Sehr
Antragsteller/in
wir nehmen Bezug auf Ihren auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestützten Antrag vom 04.01.2021 und teilen Ihnen hierzu Folgendes mit:
In seiner gegenwärtigen Gestalt wäre Ihr Antrag bei Orientierung am konkreten Wortlaut abzulehnen. Eine ausdrückliche fachliche Empfehlung des Robert Koch-Instituts (RKI) gegen das Tragen von MNB/MNS lag zu keinem Zeitpunkt vor. Vielmehr wurde die generelle Empfehlung für das Tragen von MNB/MNS als weitere ergänzende Komponente in die – auf Grundlage wachsender Datenlage und Kenntnisstandes – kontinuierlich weiterzuentwickelnden nichtpharmakologischen Präventionsmaßnahmen aufgenommen. Eine Änderung der Empfehlung zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen von Ablehnung hin zur Befürwortung gab es folglich nicht. Bitte bestätigen Sie uns daher, ob wir Ihren Antrag dergestalt auslegen sollen, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen begehren, welche dem RKI hinsichtlich der Aufnahme der Empfehlung für MNB/MNS als weitere Komponente der nichtpharmakologischen Präventionsmaßnahmen in dem von Ihnen eingegrenzten Rahmen (alle Telefon- oder Gesprächsprotokolle sowie Schrift- und E-Mail-Verkehr zwischen - dem Bundeskanzleramt oder - dem Bundesministerium für Gesundheit oder - den Staatskanzleien der 16 Bundesländer oder - den Landesgesundheitsministerien der 16 Bundesländer einerseits und dem Robert-Koch-Institut andererseits) vorliegen.
In diesem Zusammenhang weisen wir auch darauf hin, dass – die Erteilung einfacher Auskünfte ausgenommen – gem. § 10 Abs. 1 IFG Gebühren und Auslagen für die Bearbeitung Ihres Antrages anfallen können. Diese bestimmen sich nach § 10 Abs. 3 IFG i.V.m. der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung – IFGGebV, siehe hierzu
https://www.gesetze-im-internet.de/ifgg… die Erteilung schriftlicher Auskünfte nebst der Herausgabe von Abschriften, bei deren Zusammenstellung ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, kann nach Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV eine Gebühr zwischen 30,- bis 500,- erhoben werden (siehe zu Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV,
https://www.gesetze-im-internet.de/ifgg…).
Eine Einschätzung zur prognostizierten Höhe der Gebühren kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abgegeben werden. In Anbetracht der Fülle des bereits zusammengetragenen Materials ist jedoch damit zu rechnen, dass die Gebühr ohne eine Konkretisierung des – wie oben erläutert auszulegenden – Antrags im dreistelligen Gebührenbereich liegen wird.
Wir regen daher an, dass Sie Ihren Antrag in sachlicher und/oder zeitlicher Hinsicht konkretisieren und bitten um Mitteilung, ob Sie trotz der zwingenden Kostenfolge an Ihrem Antrag festhalten wollen
Mit freundlichen Grüßen