Kosten der Codier-Aufkleber für Fahrräder für die Berliner Polizei pro Stück

Anfrage an: Noch nicht bekannt

Die Berliner Polizei bietet an, Fahrräder zu registrieren und dies mit einem Aufkleber am Fahrrad sichtbar zu machen. Dies ist für den Bürger kostenlos.
http://www.tagesspiegel.de/berlin/fahrraddiebstaehle-in-berlin-berliner-polizei-sagt-fahrraddieben-den-kampf-an/12258916.html

Was Kosten diese Aufkleber die öffentliche Hand im Einkauf, pro Stück?

Behörde benötigt

  • Datum
    16. September 2015
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Anfrage nach dem Antragsteller/in Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte sen…
Von
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Betreff
Kosten der Codier-Aufkleber für Fahrräder für die Antragsteller/in Polizei pro Stück [#11349]
Datum
16. September 2015 15:36
An
Empfängername
Status
Warte auf Antwort Nachricht wurde nicht gesendet
Anfrage nach dem Antragsteller/in Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Antragsteller/in Polizei bietet an, Fahrräder zu registrieren und dies mit einem Aufkleber am Fahrrad sichtbar zu machen. Dies ist für den Bürger kostenlos. http://www.tagesspiegel.de/berlin/fahrraddiebstaehle-in-berlin-berliner-polizei-sagt-fahrraddieben-den-kampf-an/12258916.html Was Kosten diese Aufkleber die öffentliche Hand im Einkauf, pro Stück? Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Antragsteller/in Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach nach § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) in Verbindung mit § 18a Abs. 1 IFG, soweit Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn nach § 13 Abs. 1 Satz 4 IFG bzw. § 4 Abs. 3 UIG bzw. § 6 Abs. 2 VIG an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG bitten. Gegebenenfalls werde ich nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachsuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>

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