Körperliche Anwesenheit im Rahmen von Art. 8 GG
Die Bundesregierung beantwortete am 20.7.2012 eine Kleine Anfrage (Drucksache 17/10271) unter dem Zeichen "17/10379".
Zu den Fragen 18. und 19. äußert die Bundesregierung folgende Rechtsauffassung:
"Was die Frage des Versammlungsrechts angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass
eine Versammlung im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes die gleichzeitige
körperliche Anwesenheit mehrerer Personen an einem Ort erfordert. Mangels
Körperlichkeit sind virtuelle Versammlungen etwa im Internet daher im ver-
fassungsrechtlichen Sinne keine „Versammlungen“."
Hiermit fordere ich die Bezeichnung der Quellen an, auf die sich diese Auffassung stützt.
Sofern dazu eine Expertise eines Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages angefertigt wurde, fordere ich diese hiermit ebenfalls an.
Antwort verspätet
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Datum17. August 2012
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18. September 2012
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