Korrespondenz zwischen Verwaltung und ADD zu Stadtratsbeschluss 0550/2020

Die gesamte Korrespondenz u. a. Briefe, E-Mails, Gespräche (Protokolle bzw. Notizen) zwischen der Stadtverwaltung bzw. dem Oberbürgermeister und der Kommunalaufsicht (ADD) bezüglich des Stadtratsbeschlusses 0550/2020. Hier wurde am 14.09.2020 der Antrag der Fraktionen CDU, Bündnis 90/Die Grünen und FWG beschlossen eine "Städtebauliche Rahmenplanung und unabhängige Standortuntersuchung Chemie" durchzuführen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. September 2020
  • Frist
    30. Oktober 2020
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Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die gesamte Korre…
An Stadtverwaltung Kaiserslautern Details
Von
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Betreff
Korrespondenz zwischen Verwaltung und ADD zu Stadtratsbeschluss 0550/2020 [#197902]
Datum
27. September 2020 17:28
An
Stadtverwaltung Kaiserslautern
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die gesamte Korrespondenz u. a. Briefe, E-Mails, Gespräche (Protokolle bzw. Notizen) zwischen der Stadtverwaltung bzw. dem Oberbürgermeister und der Kommunalaufsicht (ADD) bezüglich des Stadtratsbeschlusses 0550/2020. Hier wurde am 14.09.2020 der Antrag der Fraktionen CDU, Bündnis 90/Die Grünen und FWG beschlossen eine "Städtebauliche Rahmenplanung und unabhängige Standortuntersuchung Chemie" durchzuführen.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 197902 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197902/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadtverwaltung Kaiserslautern
Sehr geehrteAntragsteller/in wir haben Ihre Anfragenerhalten und an das zuständige Fachreferat weitergeleitet. S…
Von
Stadtverwaltung Kaiserslautern
Betreff
Antwort: Korrespondenz zwischen Verwaltung und ADD zu Stadtratsbeschluss 0550/2020 [#197902]
Datum
28. September 2020 12:10
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in wir haben Ihre Anfragenerhalten und an das zuständige Fachreferat weitergeleitet. Sobald uns von dort Informationen vorliegen, kontaktieren wir Sie erneut. Bis dahin bitten wir Sie um etwas Geduld. Mit freundlichen Grüßen
Stadtverwaltung Kaiserslautern
Korrespondenz zwischen Verwaltung und ADD zum Stadtratsbeschluss 0550/2020 Sehr geehrter [geschwärzt], zu Ihrer i…
Von
Stadtverwaltung Kaiserslautern
Via
Briefpost
Betreff
Korrespondenz zwischen Verwaltung und ADD zum Stadtratsbeschluss 0550/2020
Datum
29. September 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
113,6 KB
Sehr geehrter [geschwärzt], zu Ihrer im Betreff benannten Anfrage an die Stadt Kaiserslautern vom 27.09.2020 über die Plattform fragdenstaat.de kann ich Ihnen mitteilen, dass zur Vermeidung weiterer Zeitverluste betreffend den Neubau eines Chemiegebäudes für die Technische Universität Kaiserslautern und nach Rücksprache mit der Umleitung Ende letzter Woche sich der Oberbürgermeister und die Verwaltung entschlossen haben, die von der „Fraktionsgemeinschaft" CDU, Bündnis90/Die Grünen und FWG beantragte und vom Stadtrat am 14.09.20 mehrheitlich beschlossene unabhängige Standortanalyse für das erforderliche Gebäude durchführen zu lassen. Das entsprechende Gutachten wird als Bestandteil des angestoßenen Bauleitplanverfahrens eingeholt und dementsprechend als Pflichtaufgabe auch von der Stadt finanziert. Wir verweisen in soweit auch auf die Berichterstattung auf der Lokalseite der Rheinpfalz vom heutigen Tag. Damit ist eine Aussetzung der Ausführung des Ratsbeschlusses durch den Oberbürgermeister und die Vorlage an die ADD obsolet. Mit Freundlichen Grüßen i. A. [geschwärzt] Ltd. Stadtverwaltungsdirektor
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AW: Korrespondenz zwischen Verwaltung und ADD zum Stadtratsbeschluss 0550/2020 [#197902] Sehr geehrteAntragsteller…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
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Betreff
AW: Korrespondenz zwischen Verwaltung und ADD zum Stadtratsbeschluss 0550/2020 [#197902]
Datum
1. Oktober 2020 00:41
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ganz herzlichen Dank für Ihre sehr schnelle Rückmeldung. Auf meine Anfrage die sich ausschließlich auf die Zusendung der gesamten Korrespondenz zwischen Stadtverwaltung bzw. Oberbürgermeister und der ADD zu og. Thema bezog antworteten Sie mir: "Das ... Gutachten wird als Bestandteil des angestoßenen Bauleitplanverfahrens eingeholt und dementsprechend als Pflichtaufgabe ... finanziert ... die Vorlage an die ADD (ist) obsolet." Da Sie die Korrespondenz mit der ADD als obsolet bezeichneten und keine Korrespondenz beigefügt war, gehe ich gemäß Ihrer rechtmäßigen und richtigen Auskunftspflicht davon aus, dass weder Oberbürgermeister noch Stadtverwaltung zu og. Thema mit der ADD korrespondierten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 197902 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197902/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadtverwaltung Kaiserslautern
