Korrespondenz mit Mitgliedern des Bundestags

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Sämtliche E-Mails und Briefe, dir Ihr Haus in den Jahren 2020 und 2021 von Mitgliedern des Bundestags erreicht haben, in denen diese Interessen von Unternehmen vertreten haben. Der Tagesspiegel hatte von derartigen Briefen ans BMWi berichtet (vgl. https://www.tagesspiegel.de/plus/lieber-peter-bitte-eine-sondergenehmigung-abgeordnete-schickten-60-bittbriefe-an-wirtschaftsministerium/26694866.html). Personenbezogene Daten können geschwärzt werden.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    30. April 2021
  • Frist
    2. Juni 2021
  • 0 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche E-Mails…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Korrespondenz mit Mitgliedern des Bundestags [#219562]
Datum
30. April 2021 20:55
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche E-Mails und Briefe, dir Ihr Haus in den Jahren 2020 und 2021 von Mitgliedern des Bundestags erreicht haben, in denen diese Interessen von Unternehmen vertreten haben. Der Tagesspiegel hatte von derartigen Briefen ans BMWi berichtet (vgl. https://www.tagesspiegel.de/plus/lieber-peter-bitte-eine-sondergenehmigung-abgeordnete-schickten-60-bittbriefe-an-wirtschaftsministerium/26694866.html). Personenbezogene Daten können geschwärzt werden. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott Anfragenr: 219562 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219562/
Bundesministerium der Finanzen
Sehr geehrter Her Semsrott, anliegendes Schreiben mit Anlage erhalten Sie zur Kenntnis. Mit freundlichem Gruß
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 30. April 2021 "Korrespondenz mit Mitgliedern des Bundestags"
Datum
14. Mai 2021 08:58
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,3 MB
Nicht-öffentliche Anhänge:
HinweiseDatenschutzIFG_UIG_VIG.pdf
204,5 KB
Sehr geehrter Her Semsrott, anliegendes Schreiben mit Anlage erhalten Sie zur Kenntnis. Mit freundlichem Gruß
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
V B 5 - O 1319/21/10166 Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Ich stelle mir eine Recherch…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 30. April 2021 "Korrespondenz mit Mitgliedern des Bundestags" [#219562]
Datum
14. Mai 2021 09:21
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
V B 5 - O 1319/21/10166 Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Ich stelle mir eine Recherche in Bezug auf E-Mails so vor, dass das BMF in einem Mailprogramm oder einem Register filtert nach Absender *.<<E-Mail-Adresse>> und dann die angezeigten E-Mails filtert. Könnten Sie vielleicht erläutern, warum dies nicht möglich ist? Ich gehe davon aus, dass ein Auskunftsanspruch besteht und würde die Frage dann grundsätzlich gern vor dem Verwaltungsgericht klären lassen. Vielleicht können wir uns dafür auf eine Formulierung einigen, die auch aus Ihrer Sicht bestimmt genug ist. Mit Dank und freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 219562 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219562/

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Bundesministerium der Finanzen
VB 5 - 0 1319/21/10166 Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail-Nachricht vom 30. April 2021 stellten Sie über die …
Von
Bundesministerium der Finanzen
Via
Briefpost
Betreff
VB 5 - 0 1319/21/10166
Datum
26. Mai 2021
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail-Nachricht vom 30. April 2021 stellten Sie über die Plattform „fragdenstaat.de" folgenden Antrag: ,, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche E-Mails und Briefe, dir Ihr Haus in den Jahren 2020 und 2021 von Mitgliedern des Bundestags erreicht haben, in denen diese Interessen von Unternehmen vertreten haben. Der Tagesspiegel hatte von derartigen Briefen ans BMWi berichtet (vgl. https:/lwww.tagesspiegel. de/plus/lieber-peter-bitte-eine-sondergenehmigung-abgeordnete-schickten-60-bittbriefean- wirtschaftsministerium/26694866. html)" Mit Schreiben vom 14. Mai 2021 wies ich Sie auf die mangelnde Bestimmtheit Ihres Antrages und die drohende Umgehung des Anwendungsbereichs des § 1 Absatz 1 !FG hin. www.bundesfinanzrnmisterium.de Seite 2 Mit E-Mail-Nachricht vom 14. Mai 2021 nahmen Sie wie folgt Stellung: ,,vielen Dank für Ihre Antwort. Ich stelle mir eine Recherche in Bezug auf E-Mails so vor, dass das BMF in einem Mailprogramm oder einem Register filtert nach Absender *.