehr
geehrtAntragsteller/in
bezüglich ihrer Anfrage teile ich Ihnen mit, dass die sogenannte
"hellaltgoldfarbene Deckelbiese" bei der Schirmmütze aller Unteroffiziere
und Mannschaften des Heeres, auf welche sich die Abbildung bezieht,
identisch ist.
Es erfolgt keine farbliche Anpassung nach der jeweiligen Truppengattung.
Bernhard Steinert
______________________________
FüSK III
Bundesministerium der Verteidigung
Stauffenbergstraße 18, D 10785 Berlin
Telefon: +49 (0)30 2004-24920
Fax: +49 (0)30 2004-3354720
E-Mail:
<<E-Mail-Adresse>>
Internet:
http://www.bmvg.de
----- Weitergeleitet von Bernhard Steinert/BMVg/BUND/DE am 16.03.2018
09:19 -----
Von:
Antragsteller/in Antragsteller/in <<Name und E-Mail-Adresse>>
An:
<<E-Mail-Adresse>>
Datum: 13.03.2018 13:59
Betreff: Kopfbedeckung Schirmmütze Heer Stickerei Randbiese
[#27031]
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
vor zwei Monaten wurde eine Anfrage hier veröffentlicht bezüglich der
Schirmmütze für das Heer:
https://fragdenstaat.de/anfrage/anzugordnung-kopfbedeckungen-schirmmutzen/
Meine Frage bezieht sich auf die Tabelle mit den Bildern für die
unterschiedlichen Dienstgradgruppen: Bei der Schirmmütze für
Unteroffiziere und Mannschaften ist oberhalb der Kokarde um den Rand eine
gelbfarbene Schnur um das Mützengestell eingenäht. Ist diese Farbe
einheitlich festgelegt oder wird diese je nach Zugehörigkeit zu einer
Truppengattung abgewandelt?
Vielen Dank im Voraus
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des
Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie
§ 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne
des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur
Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit
Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein,
möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu
erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um
eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den
anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht
berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG
und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich,
spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist
nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist
informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie
für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die
zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich
widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre
Mühe!
Mit freundlichen Grüßen,