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Korrektur: Umsetzen, Voranbringen, „Hauptstadt Berlin“ Bundesgesetz Ermächtigung des § 29 Abs.2 SGB X II

Aus welchen konkreten Vorgängen, Akten ergibt sich bereits Ihre Tätigkeit, für das Umsetzen, Voranbringen, eines „Hauptstadt Berlin“ eigenen SGB XII Regelsatzes , derartige Ausnahmen sieht das Bundesgesetz mit Ermächtigung des § 29 Abs.2 SGB XII bereits vor .?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    19. Februar 2020
  • Frist
    21. März 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden…
An Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Korrektur: Umsetzen, Voranbringen, „Hauptstadt Berlin“ Bundesgesetz Ermächtigung des § 29 Abs.2 SGB X II [#180825]
Datum
19. Februar 2020 08:39
An
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Aus welchen konkreten Vorgängen, Akten ergibt sich bereits Ihre Tätigkeit, für das Umsetzen, Voranbringen, eines „Hauptstadt Berlin“ eigenen SGB XII Regelsatzes , derartige Ausnahmen sieht das Bundesgesetz mit Ermächtigung des § 29 Abs.2 SGB XII bereits vor .?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 180825 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180825 Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Die Anfrage #180825 ist im Bezirksamt Treptow-Köpenick eingegangen. Mit freundlichen Grüßen
Von
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Betreff
AW: Korrektur: Umsetzen, Voranbringen, „Hauptstadt Berlin“ Bundesgesetz Ermächtigung des § 29 Abs.2 SGB X II [#180825]
Datum
19. Februar 2020 09:47
Status
Warte auf Antwort
Die Anfrage #180825 ist im Bezirksamt Treptow-Köpenick eingegangen. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> meine Informationsfreiheitsanfrage „Korrektur: Umsetzen, Voranbringen, …
An Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Korrektur: Umsetzen, Voranbringen, „Hauptstadt Berlin“ Bundesgesetz Ermächtigung des § 29 Abs.2 SGB X II [#180825]
Datum
21. März 2020 07:27
An
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> meine Informationsfreiheitsanfrage „Korrektur: Umsetzen, Voranbringen, „Hauptstadt Berlin“ Bundesgesetz Ermächtigung des § 29 Abs.2 SGB X II“ vom 19.02.2020 (#180825) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Der Verantwortliche Bereich: Sozialstadtrat des Bezirksamt Treptow-Köpenick erschwert unzulässig und in nicht verfassungskonformer Weise, eine ordnungshgemäße Rechtsverteidigung und Rechtswahrnehmung und stelle hierdurch - mit - unseren Rechtsstaat und gesetzliche, von Ihnen zu beachtende Vorgaben , bedenklich mit in Frage! Das Bundesverfassungsgericht hat nach erfolgter konkreter Auskunft, vom 19.März 2020 des Statistischen Bundesamtes , IFG Bund –Auskunft für die Regelsatzentscheidungen, vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 - 1 BvL 3/09 - 1 BvL 4/09); vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12 - 1 BvL 12/12 - 1 BvR 1691/13) In den zitierten Verfahren keinerlei Daten, Auswertungen und/oder sonstige Informationen vom Statistischen Bundesamt angefordert. Für die vom Bundesinnenministerium erlassene Rechtsverordnung für die Erhebung von Auslagen und ihre Gebührenforderung fehle bereits eine Verfassung konforme Rechtsgrundlage Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 180825 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180825
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