Sehr geehrter Herr Meister,
mit E-Mail vom 11. Mai 2015 beantragten Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) Zugang zu folgenden Informationen des Bundeskanzleramtes:
„Sämtliche Korrespondenz mit US-Stellen zum No-Spy-Abkommen, einschließlich der Mails in
https://www.tagesschau.de/inland/nospy-101.html“
Auf Ihren Antrag ergeht folgende Entscheidung:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Bescheid ergeht gem. § 10 Abs. 1 IFG iVm. Ziff. 1.1 der Anlage Teil A IFGGebV) gebühren- und auslagenfrei.
Gründe
§ 1 Abs. 1 IFG eröffnet jedermann gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, wenn und soweit kein gesetzlich normierter Versagungsgrund vorliegt.
Die in Ihrem Antrag angeführten Medienberichte beziehen sich auf angeblich im Aktenbestand des Bundeskanzleramtes vorhandene Dokumente zu einem vertraulichen Austausch zwischen der deutschen und der US-Regierung über ein sog. „No-Spy-Abkommen“.
Derartige Informationen wären als Verschlusssache gem. § 2 Abs. 1 Verschlusssachenanweisung (VSA) i. V. m. § 4 Abs. 1 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) eingestuft. Ihr Bekanntwerden wäre zumindest geeignet, den Interessen der Bundesrepublik Deutschland zu schaden. Damit lägen mindestens die materiellen Voraussetzungen für eine Einstufung mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Vertraulich“ vor (§ 3 Nr. 3 VSA). Einem Informationszugang stünde daher der Versagungsgrund des § 3 Nr. 4 IFG entgegen. Die bloße Tatsache, dass über die angeblichen Inhalte berichtet wird, steht einem fortdauernden Schutzbedürfnis nach der VSA nicht entgegen.
Der Informationszugang wäre aber auch gem. § 3 Nr. 1a und Nr. 3b IFG zu versagen.
Eine nicht abgesprochene Verifizierung von Medienberichten über geheimhaltungsbedürftige Unterlagen würde, ebenso wie die einseitige Offenlegung eingestufter Dokumente über vertrauliche zwischenstaatliche Verhandlungen, die vertrauensvolle Zusammenarbeit der Bundesregierung und ihrer Behörden mit ihren US-amerikanischen Partnern massiv beeinträchtigen. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit ist die Grundlage jeder Kooperation, insbesondere in Bereichen, die jeweils nationale Sicherheitsinteressen berühren. Ein bewusster Verstoß gegen die von allen Kooperationspartnern vorausgesetzte Vertraulichkeit würde nicht nur die Fortführung bestehender Kooperationen gefährden. Auch das internationale Ansehen der Bundesregierung würde herabgesetzt und ihre Verlässlichkeit vom Kooperationspartner in Frage gestellt. Dadurch würden die internationalen Beziehungen zwischen Deutschland, der US-Regierung und weiterer Partnerregierungen ernsthaft gefährdet.
Würde das Bundeskanzleramt die Existenz der veröffentlichten Dokumente bestätigen sowie ihren genauen Wortlaut und ggf. den Kontext, in dem diese Dokumente entstanden sind, so würde dies die angeführten Schutzaspekte gefährden und einer Authentifizierung der in den Medienberichten enthaltenen informationen gleichkommen. Aus diesem Grund kann das Bundeskanzleramt weder bestätigen noch dementieren, dass die im Antrag genannten Dokumente hier vorliegen und sie auch nicht zur Verfügung stellen.
Kosten sind für diesen Bescheid nicht zu erheben.
Mit freundlichen Grüßen