kosten der benzinpreisbremse/ des tankrabatts für den bürger und übergewinne der erdölkonzerne

Anfrage an: Bundesrechnungshof

wie viel hat die bis ende august 2022 gültige sogenannte benzinpreisbremse/tankrabatt von ~35/17 cent benzin/diesel den steuerzahler insgesamt in euro gekostet.

wie viel euro davon blieben bei den erölkonzernen hängen, die ebendiese rabatte nicht (oder erst sehr viel später und nicht in vollem umfang) an die bürger weitergereicht haben?

Ergebnis der Anfrage

Anfrage auf untenstehender Grundlage abgelehnt:

Bundeshaushaltsordnung (BHO)
§ 96 Prüfungsergebnis
(...)
(4) Der Bundesrechnungshof kann Dritten durch Auskunft, Akteneinsicht oder in sonstiger Weise Zugang zu dem Prüfungsergebnis gewähren, wenn dieses abschließend festgestellt wurde. Gleiches gilt für Berichte, wenn diese abschließend vom Parlament beraten wurden. Zum Schutz des Prüfungs- und Beratungsverfahrens wird Zugang zu den zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten nicht gewährt. Satz 3 gilt auch für die entsprechenden Akten bei den geprüften Stellen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    23. Dezember 2022
  • Frist
    25. Januar 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: wie viel hat die bis ende august 2022…
An Bundesrechnungshof Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
kosten der benzinpreisbremse/ des tankrabatts für den bürger und übergewinne der erdölkonzerne [#266221]
Datum
23. Dezember 2022 13:13
An
Bundesrechnungshof
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
wie viel hat die bis ende august 2022 gültige sogenannte benzinpreisbremse/tankrabatt von ~35/17 cent benzin/diesel den steuerzahler insgesamt in euro gekostet. wie viel euro davon blieben bei den erölkonzernen hängen, die ebendiese rabatte nicht (oder erst sehr viel später und nicht in vollem umfang) an die bürger weitergereicht haben?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 266221 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266221/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesrechnungshof
Ihre Anfrage vom 23. Dezember 2022 Referat R-H Az. 20 60 12 - 111/2022 Guten Tag, vielen Dank für Ihre Anfrage v…
Von
Bundesrechnungshof
Betreff
Ihre Anfrage vom 23. Dezember 2022
Datum
29. Dezember 2022 13:55
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
4,4 KB


Referat R-H Az. 20 60 12 - 111/2022 Guten Tag, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 23. Dezember 2022. Den Zugang zu Prüfungsergebnissen des Bundesrechnungshofes hat der Gesetzgeber in § 96 Abs. 4 Bundeshaushaltsordnung (BHO) spezialgesetzlich und abschließend geregelt. Das IFG ist insoweit nicht anwendbar (vgl. § 1 Abs. 3 IFG). Der Bundesrechnungshof verfügt über keine Prüfungsergebnisse zu den Kosten der Benzinpreisbremse / des Tankrabatts. Ihrem Informationsbegehren kann ich daher leider nicht entsprechen. Für Ihr Interesse an der Arbeit des Bundesrechnungshofes danke ich. Mit freundlichen Grüßen