Körperliche Unversehrtheit

Mein nichtsprechender autistischer Sohn in der ersten Klasse einer Geistigbehinderten und Körperbehinderten Schule hat von der Lehrerin eine Ohrfeige bekommen, weil er einem anderen Kind auf das gemalte Bild gegriffen hat. Ich habe die Lehrerin direkt gefragt, da ich den Handabdruck auf seinem Gesicht beim Abholen deutlich sehen konnte. Sie sagte, ihr sei die Hand ausgerutscht.

Ist diese Ohrfeige im Rahmen von §117 Schulgesetz Baden-Württemberg zu sehen?

Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
in der Fassung vom 1. August 1983
§ 117
Einschränkung von Grundrechten

"Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit ( Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt."

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. Februar 2019
  • Frist
    5. März 2019
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Mein nichtspre…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Körperliche Unversehrtheit [#55217]
Datum
3. Februar 2019 15:29
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Mein nichtsprechender autistischer Sohn in der ersten Klasse einer Geistigbehinderten und Körperbehinderten Schule hat von der Lehrerin eine Ohrfeige bekommen, weil er einem anderen Kind auf das gemalte Bild gegriffen hat. Ich habe die Lehrerin direkt gefragt, da ich den Handabdruck auf seinem Gesicht beim Abholen deutlich sehen konnte. Sie sagte, ihr sei die Hand ausgerutscht. Ist diese Ohrfeige im Rahmen von §117 Schulgesetz Baden-Württemberg zu sehen? Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983 § 117 Einschränkung von Grundrechten "Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit ( Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt."
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Ihre Anfrage an das Kultusministerium Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 3. Februar 2019 haben Sie sich m…
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
Ihre Anfrage an das Kultusministerium
Datum
5. Februar 2019 15:39
Status
Anfrage abgeschlossen
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2,7 KB
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2,4 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 3. Februar 2019 haben Sie sich mit einer Anfrage an das Kultusministerium gewandt. Hierfür möchte ich Ihnen danken. Sie teilen mit, dass Ihr Kind "von der Lehrerin eine Ohrfeige bekommen" hat und fragen unter Bezugnahme auf § 117 Schulgesetz für Baden-Württemberg, ob das Schulgesetz mit dieser Norm eine Befugnis für die "Ohrfeige" verleiht. Im Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983 ist die körperliche Züchtigung seit diesem Zeitpunkt ausgeschlossen. Aktuell ist dies in § 90 Abs. 3 S. 5 SchG geregelt. Eine Ohrfeige stellt eine körperliche Misshandlung im Sinne des § 223 Abs. 1 1. Fall Strafgesetzbuch dar. Eine Körperverletzung mit strafrechtlicher Relevanz ist ohne Weiteres als körperliche Züchtigung zu beurteilen, die schulrechtlich unzulässig ist (vgl. dazu Reip in: Ebert [Hrsg.], Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2017, SchG, § 90 Rn. 39). Mit § 117 SchG wird dem grundgesetzlichen Zitiergebot in Art. 19 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz entsprochen. Es bietet für den von Ihnen geschilderten Sachverhalt keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für eine - ohnehin ausgeschlossene, s.o. - körperliche Züchtigung (vgl. dazu Burk in: Ebert [Hrsg.], Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2017, SchG, § 117 Rn. 1). Sie werden vor diesem Hintergrund gebeten, sich wegen dieses Vorgangs unmittelbar an das für Sie zuständige Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 7, als obere Schulaufsichtsbehörde zu wenden. Die Adressdaten sind unter der nachfolgenden Fundstelle abrufbar: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rps/Ab… Mit freundlichen Grüßen