<<E-Mail-Adresse>> und dann die angezeigten E-Mails filtert. Könnten Sie vielleicht erläutern, warum dies nicht möglich ist? Ich gehe davon aus, dass ein Auskunftsanspruch besteht und würde die Frage dann grundsätzlich gern vor dem Verwaltungsgericht klären lassen. Vielleicht können wir uns dafür auf eine Formulierung einigen, die auch aus Ihrer Sicht bestimmt genug ist." Über Ihren Antrag entscheide ich nach § 1 Absatz I Satz I IFG wie folgt: L Den Antrag lehne ich ab. II. Der Bescheid ergeht gebührenfrei. Begründung Ihr Antrag ist auch nach Ihrer Stellungnahme mit E-Mail-Nachricht vom 14. Mai 2021 für eine weitere Bearbeitung zu unbestimmt. Wie ich Ihnen bereits in meinem Schreiben vom 14. Mai 2021 mitteilte, liegt es in erster Linie im eigenen Interesse des Antragstellers, den Antrag inhaltlich so präzise zu fassen, dass der Antrag von der informationspflichtigen Stelle bearbeitet und das Begehren erfüllt werden kann. Zumindest muss die begehrte Information hinreichend deutlich umschrieben werden. Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Informationen der Zugang gewünscht wird, sodass die Behörde - ggf. nach Auslegung - prüfen kann, ob diese Informationen bei ihr vorhanden sind. Dies ist bei Ihrem Antrag nach wie vor nicht der Fall. In Ihrer E-Mail-Nachricht vom 14. Mai 2021 gehen Sie auch nicht auf meine Hinweise in meinem Schreiben vom selben Tage ein. Wie ich Ihnen in diesem Schreiben bereits mitteilte, wird nicht hinreichend deutlich, was Sie mit Schreiben meinen, ,,in denen" Mitglieder des Deutschen Bundestages (MdBs) ,,Interessen von Unternehmen vertreten haben". Diese Formulierung ist auch zu pauschal für eine Recherche. Ob jemand die ,,Interessen" eines Unternehmens „vertritt", ist nicht ohne Weiteres feststellbar. Das kann durch direkten Hinweis auf eine Vertretertätigkeit geschehen, aber auch durch Vorschläge oder Wünsche, die nicht ausdrücklich einem Unternehmen zugeordnet werden, sich aber direkt oder indirekt günstig für dessen Geschäftstätigkeit auswirken können. Welche Unternehmen welche Belange verfolgen und welche Schreiben von welchen MdBs diese Belange fördern sollen oder können, ist für die Empfänger von Schreiben nur bedingt feststellbar, wenn die Schreiben nicht selbst auf bestimmte Unternehmen Bezug nehmen. ,,Interessen von Unternehmen" können sich auf die Interessen einzelner Unternehmen bei der Produktion einzelner Waren oder Dienstleistungen beziehen, aber auch auf die Interessen ganzer Branchen und ihrer Wirtschaftsgüter. Sie können gerichtet sein auf spezifische Belange einer Produktionsstätte oder einer gesamten Branche. Betroffen sein können wirtschaftliche, juristische, ökologische oder beliebige sonstige Belange, im nationalen oder internationalen Kontext, ausgelöst durch beliebige Ereignisse in Staat oder Gesellschaft. Schon der Begriff des „Unternehmens" ist im Rahmen dieses Antrags nicht fassbar definiert: Der Begriff „Unternehmen" kann unterschiedlich verfasste Strukturen bezeichnen, etwa eine komplexe Konzernstruktur mit diversen Betriebsstätten, aber auch das Geschäft eines Einzelkaufmanns mit einer einzigen Betriebsstätte. Auch aus dem Ihrerseits angeführten Artikel aus dem Tagespiegel vom 7. Dezember 2020 ergibt sich nichts Anderes. Die dortigen Ausführungen konkretisieren Ihren Antrag ebenfalls nicht hinreichend für eine weitere Bearbeitung. Auch in Ihrer Nachricht vom 14. Mai 2021 benennen Sie Dokumente, die Ihnen zugänglich gemacht werden sollen, trotz meiner o.g. Ausführungen im Schreiben vom selben Tage, nicht hinreichend inhaltlich. Vielmehr fordern Sie vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) nur ein bestimmtes Recherche-Verhalten und wollen dann Zugang zu den Dokumenten, auf die die Behörde stößt, wenn sie diesem Wunsch entsprechend vorgeht. Damit ist Ihr Antrag auch aus diesem Grund zu unbestimmt: Ohne das von Ihnen geforderte Recherche-Verhalten der Behörde ist nicht feststellbar, worauf Ihr Antrag