ADD stellt fest a) dass OB Weichel unrechtmäßig gehandelt hat und eine Aussetzung des Beschlusses somit nicht vor…
Von
Stadtverwaltung Kaiserslautern
Via
Briefpost
Betreff
Korrespondenz zwischen Verwaltung und ADD zu Stadtratsbeschluss 0550/2020
Datum
5. Oktober 2020
Status
ADD stellt fest a) dass OB Weichel unrechtmäßig gehandelt hat und eine Aussetzung des Beschlusses somit nicht vorliegt. b) dass keine erkennbaren Gründe vorliegen, die eine Aussetzung rechtfertigen und somit eine Aussetzung des Beschlusses von der ADD selbst bei rechtmäßiger Vorlage zurückgewiesen werden würde. Sehr Antragsteller/in die Voraussetzungen von § 42 Abs. 2 GemO für eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde liegen nicht vor. Ausweislich des Protokollauszuges (S. 4) hat eine Aussetzung des Beschlusses noch gar nicht stattgefunden; der OB hat diese in der Sitzung lediglich angekündigt und ausweislich der vorgelegten Unterlagen hat auch noch keine Prüfung durch den OB, die den Anforderungen von§ 42 Abs. 1 GemO entspricht, stattgefunden. Die Ausführungen auf S. 1 des Protokollauszuges, auf die der OB vor der zweiten Abstimmung unter dem TOP 6 Bezug genommen hat, beinhalten keine Prüfung der Aussetzungsgründe . Mit der erneuten bzw. zweifachen Abstimmung unter TOP 6 liegt ein Beharrungsbeschluss nicht vor, weil erstens eine wirksame Aussetzung schon nicht vorlag. Zudem ist zweitens der OB bislang seiner Verpflichtung zur Prüfung nach § 42 Abs. 1 GemO noch nicht in ausreichender Weise nachgekommen. Diese Prüfung ist sorgfältig, ggfls. unter Einbeziehung von Fach- und Sonderbehörden, durch den OB (mithilfe der Stadtverwaltung) durchzuführen und zu dokumentieren . Wenn der OB nach dieser sorgfältigen Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass der Beschluss inhaltlich unter einen oder unter mehrere Aussetzungsgründe nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GemO zu subsumieren ist, hat er den Beschluss auszusetzen und die Gründe hierfür dem Stadtrat mitzuteilen; spätestens hierfür muss der OB dem Stadtrat das dokumentierte Ergebnis seiner sorgfältigen Prüfung zugänglich machen, um diesen in die Lage zu versetzen, sich mit diesen Gründen verantwortlich auseinander zu setzen und erneut in einer beschleunigt durchzuführenden Stadtratssitzung mit der Möglichkeit der üblichen vorlaufenden Fraktionsberatungen (vgl.§ 30a Abs. 3 GemO) zu beraten und zu beschließen. Das in der Stadtratssitzung vom 14.9.20 gewählte Verfahren wird dem Aussetzungsverfahren insgesamt nicht gerecht. Zudem sind aus Ihrer Vorlage keine Gründe für eine Aussetzung erkennbar, weshalb die Entscheidung der Aufsichtsbehörde zum gegenwärtigen Zeitpunkt aller Voraussicht nach inhaltlich oder wegen Fehlens der Sachentscheidungsvoraussetzungen negativ ausfallen würde. Ich schlage daher vor, dass Sie Ihre Vorlage an die Aufsichtsbehörde zurückziehen . Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Korrespondenz zwischen Verwaltung und ADD zum Stadtratsbeschluss 0550/2020 [#197902] Sehr geehrteAntragsteller…
An Stadtverwaltung Kaiserslautern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Korrespondenz zwischen Verwaltung und ADD zum Stadtratsbeschluss 0550/2020 [#197902]
Datum
5. Oktober 2020 19:02
An
Stadtverwaltung Kaiserslautern
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ganz herzlichen Dank für Ihre sehr schnelle Rückmeldung. Auf meine Anfrage die sich ausschließlich auf die Zusendung der gesamten Korrespondenz zwischen Stadtverwaltung bzw. Oberbürgermeister und der ADD zu og. Thema bezog antworteten Sie mir: "Das ... Gutachten wird als Bestandteil des angestoßenen Bauleitplanverfahrens eingeholt und dementsprechend als Pflichtaufgabe ... finanziert ... die Vorlage an die ADD (ist) obsolet." Da Sie die Korrespondenz mit der ADD als obsolet bezeichneten und keine Korrespondenz beigefügt war, gehe ich gemäß Ihrer rechtmäßigen und richtigen Auskunftspflicht als Beamter davon aus, dass weder Oberbürgermeister noch Stadtverwaltung zu og. Thema mit der ADD korrespondierten. Falls dem nicht so ist erwarte ich Ihre umgehend Klarstellung und Richtigstellung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 197902 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197902/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>