Korrespondenz mit USA zum No-Spy-Abkommen

Anfrage an: Bundeskanzleramt

Sämtliche Korrespondenz mit US-Stellen zum No-Spy-Abkommen, einschließlich der Mails in https://www.tagesschau.de/inland/nospy-101.html

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    11. Mai 2015
  • Frist
    12. Juni 2015
  • Ein:e Follower:in
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche Korres…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Korrespondenz mit USA zum No-Spy-Abkommen [#9736]
Datum
11. Mai 2015 10:40
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Korrespondenz mit US-Stellen zum No-Spy-Abkommen, einschließlich der Mails in https://www.tagesschau.de/inland/nospy-101.html
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Andre Meister netzpolitik.org <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andre Meister (netzpolitik.org)
Bundeskanzleramt
13 IFG - 02814 - In 2015 / NA 068 Sehr geehrte mit Mail vom 11. Mai 2015 beantragten Sie aufgrund des Information…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
13 IFG - 02814 - In 2015 / NA 068
Datum
12. Mai 2015
Status
Warte auf Antwort
75,2 KB
Sehr geehrte mit Mail vom 11. Mai 2015 beantragten Sie aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes (IF G) Zugang zu folgenden Informationen des Bundeskanzleramtes: "Sämtliche Korrespondenz mit US-Stellen zum No-Spy-Abkommen, einschließlich der Mails in https://www.tagesschau.de/inland/nospy-101.html." Das Bundeskanzleramt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. Grundsätzlich erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats. Vereinzelt kann die Bearbeitung über diesen Zeitraum hinausgehen, insbesondere wenn sehr umfangreiches Material gesichtet und geprüft werden muss, sowie Dritte zu beteiligen sind, zu denen sich persönliche Daten in den Unterlagen befinden. Zu Ihrer Information möchte ich Sie darauf hinweisen, dass für die Beantwortung Ihrer Anfrage je nach Arbeitsaufwand Gebühren entstehen können. Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als eine halbe Stunde in Anspruch nehmen, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, die eine längere Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen, können Gebühren zwischen 15,- und 500,- Euro erhoben werden. Einzelheiten regelt hier die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) und die Umweltinformationsgebührenverordnung (UlGebV), die Sie im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html bzw. unter http://bundesrecht.juris.de/uiggebv/index.html einsehen können. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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Bundeskanzleramt
13IFG — 02814 — IN 2015 / NA 068 Sehr geehrter Herr Meister, mit E-Mail vom 11. Mai 2015 beantragten Sie auf Grun…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
13IFG — 02814 — IN 2015 / NA 068
Datum
26. August 2015
Status
Anfrage abgeschlossen
272,7 KB
Sehr geehrter Herr Meister, mit E-Mail vom 11. Mai 2015 beantragten Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) Zugang zu folgenden Informationen des Bundeskanzleramtes: „Sämtliche Korrespondenz mit US-Stellen zum No-Spy-Abkommen, einschließlich der Mails in https://www.tagesschau.de/inland/nospy-101.html“ Auf Ihren Antrag ergeht folgende Entscheidung: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Bescheid ergeht gem. § 10 Abs. 1 IFG iVm. Ziff. 1.1 der Anlage Teil A IFGGebV) gebühren- und auslagenfrei. Gründe § 1 Abs. 1 IFG eröffnet jedermann gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, wenn und soweit kein gesetzlich normierter Versagungsgrund vorliegt. Die in Ihrem Antrag angeführten Medienberichte beziehen sich auf angeblich im Aktenbestand des Bundeskanzleramtes vorhandene Dokumente zu einem vertraulichen Austausch zwischen der deutschen und der US-Regierung über ein sog. „No-Spy-Abkommen“. Derartige Informationen wären als Verschlusssache gem. § 2 Abs. 1 Verschlusssachenanweisung (VSA) i. V. m. § 4 Abs. 1 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) eingestuft. Ihr Bekanntwerden wäre zumindest geeignet, den Interessen der Bundesrepublik Deutschland zu schaden. Damit lägen mindestens die materiellen Voraussetzungen für eine Einstufung mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Vertraulich“ vor (§ 3 Nr. 3 VSA). Einem Informationszugang stünde daher der Versagungsgrund des § 3 Nr. 4 IFG entgegen. Die bloße Tatsache, dass über die angeblichen Inhalte berichtet wird, steht einem fortdauernden Schutzbedürfnis nach der VSA nicht entgegen. Der Informationszugang wäre aber auch gem. § 3 Nr. 1a und Nr. 3b IFG zu versagen. Eine nicht abgesprochene Verifizierung von Medienberichten über geheimhaltungsbedürftige Unterlagen würde, ebenso wie die einseitige Offenlegung eingestufter Dokumente über vertrauliche zwischenstaatliche Verhandlungen, die vertrauensvolle Zusammenarbeit der Bundesregierung und ihrer Behörden mit ihren US-amerikanischen Partnern massiv beeinträchtigen. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit ist die Grundlage jeder Kooperation, insbesondere in Bereichen, die jeweils nationale Sicherheitsinteressen berühren. Ein bewusster Verstoß gegen die von allen Kooperationspartnern vorausgesetzte Vertraulichkeit würde nicht nur die Fortführung bestehender Kooperationen gefährden. Auch das internationale Ansehen der Bundesregierung würde herabgesetzt und ihre Verlässlichkeit vom Kooperationspartner in Frage gestellt. Dadurch würden die internationalen Beziehungen zwischen Deutschland, der US-Regierung und weiterer Partnerregierungen ernsthaft gefährdet. Würde das Bundeskanzleramt die Existenz der veröffentlichten Dokumente bestätigen sowie ihren genauen Wortlaut und ggf. den Kontext, in dem diese Dokumente entstanden sind, so würde dies die angeführten Schutzaspekte gefährden und einer Authentifizierung der in den Medienberichten enthaltenen informationen gleichkommen. Aus diesem Grund kann das Bundeskanzleramt weder bestätigen noch dementieren, dass die im Antrag genannten Dokumente hier vorliegen und sie auch nicht zur Verfügung stellen. Kosten sind für diesen Bescheid nicht zu erheben. Mit freundlichen Grüßen