überhaupt gerichtet ist. Denn Ihr Antrag definiert jetzt nur die Ihrerseits begehrte Methode einer Recherche, und nach wie vor nicht das inhaltliche Ziel derselben. Das !FG begründet aber eben keinen Anspruch gegen Behörden, etwas Bestimmtes zu tun, was im Ergebnis eine Sammlung von Dokumenten erzeugt. Das !FG begründet nur Ansprüche auf Zugang zu Dokumenten. Wie bereits oben ausgeführt, obliegt es aber dem Antragsteller selbst, mit seinem Antrag sein Begehren inhaltlich hinreichend bestimmt zu fassen. s.,1e, Dabei wäre auch bei Erzeugung einer etwaigen Sammlung von Dokumenten unter Verwendung des Ihrerseits genannten Suchbegriffs ,,Absender *.<<E-Mail-Adresse>>" immer noch nicht hinreichend klar, aufweiche Dokumente hiervon sich Ihr Begehren letztendlich bezieht und wie die Behörde diese Sammlung dann inhaltlich ,jiltern" soll. Dabei möchte ich anmerken, dass derzeit davon auszugehen ist, dass bei der Ihrerseits begehrten Recherche nach EMail- Nachrichten keine Postschriftstücke (,,Briefe") aufgefunden werden dürften. Hierauf bezog sich aber ebenfalls Ihr ursprüngliches Begehren vom 30. April 2021. Würde auf die inhaltliche Bestimmtheit von Anträgen verzichtet, indem ein Antragsteller Dokumente dadurch bestimmen könnte, dass er von einer Behörde zunächst ein bestimmtes Vorgehen fordert, wäre das Bestimmtheitserfordemis im Ergebnis aufgehoben. Denn dadurch könnte der Antragsteller die Pflicht zur Definition des Antragsgegenstandes auf die Behörde abwälzen. Das IFG begründet auch keinen Anspruch, nach (ggf. hinreichend bestimmten) Dokumenten gerade auf eine vom Antragsteller vorgegebene Art und Weise zu suchen. Es bleibt der Behörde vorbehalten, selbst zu entscheiden, wie sie in einem Antrag hinreichend bezeichnete amtliche Informationen auffindet. Der Antrag auf Informationszugang gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 IFG leitet ein eigenständiges Verwaltungsverfahren ein. Ein verwaltungsrechtliches Verfahrensverhältnis wird begründet. Dieses Verfahren auf Zugang zu amtlichen Informationen stellt dabei ein nichtförmliches Verwaltungsverfahren i. S. d. § 10 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfü) dar. Gemäߧ 10 Satz 1 VwVfü ist das Verwaltungsverfahren an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Dieser Grundsatz der Nichtförmlichkeit räumt der Behörde ein weites Ermessen auch bei der Verfahrensgestaltung, d.h. auch bei der Suche nach evtl. vom Antragsbegehren erfassten amtlichen Informationen, ein. Selbst wenn Ihr Begehren durch eine entsprechende Stellungnahme hinreichend bestimmt für eine weitere Bearbeitung geworden wäre, ist Ihr Antrag auch aufgrund der folgenden Erwägungen abzulehnen: Im Ergebnis käme es bei einem Informationszugang zu etwaigen hier vorhandenen und von Ihrem Begehren umfassten Schreiben von Mitgliedern des Deutschen Bundestages (MdBs) zu einer Umgehung des § 1 Absatz 1 IFG und der dortigen Regelung zum Anwendungsbereich des !FG. s,u, s Gemäß § 1 Absatz 1 IFG hat jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Die Abgeordnetentätigkeit (auch gegenüber den Ressorts) unterfällt hingegen nicht dem Zugangsanspruch des § 1 IFG. Ein entsprechend gegenüber MdBs gestellter Antrag wäre bereits aus diesem Grund abzulehnen. Ihr Antrag ist nicht auf Zugang zu bestimmten Unterlagen eines Vorgangs gerichtet, die ggf. auch MdB-Schreiben umfassen. Sie wünschen vielmehr, wie die von Ihnen begehrte Suchmethode nach,,*.<<E-Mail-Adresse>>" zeigt, sämtliche Schreiben aller Bundestagsmitglieder einer Kontrolle zu unterziehen. Ein solcher gegenüber einer anspruchsverpflichteten Bundesbehörde gestellter Pauschal-Antrag auf Zusammenstellung und Veröffentlichung sämtlicher MdB-Schreiben liefe im Ergebnis aber auf die Ausweitung des IFG auf diese vom Zugangsanspruch des § 1 IFG nicht erfasste Tätigkeit von MdBs hinaus und würde die Mandatsausübung letztendlich einer Auskunfts- und Rechenschaftspflicht unterwerfen. Damit droht zugleich ein Konflikt im Verhältnis zwischen Legislative und Exekutive (vgl. zum Ganzen: Schoch IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 1 Rn. 194). Zu II. Der Bescheid ergeht gebührenfrei, da bei Ablehnung eines Antrags keine Gebühren erhoben werden.