BMVg
R I 1 - Az 39-22-17/-1455
Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Bezug: 1. Ihr Antrag vom 02.10.2020 (s.u.)
2. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1455 vom 02.10.2020
Sehr
geehrteAntragsteller/in
ich komme zurück auf Ihren auf das IFG gestützten Antrag (Bezug 1.), in
dem Sie die Kosten der Bundeswehr-Werbung in Spotify und YouTube, nach
Jahr und Plattform aufgeschlüsselt, erfragen.
Dazu kann ich Ihnen im Rahmen einer einfachen Auskunft - und damit
kostenfrei - mitteilen, dass aufgeschlüsselte Angaben zu den Ausgaben zur
Nachwuchswerbung aus dem Titel des Bundesministeriums der Verteidigung in
den Drucksachen des Deutschen Bundestages öffentlich zugänglich sind.
Unter dem beigefügten Link finden Sie die Antworten zur Verwendung des
Titels Nachwuchswerbung:
https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19…
Etwas spezifischer wird Ihre Fragestellung hier eingegrenzt:
https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19…
Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass vorliegend ein etwaiger
weiterer, über die vorstehend übermittelten Informationen hinausgehender,
Informationszugang auf Grund des zu erwartenden deutlich höheren
Verwaltungsaufwands voraussichtlich nicht gebührenfrei im Rahmen einer
einfachen Auskunft i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG erfolgen kann. Der
erhöhte Verwaltungsaufwand ergibt sich aus dem Umstand, dass die von Ihnen
weitergehend angefragten Informationen in dieser Form hier nicht
vorgehalten werden, sondern erst identifiziert und sodann aus mehreren
Quellen extrahiert und aufbereitet bzw. zusammengestellt werden müssen.
Es ist daher zu erwarten, dass Gebühren erhoben werden (§ 10 Abs. 1 Satz 1
IFG). Die genaue Höhe der zu entrichtenden Gebühren orientiert sich
wesentlich am tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand und wird zum
Abschluss der Bearbeitung per Bescheid festgesetzt. Insoweit ist es nicht
möglich, Ihrem Wunsch, die zu erwartenden Kosten vorab detailliert
aufzuschlüsseln, nachzukommen. Um Ihnen zumindest einen groben Anhalt zu
vermitteln, weise ich darauf hin, dass hier voraussichtlich der
Gebührentatbestand der Nr. 1.3 Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 (Gebühren-
und Auslagenverzeichnis) der Verordnung über die Gebühren und Auslagen
nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung -
IFGGebV) zur Anwendung kommen wird. Diese sieht eine Gebühr in Höhe von 60
bis 500 Euro vor.
Vor diesem Hintergrund darf ich Sie freundlich um Mitteilung bitten, ob
Sie Ihren Antrag über den bereits gewährten Informationszugang hinaus
aufrecht erhalten möchten und zur Übernahme der ggf. anfallenden Gebühren
bereit sind. Sollten aus Ihrer Sicht Gründe vorliegen, die zu einer
Ermäßigung der Gebühr bzw. zu einer Befreiung von der Gebühr (§ 2 IFGGebV)
führen könnten, rege ich an, diese ebenfalls anzugeben.
Mit freundlichen Grüßen