Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.

Körperliche Anwesenheit im Rahmen von Art. 8 GG

Die Bundesregierung beantwortete am 20.7.2012 eine Kleine Anfrage (Drucksache 17/10271) unter dem Zeichen "17/10379".

Zu den Fragen 18. und 19. äußert die Bundesregierung folgende Rechtsauffassung:

"Was die Frage des Versammlungsrechts angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass
eine Versammlung im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes die gleichzeitige
körperliche Anwesenheit mehrerer Personen an einem Ort erfordert. Mangels
Körperlichkeit sind virtuelle Versammlungen etwa im Internet daher im ver-
fassungsrechtlichen Sinne keine „Versammlungen“."

Hiermit fordere ich die Bezeichnung der Quellen an, auf die sich diese Auffassung stützt.

Sofern dazu eine Expertise eines Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages angefertigt wurde, fordere ich diese hiermit ebenfalls an.

Antwort verspätet

  • Datum
    17. August 2012
  • Frist
    18. September 2012
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Ges…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Körperliche Anwesenheit im Rahmen von Art. 8 GG
Datum
17. August 2012 13:30
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind und zwar zu folgendem Vorgang:
Die Bundesregierung beantwortete am 20.7.2012 eine Kleine Anfrage (Drucksache 17/10271) unter dem Zeichen "17/10379". Zu den Fragen 18. und 19. äußert die Bundesregierung folgende Rechtsauffassung: "Was die Frage des Versammlungsrechts angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass eine Versammlung im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes die gleichzeitige körperliche Anwesenheit mehrerer Personen an einem Ort erfordert. Mangels Körperlichkeit sind virtuelle Versammlungen etwa im Internet daher im ver- fassungsrechtlichen Sinne keine „Versammlungen“." Hiermit fordere ich die Bezeichnung der Quellen an, auf die sich diese Auffassung stützt. Sofern dazu eine Expertise eines Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages angefertigt wurde, fordere ich diese hiermit ebenfalls an.
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Mit freundlichen Grüßen,
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.