Sehr [geschwärzt],
die Prüfung Ihrer Anfrage hat einige Zeit in Anspruch genommen, daher kann ich Ihnen erst heute antworten.
Nach unserer hausinternen Prüfung haben Sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die gewünschte Auskunft:
Das Umweltinformationsgesetz und das Verbraucherinformationsgesetz betreffen andere Sachverhalte als den hier in Rede stehenden Fall.
Grundsätzlich kommt das Bayerische Datenschutzgesetz in Frage. Nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG hat jeder das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Akten öffentlicher Stellen, soweit ein
-berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird,
-das nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtet ist und
-bei personenbezogenen Daten die Weiterleitung an nicht-öffentliche Stellen erlaubt ist und
-Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt werden.
Soweit die Erfüllung des Anspruchs auf Auskunft eine Übermittlung personenbezogener Daten erfordert, gelten weiterhin die datenschutzrechtlichen Übermittlungsvoraussetzungen an nicht öffentliche Stellen, die eine Datenübermittlung u. a. nur erlauben, wenn die betroffene Person (also Herr R:.) kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG).
Das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Sicherheit gewährleistet sowohl den Schutz von Individualrechtsgütern (Unversehrtheit von Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des Einzelnen) als auch den Schutz der Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates; Schutzgut ist mithin auch die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen.
Verbleiben prognostische Unsicherheiten, ob die Offenlegung bestimmter Informationen zu nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt, gehen solche Zweifel zu Lasten des Antragstellers.
Nachdem sich in der Akte eine Fülle personenbezogener, schützenswerter Daten befinden, scheitert eine Offenlegung nach dem BayDSG.
Im Übrigen besteht auch eine Befugnis zur Auskunftsverweigerung nach § 39 Abs. 1 Satz 2 BayDSG). Ihr Auskunftsersuchen betrifft den Verlauf eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens.
Mit freundlichen Grüßen
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