Korruption im Gesundheitswesen - Korruptionsbekämpfungsstelle bei Krankenkassen

Anfrage an: GKV-Spitzenverband


Gemäß Gesetzesauftrag (§ 197a SGB V und § 47a SGB XI) haben alle Krankenkassen eine Korruptionsbekämpfungsstelle eingerichtet.

Senden mir bitte alle seit Inkrafttreten dieses Gesetzes jährlich ermittelten Daten in elektronischer Form zu (Jahresberichte).

Sollten Sie nicht zuständig sein, so nennen Sie mir bitte die Stelle, die über diese Daten verfügt.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    25. April 2016
  • Frist
    28. Mai 2016
  • Ein:e Follower:in
Kevin Müller
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gemäß Gesetzesa…
An GKV-Spitzenverband Details
Von
Kevin Müller
Betreff
Korruption im Gesundheitswesen - Korruptionsbekämpfungsstelle bei Krankenkassen [#16512]
Datum
25. April 2016 18:45
An
GKV-Spitzenverband
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gemäß Gesetzesauftrag (§ 197a SGB V und § 47a SGB XI) haben alle Krankenkassen eine Korruptionsbekämpfungsstelle eingerichtet. Senden mir bitte alle seit Inkrafttreten dieses Gesetzes jährlich ermittelten Daten in elektronischer Form zu (Jahresberichte). Sollten Sie nicht zuständig sein, so nennen Sie mir bitte die Stelle, die über diese Daten verfügt.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Kevin Müller <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Kevin Müller
Kevin Müller
Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie hiermit um die fristgerechte Beantwortung meiner Anfrage vom 25.04.…
An GKV-Spitzenverband Details
Von
Kevin Müller
Betreff
AW: Korruption im Gesundheitswesen - Korruptionsbekämpfungsstelle bei Krankenkassen [#16512]
Datum
16. Mai 2016 12:27
An
GKV-Spitzenverband
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie hiermit um die fristgerechte Beantwortung meiner Anfrage vom 25.04.2016 bitten. Vielen Dank im Voraus Kevin Müller Anfragenr: 16512 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Kevin Müller

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GKV-Spitzenverband
Sehr geehrter Herr Müller, ich nehme Bezug auf Ihren u.g. Antrag. Sie beantragen beim GKV-Spitzenverband die Üb…
Von
GKV-Spitzenverband
Betreff
Re: IFG-Antrag; Korruption im Gesundheitswesen - Korruptionsbekämpfungsstelle bei Krankenkassen [#16512]
Datum
17. Mai 2016 15:59
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Müller, ich nehme Bezug auf Ihren u.g. Antrag. Sie beantragen beim GKV-Spitzenverband die Übersendung der von allen gesetzlichen Krankenkassen seit Inkrafttreten des § 197a SGB V "jährlich ermittelten Daten in elektronischer Form ... (Jahresberichte)". Der GKV-Spitzenverband ist insoweit ersichtlich unzuständig. Nach der einschlägigen sozialgesetzlichen Regelung des § 197a Abs. 5 SGB V https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__197a.html haben die Vorstände aller derzeit 118 gesetzlichen Krankenkassen ihrem Verwaltungsrat seit dem Jahr 2004 im Abstand von zwei Jahren (Hervorhebung) über die Arbeit und Ergebnisse der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen zu berichten. Der jeweilige Bericht ist danach nur der zuständigen Aufsichtsbehörde (Hervorhebung) zuzuleiten, nicht jedoch, wie von Ihnen vermutet, dem GKV-Spitzenverband. Zuständig sind vorliegend somit das Bundesversicherungsamt (für alle bundesunmittelbaren Krankenkassen) bzw. anderenfalls - insbesondere im Falle der AOKen - die jeweiligen Landesaufsichtsbehörden. Bitte reichen Sie ggf. einen Antrag bei den "zuständigen Aufsichtsbehörden" ein. Mit freundlichen Grüßen